.

Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDGAG)

Vom 23. November 20121#

(ABl. 2013 S. 30), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)
und am 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 377)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#

§ 2
Anwendung des Pfarrdienstgesetzes der EKD

Das Pfarrdienstgesetz der EKD2# findet unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.
#

§ 3
Dienstherrnfähigkeit, oberste Dienstbehörde
(Zu § 2 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 115 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau besitzt das Recht, Pfarrdienstverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit).
( 2 ) Dienstherr der Pfarrerinnen und Pfarrer ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. Oberste Dienstbehörde und oberste Verwaltungsbehörde ist die Kirchenleitung.
#

§ 4
Ordination, Verpflichtungserklärung
(Zu § 4 Absatz 4 PfDG.EKD)

Die Verpflichtungserklärung für die Ordination richtet sich nach der Kirchenordnung.
#

§ 5
Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Eignung
(Zu § 9 Absatz 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
( 2 ) Näheres zum Verfahren regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#

§ 6
Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Höchstalter
(Zu § 9 Absatz 2 PfDG.EKD)

Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 PfDG.EKD kann in den Probedienst berufen werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
#

§ 73#

aufgehoben
#

§ 7a
Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen
(Zu § 16 Absatz 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Auslandsdienst, die oder der nicht die Anstellungsfähigkeit bereits nach § 16 Absatz 1 PfDG.EKD besitzt, kann die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, wenn sie oder er
  1. in einer von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau anerkannten Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Ausbildung für den Pfarrdienst im Ausland erhalten hat,
  2. zu dem Dienst im Ausland entweder von der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen ausgesandt worden ist,
  3. eine zweite theologische Prüfung abgelegt hat,
  4. die vorgeschriebene Zeit im Auslandsdienst tätig gewesen ist.
( 2 ) Einer ordinierten Missionarin oder einem ordinierten Missionar, die oder der nicht die Anstellungsfähigkeit bereits nach § 16 Absatz 1 PfDG.EKD besitzt, kann die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, wenn sie oder er
  1. in einer von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau anerkannten Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Ausbildung für den Missionsdienst erhalten hat,
  2. eine zweite theologische Prüfung abgelegt hat,
  3. die vorgeschriebene Zeit im Missionsdienst tätig gewesen ist.
( 3 ) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst kann im besonderen Falle die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden. Voraussetzungen sind ferner, dass sie oder er
  1. ein der zweiten theologischen Prüfung entsprechendes Examen abgelegt hat,
  2. mindestens sieben Jahre im kirchlichen Hilfsdienst tätig gewesen ist.
#

§ 8
Begründung des Pfarrdienstverhältnisses, Höchstalter
(Zu § 19 Absatz 1 PfDG.EKD)

Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfDG.EKD kann in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
#

§ 9
Befristete Übertragung von übergemeindlichen Pfarrstellen/
Bilanzierung gemeindlicher Pfarrstellen
(Zu § 25 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Übertragung eines Auftrags ist in der Regel nur mit einer im Stellenplan ausgewiesenen Stelle möglich oder im Ausnahmefall, wenn nachgewiesen wird, dass die Finanzierung für die Dauer des Auftrags gesichert ist.
( 2 ) Aufträge und übergemeindliche Pfarrstellen werden befristet übertragen.
( 3 ) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Pfarrstelle oder eine andere Planstelle übertragen, die der Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben dient, hat die Kirchenleitung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zeitdauer über eine Verlängerung zu beschließen und die Entscheidung der Pfarrerin oder dem Pfarrer unverzüglich mitzuteilen. Vor der Entscheidung hat das zuständige Leitungsorgan mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Gespräch zu führen, in dem die bisherige Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuwerten ist. Beschließt das zuständige Leitungsorgan die Fortsetzung der Tätigkeit, so kann die Kirchenleitung die Übertragung der Pfarrstelle oder Planstelle um die vorgesehene Zeitdauer verlängern. Nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs verlängert sich die Übertragung bis zum Beginn des Ruhestandes. Eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen. Wiederholung ist möglich.
( 4 ) Zehn Jahre nach der Übertragung einer gemeindlichen Pfarrstelle führt der Kirchenvorstand mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer unter Leitung der Dekanin oder des Dekans ein Bilanzierungsgespräch, in welchem das Konzept der pastoralen Arbeit der Pfarrerin oder des Pfarrers im Blick auf die Anforderungen in der Gemeinde auszuwerten ist. In diesem Zusammenhang prüft die Dekanin oder der Dekan mit den Beteiligten, ob die Pfarrerin oder der Pfarrer den Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortsetzen oder ob ihr oder ihm ein Stellenwechsel empfohlen werden soll. Die Dekanin oder der Dekan spricht gegebenenfalls gegenüber der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Empfehlung zum Stellenwechsel aus und unterrichtet darüber den Kirchenvorstand. Danach findet eine Bilanzierung jeweils nach weiteren fünf Jahren statt. Nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs der Pfarrerin oder des Pfarrers wird kein Bilanzierungsgespräch mehr durchgeführt.
( 5 ) Absatz 4 findet erstmals Anwendung am 1. Januar 2014.
#

