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Geltungszeitraum von: 02.11.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Richtlinien für die Vermietung kirchlicher Dienst-/Werkswohnungen an Pfarrer im Angestelltenverhältnis, Pfarrdiakone sowie hauptamtliche Kirchendiener(innen), Hausmeister(innen), Alumnats-, Heim-, Wirtschaftsleiter(innen)
Vom 9. September 1997
(ABl. 1998 S. 307)
# 1 Die Richtlinien für die Vermietung kirchlicher Dienst-/Werkswohnungen an Pfarrer im Angestelltenverhältnis, Pfarrdiakone sowie hauptamtliche Kirchendiener(innen), Hausmeister(innen), Alumnats-, Heim-, Wirtschaftsleiter(innen) vom 4. September 1978 werden mit Wirkung vom 31.12.1997 aufgehoben. 2 Damit sind alle kirchlichen mietrechtlichen Sondervorschriften entfallen.
3 Die Mieten für den betroffenen Personenkreis sind zum 1. Januar 1999 und darauf folgend im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe anzupassen; d.h., dass die gesetzlichen Kappungsgrenzen von 30 bzw. 20% einzuhalten sind.
4 Neue Mietverhältnisse sind ab 1. Januar 1998 zum ortsüblichen Mietzins mit Wohnraummietvertrag zu begründen. 5 Eine Befristung der Mietverhältnisse auf die Dauer der Beschäftigung ist nicht mehr erforderlich und wird in das Ermessen des Vermieters gestellt.
6 Die Betriebskosten sind nach Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 der II. Berechnungsverordnung abzurechnen. 7 Eine Ausnahme gilt für gemischt genutzte Gebäude mit nicht mehr als einer Wohneinheit; hier können die Heizkosten bis auf weiteres nach den Brennstoffwerten des Landes Hessen (Veröffentlichung im Staatsanzeiger) abgerechnet werden, sofern eine Ausstattung der Gebäude mit Wärmemengenzählern nicht gegeben oder nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand möglich ist.
8 Die Schönheitsreparaturen sind dem Mieter aufzugeben, eine Abgeltung über die Zahlung einer Schönheitsreparaturkostenpauschale durch den Mieter ist unzulässig.