.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Fach-/Profilstellenverordnung (FPVO)
Vom 18. November 2004
(ABl. 2005 S. 69), zuletzt geändert am 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35, 37)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 27a der Dekanatssynodalordnung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt die Arbeit und Profilierung ihrer Dekanate als Handlungsebene durch die Errichtung von Arbeitszentren in den fünf konstitutiven Handlungsfeldern „Verkündigung, Geistliches Leben, Kirchenmusik“, „Seelsorge und Beratung“, „Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen“, „Gesellschaftliche Verantwortung, Diakonisches Handeln“ und „Ökumene“.
(
2
)
Im Rahmen des Dekanatsstrukturgesetzes werden den Dekanatssynodalvorständen zur Erfüllung der Aufgaben der Dekanate folgende Stellen zur Verfügung gestellt:
#- Fach-/Profilstellen,
- Stellen für Verwaltungsfachkräfte.
§ 2
Fach-/Profilstellen
(
1
)
1 In den Handlungsfeldern „Bildung“, „Gesellschaftliche Verantwortung“ und „Ökumene“ sowie im Querschnittsbereich „Öffentlichkeitsarbeit“ sollen Fach-/Profilstellen einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung des evangelischen Profils im Dekanat leisten. 2 Sie vertreten im Auftrag und nach Absprache mit den Organen des jeweiligen Dekanates die Handlungsfelder insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, den staatlichen und kommunalen Institutionen, Verbänden, Vereinen und Parteien. 3 Die Arbeit der Fach-/Profilstellen soll der Mitglieder- und Außenorientierung wesentliche Impulse verleihen.
(
2
)
Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fach-/Profilstellen entscheiden, nach vorheriger Fachberatung durch die Zentren bzw. die Koordination Regionale Öffentlichkeitsarbeit, die Dekanatssynodalvorstände im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
(
3
)
Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fach-/Profilstellen ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt zu machen.
(
4
)
Der Dekanatssynodalvorstand entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Fachberatungen und im Einvernehmen mit der Kirchenleitung über die Verwendung und Besetzung der Fach-/Profilstellen.
(
5
)
1 Die Profilstellen werden mit bewerbungsfähigen Pfarrerinnen oder Pfarrern besetzt, die entsprechende fachliche Kompetenzen in den Handlungsfeldern nachweisen können. 2 Die Profilstellen können auch als Fachstellen mit Personen vergleichbarer beruflicher Qualifikationen besetzt werden.
(
6
)
1 Die Fach-/Profilstellen werden projektbezogen auf die Dauer von jeweils fünf Jahren mit einem Stellenumfang von mindestens 50 Prozent einer Vollstelle errichtet. 2 Inhaberschaftsrechte, Beauftragungen und Arbeitsverhältnisse sind auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu befristen. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber der Fachstellen werden unbefristet beschäftigt.
(
7
)
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Fach-/Profilstellen legen dem Dekanatssynodalvorstand und dem Arbeitszentrum bzw. der Koordination Regionale Öffentlichkeitsarbeit jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. 2 Die Inhalte dieses Tätigkeitsberichts sind in die Personalgespräche mit den Inhaberinnen und Inhabern von Fach-/Profilstellen einzubeziehen.
(7a) 1 Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Inhaberinnen und Inhaber von Profilstellen, beziehungsweise alle vier Jahre bei Inhaberinnen und Inhabern von Fachstellen, hat das jeweils zuständige Zentrum bzw. die Koordination Regionale Öffentlichkeitsarbeit mit diesen eine Bilanzierung ihrer Arbeit einschließlich einer Überprüfung des Aufgabenprofils vorzunehmen. 2 Der zuständige Dekanatssynodalvorstand und die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst sind zu beteiligen.
(
8
)
1 Nach der Bilanzierung ist im Rahmen des zustehenden Stellenbudgets gemäß § 2 Abs. 2 über die Neuerrichtung einer Fach-/Profilstelle zu entscheiden. 2 Dabei sind das Handlungsfeld bzw. der Querschnittsbereich sowie die Arbeitsinhalte (Projektauftrag) festzulegen.
#§ 3
Zuweisung der Fach-/Profilstellen
(
1
)
1 Fach-/Profilstellen werden für die drei Handlungsfelder und im Querschnittsbereich „Öffentlichkeitsarbeit“ errichtet. 2 Die Zuweisung entsprechender Stellenkontingente erfolgt im Rahmen der von der Kirchenleitung ermittelten Stellenbudgets für regionale Pfarrstellen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Ermittlung der Stellenbudgets der Dekanate für den Pfarrdienst und zur Zuweisung gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen.