§ 10
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer
(Zu § 27 Absatz 4 PfDG.EKD)

Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichen Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe4# in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, nebenamtlichen Religionsunterricht zu erteilen.
#

§ 11
Unterhalt
(Zu § 49 Absatz 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Besoldung und Versorgung richtet sich nach dem Pfarrbesoldungsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Die Gewährung von Beihilfe richtet sich nach § 80 des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Beihilfenverordnung5# in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumsgabe. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 4 ) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
#

§ 12
Personalentwicklung und Fortbildung
(Zu § 55 PfDG.EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, an den Dekanatskonferenzen und den gesamtkirchlichen Pastoralkollegs teilzunehmen.
#

§ 13
Angeordnete Nebentätigkeit
(Zu § 64 Absatz 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafür besitzen und die Übernahme ihnen zugemutet werden kann.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
#

§ 14
Sabbatzeit
(Zu § 71 Absatz 4 PfDG.EKD)

Der Teildienst kann auf Antrag der Pfarrerinnen und Pfarrer über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den das Maß des Dienstes ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst wird (Sabbatzeitregelung). Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der Teildienst spätestens in dem Jahr endet, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer das 63. Lebensjahr vollendet.
#

§ 15
Beihilfen bei Beurlaubung
(Zu § 75 Absatz 4 PfDG.EKD)

Die Gewährung von Beihilfe während der Zeit der Beurlaubung richtet sich nach § 80 des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Beihilfenverordnung6# in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 16
Versetzung
(Zu § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 PfDG.EKD)

Steht aufgrund verbindlich beschlossener Stellenplanung fest, dass ihre Stelle aufgehoben wird, unbesetzt sein oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll, oder wird ihr Dienstbereich neu geordnet, können Pfarrerinnen und Pfarrer versetzt werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vorher zu hören.
#

§ 17
Versetzungsvoraussetzungen
(Zu § 80 PfDG.EKD)

Die erforderlichen Erhebungen nach § 80 Absatz 2 PfDG.EKD werden durch die Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Erhebungen können bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer nur durchgeführt werden, wenn mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Kirchenvorstand ein geregeltes Mediationsverfahren durchgeführt worden ist. Anzuhören sind die Pfarrerin oder der Pfarrer, der Kirchenvorstand oder das zuständige Leitungsorgan, die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan und die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst.
#

§ 18
Versetzung in den Wartestand
(Zu § 83 Absatz 2 PfDG.EKD)

Die Versetzung in den Wartestand darf nur erfolgen, wenn weder eine Stelle noch ein Auftrag im Sinne des § 25 Absatz 2 PfDG.EKD übertragen werden kann.
#

§ 19
Vorverfahren
(Zu § 105 Absatz 2 PfDG.EKD)

In Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren gemäß § 2 Absatz 5 des Kirchenverwaltungsgesetzes7# durchzuführen.
#

§ 20
Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt
(Zu §§ 111, 112 PfDG.EKD)

( 1 ) Ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt darf nur zugleich mit der Übertragung eines regelmäßig geordneten kirchlichen Dienstes begründet werden.
( 2 ) Die Möglichkeit der gastweisen Teilnahme an den Sitzungen des Leitungsorgans der Gemeinde oder Einrichtung, an Tagungen und Dienstbesprechungen ist mit der Beauftragung zu regeln.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt sind zu den Dekanatskonferenzen einzuladen.
( 4 ) § 558# gilt mit der Maßgabe, dass Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, an Personalentwicklungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

#
1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
#
2 ↑ Nr. 408.
#
3 ↑ Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370).
#
4 ↑ Nr. 161.
#
5 ↑ Nr. 650.
#
6 ↑ Nr. 650.
#
7 ↑ Nr. 41.
#
8 ↑ § 55 PfDG.EKD (Nr. 408).