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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.03.2018

Kirchengesetz
über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten
(Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz – KBBesG)

In der Fassung der Bek. vom 5. Oktober 1978

(ABl. 1978 S. 163), zuletzt geändert am 22. November 2014 (ABl. 2014 S. 521)

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Abschnitt I
Grundsätze

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§ 1

(1)Die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau richtet sich nach Bundesrecht, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2)1Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. 2Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
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§ 1a

§ 74a Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Auszahlung des Familienzuschlages rückwirkend ab Begründung der Lebenspartnerschaft von Amts wegen auch ohne Antragstellung erfolgt.
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§ 2

Im Sinne dieses Bundesrechts ist der Dienst in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau dem Bundesdienst, der Dienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland, in ihren Gliedkirchen sowie in ihren Verbänden und Kirchengemeinden dem Dienst in den Ländern, Gemeinden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichzustellen.
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§ 3

Kirchlicher Dienst im Sinne dieses Kirchengesetzes und der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Bundesrechts ist auch der Dienst in den von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau anerkannten missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
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Abschnitt II
Besoldung

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1. Besoldungsvorschriften

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§ 4

(1)Auf die Besoldung der Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau findet das Bundesbesoldungsgesetz1# in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(3)§ 28 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit folgender Maßgabe Anwendung:
  1. Als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes werden den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst anerkannt;
  2. Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 3 nicht verzögert durch Zeiten einer Freistellung ohne Dienstbezüge oder eines Wartestandes mit oder ohne Wartegeld, wenn die zuständige Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Freistellung dienstlichen Interessen oder kirchlichen Belangen dient oder im Wartestand ein Auftrag erteilt ist;
  3. § 28 Absatz 2 Nummer 6 findet keine Anwendung.
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§ 4a

(1)Kirchenbeamten, die Altersteilzeit nach § 13 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD2# ausüben, wird ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.
(2)1Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. 2Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und den Versichertenanteil am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(3)Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag, der Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich des hierauf entfallenden Steuerausgleichsbetrags, Amtszulagen, Stellenzulagen sowie die jährliche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld.
(4)Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
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§ 4b

1Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. 2Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.
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§ 5

(1)1Die Ämter der Kirchenbeamten werden in die dem Amtsinhalt nach gleichen oder entsprechenden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A (Aufsteigende Gehälter) und B (Feste Gehälter) des Bundesbesoldungsgesetzes3# eingeordnet. 2Kirchenbeamte als Inhaber eines Lehramtes, für das nach dem zuständigen Landesbesoldungsrecht eine eigene Besoldungsgruppe vorgesehen ist, können auch in die dem Amtsinhalt nach gleiche oder entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe eingewiesen werden. 3Soweit hierbei die für die Eingruppierung maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften vom Bundesrecht abweichen, ist Landesrecht anzuwenden. 4Die Eingruppierung ergibt sich aus dem Stellenplan. 5Der Oberkirchenrat ist von der 10. Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe A 14 ab in die Besoldungsgruppe A 15 einzustufen.
(2)1Die Kirchenleitung kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 mit Zustimmung des Finanzausschusses von der vorgesehenen Eingruppierung abweichen oder eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung festsetzen. 2Die Kirchensynode ist bei ihrer nächsten Tagung zu unterrichten.
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§ 6

(1)Werden beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag die Stufe 1 des Familienzuschlages oder der auf ein Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages von anderer Seite ohne Berücksichtigung des § 40 Abs. 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften gezahlt, so werden diese Beträge daneben nur bis zu dem Betrag gezahlt, der den Berechtigten bei gleichzeitiger Tätigkeit im kirchlichen Dienst insgesamt zustehen würde.
(2)Wird dem Ehepartner Dienstwohnung nach den Vorschriften des Pfarrerbesoldungsgesetzes gewährt, so gilt § 40 Abs. 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
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2. Wartegeld

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§ 7

(1)1Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten für den Monat der Mitteilung der Versetzung in den Wartestand und darüber hinaus für weitere drei Monate ihre bisherigen Bezüge weiter. 2Dienstaufwandsentschädigungen und widerrufliche Stellenzulagen erhalten sie nur bis zum Beginn des Wartestandes.
(2)Danach erhalten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ein Wartegeld in Höhe von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei das nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt nicht unterschritten werden darf.
(3)Wird der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten im Wartestand ein Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erteilt, erhält sie bzw. er für die Dauer der Wahrnehmung des Dienstauftrages zum Wartegeld eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wartegeld und den Dienstbezügen, die sie bzw. er bei Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten würde, wenn sie oder er sich nicht im Wartestand befände.
(4)Bleiben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte entgegen ihrer Verpflichtung nach § 62 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD4# schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Wartestandsbezüge.
(5)Vom Beginn des Wartestandes an rücken Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte in den Dienstaltersstufen nur während der Wahrnehmung eines Dienstauftrages auf.
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3. Haushaltsrechtliche Vorschriften

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§ 8

(1)Dienstbezüge einschließlich der Zulagen und Dienstaufwandsentschädigungen dürfen nur aufgrund kirchengesetzlicher Bestimmungen festgesetzt werden und sind im Haushaltsplan auszuweisen.
(2)Absatz 1 gilt nicht im Ausnahmefall des § 5 Absatz 2.
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§ 9

(1)Die Stellen der Kirchenbeamten sind in einer Anlage zum Haushaltsplan (Stellenplan) nach ihrer Anzahl unter Angabe der Amtsbezeichnungen, der Besoldungsgruppen sowie etwaiger Zulagen und Dienstaufwandsentschädigungen auszuweisen.
(2)Im Falle des § 5 Absatz 2 ist die Stelle erforderlichenfalls in einem Nachtragshaushaltsplan nachzuweisen.
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§ 10