(
2
)
1 Alle Handlungsfelder und der Querschnittsbereich sollen im Dekanat versehen werden. 2 Die Arbeit in einem Handlungsfeld oder dem Querschnittsbereich kann auch ehrenamtlich versehen werden. 3 Wird das Stellenbudget aufgrund ehrenamtlicher Wahrnehmung nicht ausgeschöpft, so steht das verbliebene Stellenbudget dem Dekanat zur Verfügung. 4 Es gilt § 2 entsprechend.
(
3
)
Einzelheiten im Hinblick auf die Sachkosten, die Sekretariatsstunden und Zuschüsse zu den Kosten der angemieteten Wohnungen regelt die Kirchenleitung durch Verwaltungsverordnung.
#§ 4
Verbindung von Profilstellen
(
1
)
1 Die anteilige Verbindung von Profilstellen mit Gemeindepfarrstellen ist möglich. 2 Der Dekanatssynodalvorstand beschließt darüber im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und im Benehmen mit dem zuständigen Kirchenvorstand.
(
2
)
Die einzelne Fach-/Profilstelle kann grundsätzlich mit einer anderen Fach-/Profilstelle verbunden werden.
(
3
)
1 Die Zusammenlegung von Fach-/Profilstellen im Rahmen Kirchlicher Arbeitsgemeinschaften ist zulässig. 2 Die beteiligten Dekanatssynodalvorstände entscheiden auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinsamen Tagungen der Arbeitsgemeinschaften über den Dienstsitz der jeweiligen Fach-/Profilstellen.
(
4
)
1 Im Querschnittsbereich Öffentlichkeitsarbeit sollen nach Möglichkeit ganze Stellen errichtet werden. 2 Dazu sollen verbindliche Absprachen zwischen benachbarten Dekanaten und Kirchlichen Arbeitsgemeinschaften getroffen werden.
#§ 5
Verwaltungsfachkräfte
(
1
)
Dem Dekanatssynodalvorstand wird zu seiner Entlastung und Unterstützung in Verwaltungs- und Organisationsfragen eine Verwaltungsfachkraft zur Verfügung gestellt.
(
2
)
1 Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Stellen für Verwaltungsfachkräfte entscheidet der Dekanatssynodalvorstand. 2 Der jeweilige Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung und wird erst mit deren Erteilung wirksam.
(
3
)
1 Die Stellen für die Verwaltungsfachkräfte werden errichtet und mit Personen besetzt, die die Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. 2 Verwaltungserfahrung oder andere geeignete berufliche Erfahrungen sowie kirchliches Engagement sollen vorhanden sein.
(
4
)
Nach Ablauf von vier Jahren führt die Kirchenleitung eine Gesamtauswertung der mit den Stellen verbundenen Aufgaben durch, in die die Dekanatssynodalvorstände einzubeziehen sind.
#§ 6
Bemessung der Stellen von Verwaltungsfachkräften
Die Stellen für Verwaltungsfachkräfte werden wie folgt bemessen:
#bis 40.000 Kirchenmitglieder | 0,5 Stellen, |
bis 60.000 Kirchenmitglieder | 1,0 Stellen, |
bis 120.000 Kirchenmitglieder | 1,5 Stellen, |
ab 120.001 Kirchenmitglieder | 2,0 Stellen. |
§ 7
Aufsicht
(
1
)
1 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber der Profilstellen (Pfarrstelle) führt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan. 2 Die verbindliche Fachberatung wird vom zuständigen Arbeitszentrum wahrgenommen. 3 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber der Fachstellen führt die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes.
(
2
)
1 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsfachkräfte führt der Dekanatssynodalvorstand. 2 Die Führung der Personalgespräche kann auf ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes übertragen werden.
#§ 8
Übergangsvorschrift
1 Fach-/Profilstellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung besetzt wurden, bleiben bestehen. 2 Nach Ablauf der Errichtungszeit oder bei Freiwerden der Stelle ist eine Anpassung gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmen.
#§ 9
Überprüfung
Diese Rechtsverordnung wird im Jahre 2012 innerhalb eines Jahres durch die Kirchenleitung unter Mitwirkung des Kirchensynodalvorstandes überprüft.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zu § 27a DSO (Profil-/Fachstellen und Verwaltungsfachkräfte für die mittlere Ebene) vom 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 135) außer Kraft.