.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.04.1970
Geltungszeitraum bis: 31.03.2018
Kirchengesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiet der Besoldung der Pfarrer und der Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst
Vom 16. März 1970
(ABl. 1970 S. 96)
####§ 1
Die in § 4 Absatz 2 und in der Anlage zu § 17 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer1# sowie in § 9 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst2# bezeichneten Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes3# und des Hessischen Besoldungsgesetzes sind nach den jeweils geltenden Sätzen anzuwenden.
#§ 2
(
1
)
1 Anhebungen und Veränderungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Bundesbeamten durch die Gesetzgebung des Bundes sind sinngemäß auf die Schwierigkeitsstellenzulagen und die ruhegehaltfähigen Zulagen der Dekane (§ 15 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer) zu übernehmen. 2 Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes und nach Anhörung des Finanzausschusses die Zulagen entsprechend neu festzusetzen. 3 Die neuen Sätze sind im Amtsblatt bekannt zu geben. 4 Sie treten mit der Veröffentlichung an die Stelle der kirchengesetzlich vorgesehenen alten Sätze.
(
2
)
Kommt ein Beschluss gemäß Absatz 1 nicht zustande, ist die Entscheidung der Kirchensynode einzuholen.
#§ 3
Artikel 11 §§ 1 und 2 des Sechsten Kirchengesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 13. November 1969 (ABl. 1969 S. 172) wird aufgehoben.
#§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.