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Geltungszeitraum von: 01.04.1970

Geltungszeitraum bis: 31.03.2018

Kirchengesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiet der Besoldung der Pfarrer und der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst

Vom 16. März 1970

(ABl. 1970 S. 96)

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§ 1

Die in § 4 Absatz 2 und in der Anlage zu § 17 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer1# sowie in § 9 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst2# bezeichneten Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes3# und des Hessischen Besoldungsgesetzes sind nach den jeweils geltenden Sätzen anzuwenden.
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§ 2

( 1 ) Anhebungen und Veränderungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Bundesbeamten durch die Gesetzgebung des Bundes sind sinngemäß auf die Schwierigkeitsstellenzulagen und die ruhegehaltfähigen Zulagen der Dekane (§ 15 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer) zu übernehmen. Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes und nach Anhörung des Finanzausschusses die Zulagen entsprechend neu festzusetzen. Die neuen Sätze sind im Amtsblatt bekannt zu geben. Sie treten mit der Veröffentlichung an die Stelle der kirchengesetzlich vorgesehenen alten Sätze.
( 2 ) Kommt ein Beschluss gemäß Absatz 1 nicht zustande, ist die Entscheidung der Kirchensynode einzuholen.
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§ 3

Artikel 11 §§ 1 und 2 des Sechsten Kirchengesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 13. November 1969 (ABl. 1969 S. 172) wird aufgehoben.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Siehe Nr. 600.
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2 ↑ Siehe Nr. 415.
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3 ↑ Nr. 640.