(1)1Ein Amt darf nur mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. 2Die Stelle muss der Vorbildung und der Ausbildung des Kirchenbeamten (Laufbahn) entsprechen.
(2)1In jeder Laufbahn ist die erste Verleihung eines Amtes nur in der Eingangsstelle zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn der Kirchenbeamte bei einem anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstherrn in der entsprechenden Laufbahn bereits tätig war.
(3)Die im Stellenplan vorgesehenen Stellen dürfen, soweit die dienstlichen Belange es zulassen und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch mit Kirchenbeamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden.
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§ 11

(1)Ein Kirchenbeamter, dem ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Übertragung wirksam geworden ist, in die entsprechende Planstelle eingewiesen werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt besetzbar ist.
(2)Hat der Kirchenbeamte die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle mindestens in den drei letzten Monaten vor der Übertragung tatsächlich wahrgenommen und war die Stelle, in die er eingewiesen werden soll, während dieser Zeit besetzbar, so kann er mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die Stelle eingewiesen werden.
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Abschnitt III
Versorgung

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1. Allgemeines

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§ 12

(1)Auf die Versorgung der Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau findet das Beamtenversorgungsgesetz5# in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(2)1§ 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, um das die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, indem er oder sie die für ihn oder sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in unmittelbarem Anschluss an einen Wartestand in den Ruhestand versetzt wird. 2Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht übersteigen.
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§ 12a

Zeiten einer Altersteilzeit nach § 13 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD6# sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
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§ 13

aufgehoben
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2. Ruhegehalt

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§ 14

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht ohne die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
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§ 15

1Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der sich ein Kirchenbeamter aufgrund kirchlicher Vorschriften im Wartestand befunden hat. 2Dies gilt nicht für die Zeit eines Wartestandes aufgrund Disziplinarurteils.
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3. Wartegeld

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§ 16

aufgehoben
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§ 17

aufgehoben
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4. Hinterbliebenenversorgung

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§ 18

(1)Bei Kirchenbeamten im Wartestand ist für die Anwendung der §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld) das Wartegeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend.
(2)1Auf das Sterbegeld können Forderungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aus Darlehen, Vorschüssen oder Überzahlungen von Bezügen oder Versorgungsbezügen angerechnet werden. 2Der Witwe und den Waisen ist jedoch ein Teilbetrag des Sterbegeldes zu belassen, der dem unpfändbaren Teil des Witwen- oder Waisengeldes für diese zwei Monate entspricht.
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§ 19

Auf die Witwenabfindung nach § 21 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sollen Forderungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aus Darlehen, Vorschüssen oder Überzahlungen von Versorgungsbezügen angerechnet werden.
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5. Gemeinsame Vorschriften

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§ 20

(1)Werden die früheren Versorgungsbezüge von anderer Seite ohne Berücksichtigung von § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften gezahlt, so sind daneben die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2)1Als Höchstgrenze gelten:
  1. 1für Kirchenbeamte im Ruhestand die Versorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergeben würden. 2Die höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach dem Amt, in dem der Kirchenbeamte im Laufe seiner gesamten Dienstzeit die höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht hätte,
  2. für Witwen und Waisen mit einer Versorgung aus der Verwendung des verstorbenen Kirchenbeamten die Versorgungsbezüge, die sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würden,
  3. für Witwen mit einer Versorgung aus eigener Verwendung die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
2Die in Nr. 1 und 2 bezeichnete Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
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§ 21

aufgehoben
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§ 22

aufgehoben
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§ 23

Die §§ 59, 61 Abs. 1 Nr. 4 und Sätze 2 und 3, 64 und 65 des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung.
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Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

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§ 24

1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Kirchenbeamten eine höhere als die ihm kirchengesetzlich zustehende Besoldung oder Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
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§ 24a

(1)1Die Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen können wahlweise auf die nachstehend bezeichneten Teile ihrer Bezüge verzichten:
  1. zahlenmäßig oder prozentual bestimmte Monats- oder Jahresbeträge,
  2. gesetzlich bestimmte Bestandteile der Bezüge oder Teile hiervon,
  3. Erhöhungsbeträge aus einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge.
2Für die Dauer des Verzichts vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge entsprechend.
(2)1Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform und muss die Geltungsdauer sowie den Gegenstand des Verzichts angeben. 2Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen gebunden sein. 3Sie ist unmittelbar gegenüber der nach Absatz 3 zuständigen Dienstbehörde abzugeben.
(3)1Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch die zuständige Dienstbehörde. 2Die Annahme der Erklärung kann aus wichtigem Grund abgelehnt oder widerrufen werden.
(4)1Der Berechtigte kann die Verzichtserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Dienstbehörde sechs Monate im voraus zum Ablauf eines Monats widerrufen. 2Die zuständige Dienstbehörde kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, zulassen. 3Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
(5)Der Verzicht ist bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen.
(6)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Verzicht auf vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumsgaben.
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§ 25

1Wird ein Kirchenbeamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so ist ein Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an den Dienstherrn abzutreten, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
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§ 26

(1)Wird ein Kirchenbeamter oder Versorgungsberechtigter durch eine kirchengesetzliche Änderung seiner Bezüge oder Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so hat er den Unterschiedsbetrag nicht zu erstatten.
(2)1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 27

(Inkrafttreten)

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1 ↑ Nr. 640.
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2 ↑ Nr. 481.
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3 ↑ Nr. 640.
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4 ↑ Nr. 480.
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5 ↑ Nr. 660.
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6 ↑ Nr. 481
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