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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Rechtsverordnung
zur Stellenstruktur und zur stellenmäßigen Ausstattung
von Dekanspfarrstellen und deren Besetzung

Vom 19. März 2002

(ABl. 2002 S. 181), zuletzt geändert am 23. November 2013 (ABl. 2014 S. 32)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 2 des Pfarrstellengesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Im Auftrag des Dekanats hat die Dekanin oder der Dekan die in Artikel 28 Absatz 1 der Kirchenordnung festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
( 2 ) Im Auftrag der Kirchenleitung hat die Dekanin oder der Dekan die in Artikel 28 Absatz 2 der Kirchenordnung festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
( 3 ) Abweichende Regelungen in den Modellversuchen nach Artikel 69a oder Artikel 69b der Kirchenordnung in der Fassung vom 14. September 2002 (ABl. 2002 S. 499) werden durch diese Rechtsverordnung nicht berührt.
( 4 ) Struktur und Ausstattung der Dekanspfarrstellen wird im Folgenden konkretisiert.
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§ 2
Errichtung der Dekanspfarrstelle

( 1 ) Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans, die oder der bei Inkrafttreten des Dekanatstrukturgesetzes im Amt war, ist die Dekanspfarrstelle einvernehmlich zwischen Kirchenleitung (Kirchenverwaltung), Dekanatssynodalvorstand und bei einem gemeindlichen Zusatzdienstauftrag im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand zu errichten.
( 2 ) Die Stellenstruktur, die Festlegung des Sitzes der Dekanspfarrstelle und die für das Amt notwendige Infrastruktur (z. B. Büro-, Versammlungsräume, Kanzelrecht, Dienstwohnung) ist vom Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und bei einem gemeindlichen Zusatzdienstauftrag im Benehmen mit dem Kirchenvorstand zu regeln.
( 3 ) Die Errichtung der Dekanspfarrstelle ist im Amtsblatt der EKHN bekannt zu machen.
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§ 3
Bemessung des Stellenbudgets und Regelung der Zusatzdienstaufträge

( 1 ) Das Stellenbudget wird grundsätzlich nach den Kirchenmitgliederzahlen der Dekanate wie folgt bemessen:
bis 30.000 Kirchenmitglieder 0,5 Stelle,
bis 50.000 Kirchenmitglieder 0,75 Stelle,
ab 50.001 Kirchenmitglieder 1,0 Stelle.
( 2 ) Für stellvertretende Dekaninnen und Dekane werden im regionalen Pfarrstellenbudget nicht budgetierbare Stellenanteile in folgendem Umfang vorgesehen:
  1. weniger als 70.000 Kirchenmitglieder,
    aber eine Fläche von mehr als 700 Quadratkilometern 0,5 Stelle
  2. mehr als 70.000 Kirchenmitglieder 0,5 Stelle
  3. mehr als 90.000 Kirchenmitglieder 1,0 Stelle
  4. mehr als 110.000 Kirchenmitglieder 1,5 Stellen
  5. mehr als 130.000 Kirchenmitglieder 2,0 Stellen
  6. mehr als 150.000 Kirchenmitglieder 2,5 Stellen.
( 3 ) Die Stellen können mit einem gemeindlichen oder einem übergemeindlichen Zusatzdienstauftrag verbunden werden.
( 4 ) Über Art und Umfang des Zusatzdienstes entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenleitung unter Beteiligung der zuständigen Pröpstin oder des zuständigen Propstes. Bei gemeindlichen Zusatzdiensten ist darüber hinaus vom Dekanatssynodalvorstand Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand herzustellen.
( 5 ) Die Stellenbudgets gelten nur für das jeweilige Dekanat. Benachbarte Dekanate können ihre jeweiligen Stellenbudgets nicht zusammen ausbringen. Dies ist auch nicht im Rahmen einer kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zulässig.
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§ 4
Ausschreibung

( 1 ) Neu errichtete Dekanspfarrstellen sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auszuschreiben.
( 2 ) Dekanspfarrstellen sind im Amtsblatt der EKHN zur Bewerbung auszuschreiben, es sei denn, die Kirchenleitung schlägt im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand die Wiederwahl der bisherigen Dekanin oder des bisherigen Dekans vor, die oder der bereits nach Maßgabe des Dekanatsstrukturgesetzes gewählt wurde.
( 3 ) Erfolgen auf die erste Ausschreibung keine Bewerbungen, so ist die Dekanspfarrstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut auszuschreiben. Erfolgt auf die erste Ausschreibung nur eine Bewerbung, kann die Dekanspfarrstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut ausgeschrieben werden.
( 4 ) Bleiben zwei Ausschreibungen ohne Erfolg, ist eine wiederholte Ausschreibung zulässig.
( 5 ) Kann die Dekanspfarrstelle nach der zweiten Ausschreibung und zwischenzeitlich eingetretener Vakanz nicht besetzt werden, ist die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan mit der kommissarischen Übernahme der Dienstgeschäfte bis zur endgültigen Besetzung der Stelle zu beauftragen. Für die Dauer der Beauftragung ist die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan zu entlasten.
( 6 ) Ist auch das Amt der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans unbesetzt, so beauftragt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit der vorübergehenden kommissarischen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte. Für die Dauer der Beauftragung ist die Pfarrerin oder der Pfarrer zu entlasten.
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§ 5
Bewerbungsrecht

( 1 ) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Lebenszeit, die oder der das Recht zur Bewerbung um eine volle Planstelle hat, kann sich um eine Dekanspfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bewerben.
( 2 ) Für die Bewerbung gilt die Vorschrift des § 14 Pfarrstellengesetz sinngemäß.
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§ 6
Überprüfung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung wird 5 Jahre nach Inkrafttreten durch die Kirchenleitung und den Kirchensynodalvorstand überprüft. Die Dekanekonferenz ist vorher zu beteiligen. Vergleichbare Erkenntnisse, Erfahrungen und Ergebnisse anderer Landeskirchen sollen in die Überprüfung einbezogen werden.
( 2 ) Erkenntnisse zur Situation in den Dekanaten, die die Pröpstinnen und Pröpste bei der Durchführung der Personalgespräche mit den Dekaninnen und den Dekanen gewonnen haben, sollen bei der Überprüfung berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Ergebnisse der gesamtkirchlichen Modellversuche nach Artikel 69a der Kirchenordnung in der Fassung vom 14. September 2002 (ABl. 2002 S. 499), insbesondere im Hinblick auf das Dekaneamt, sollen bei der Überprüfung berücksichtigt werden.
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§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.