.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 16.03.2016
Geltungszeitraum bis: 15.03.2017
Ordnung
über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
(Entschädigungsordnung – EntschO)1#
Vom 11. September 2013
(ABl. 2013 S. 426), geändert am 16. März 2016 (ABl. 2016 S. 129)
Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Aufwandsentschädigung
(
1
)
1 Die Vorsitzenden des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung in Höhe von 250,- EUR. 2 Sie wird grundsätzlich für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt. 3 Parallelverfahren werden unabhängig von den im Eingangsregister geführten Verfahren durch eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 300,- EUR abgegolten.
(
2
)
1 Endet ein Verfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung oder durch einen Beschluss gemäß § 7 Abs. 5 der Ordnung für die Schlichtungsstelle der Diakonie Hessen (SchlO)2#, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung oder der Beschluss gemäß § 7 Abs. 5 SchlO3# in bzw. nach der mündlichen Verhandlung abgegeben bzw. gefasst wird.
(
3
)
Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1.
#§ 2
Reisekosten
Das Diakonische Werk erstattet den Mitgliedern des Kirchengerichts, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission auf Nachweis die entstandenen Reisekosten auf Basis der geltenden Reisekostenbestimmungen.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen über die Vergütung der Vorsitzenden des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für den Bereich des Diakonischen Werkes sowie der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Erweiterten Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau außer Kraft.