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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.03.2018

Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung
der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrbesoldungsgesetz – PfBesG)

Vom 26. November 2003

(ABl. 2004 S. 2), zuletzt geändert am 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 279)

Siehe stattdessen jetzt das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Nr. 600)
sowie das zugehörige Ausführungsgesetz (Nr. 601).

Inhaltsübersicht1#

Abschnitt 1 Besoldung
 §§ 1 bis 20
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§§ 1 bis 3
Unterabschnitt 2 Grundgehalt
§§ 4 und 5
§§ 6 bis 10
Unterabschnitt 4 Dienstwohnung
§§ 11 und 11a
Unterabschnitt 5 Familienzuschlag
§ 12
Unterabschnitt 6 Stellenzulagen
§§ 14 bis 20
Abschnitt 1a Wartegeld
 § 20a
Abschnitt 2 Versorgung
 §§ 21 bis 27
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§§ 21 bis 22
Unterabschnitt 2 Ruhegehalt
§§ 23 bis 26
Unterabschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung
§ 27
 §§ 28 bis 31
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Abschnitt 1
Besoldung

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Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erhalten Besoldung nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in Teilbeschäftigung und Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis erhalten von der Besoldung, die für Pfarrerinnen und Pfarrer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß ihres Dienstes entspricht. Die Dienstwohnung wird davon ausgenommen. Im Übrigen gelten für sie die allgemeinen Vorschriften. Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten bei begrenzter Dienstfähigkeit anteilige Bezüge entsprechend der Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 3 ) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
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§ 1a

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, die Altersteilzeit nach § 46a Pfarrergesetz ausüben, wird ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.
( 2 ) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und den Versichertenanteil am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
( 3 ) Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag, der Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich des hierauf entfallenden Steuerausgleichsbetrags, Amtszulagen, Stellenzulagen sowie die jährliche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld.
( 4 ) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
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§ 1b

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.
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§ 2

( 1 ) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
  1. Grundgehalt,
  2. Zuschlag zum Grundgehalt (§ 4 Abs. 3),
  3. Dienstwohnung,
  4. Familienzuschlag,
  5. Zulagen.
( 2 ) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge nach besonderer kirchengesetzlicher Regelung:
  1. jährliche Sonderzuwendungen,
  2. vermögenswirksame Leistungen.
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§ 3

( 1 ) Der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung wirksam wird.
( 2 ) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
( 3 ) Die Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 4 ) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
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Unterabschnitt 2
Grundgehalt

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§ 4

( 1 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächst höhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten (Erfahrungszeiten).
( 2 ) Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes2#. Nach einer hauptberuflichen dreizehnjährigen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis, richtet sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem die dreizehnjährige Dienstzeit vollendet wird.
( 3 ) Auf die dreizehnjährige Dienstzeit im Sinne des Absatz 2 sind Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse und einer Elternzeit anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Beurlaubung aufgrund des Disziplinargesetzes und eines Wartestandes ohne einen Dienstauftrag.
( 4 ) Mit der Berufung in den Probedienst wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten entsprechend § 6 Absatz 1 anerkannt werden. Der Pfarrerin und dem Pfarrer sind die Berechnung und Festsetzung schriftlich mitzuteilen.
( 5 ) Das Grundgehalt steigt gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz3# nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 6 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
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§ 5

Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder zur Entfernung aus dem Dienst, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
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Unterabschnitt 3
Berücksichtigungsfähige Zeiten

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§ 6

( 1 ) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne von § 4 Absatz 5 anerkannt:
  1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst oder im außerkirchlichen öffentlichen Dienst,
  2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind und
  3. Verfolgungszeiten nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für den Dienst förderlich sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht durch Unterbrechungen nach Absatz 2 vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen als Erfahrungszeiten im Sinne von § 4 Absatz 5 anerkannt werden. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
( 2 ) Abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder eines Wartestandes, wenn die Beurlaubung im dienstlichen Interesse ist oder kirchlichen Belangen dient oder im Wartestand ein Auftrag erteilt ist,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, und
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
( 3 ) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes4# in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.
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§ 7

weggefallen
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§ 8

Beim Übertritt aus dem Dienst eines anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstherrn in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird den Pfarrerinnen und Pfarrern eine ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbeitrages gewährt, wenn ihr neues Grundgehalt niedriger ist als das bisherige Grundgehalt. Der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
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§ 9

weggefallen
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§ 10

Den Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Berechnung und Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen. Über Einwendungen entscheidet die Kirchenleitung.
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Unterabschnitt 4
Dienstwohnung

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§ 11

( 1 ) Die Dienstwohnung ist den Pfarrerinnen und Pfarrern in dem zu der Pfarrstelle gehörenden Pfarrhause oder in einem anderen der Kirchengemeinde gehörenden oder ihr zur Nutzung überlassenen Gebäude zu gewähren oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, zu mieten. Ist ein solches nicht vorhanden, ist eine Dienstwohnung nur für die Pfarrerin oder den Pfarrer, die Inhaberin oder der Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter einer gemeindlichen Pfarrstelle ist, anzumieten. Diese Wohnung soll der Amtsstellung der Pfarrerin oder des Pfarrers, der Größe ihres oder seines Hausstandes und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Als Zubehör soll nach Möglichkeit ein Hausgarten in angemessener Größe ohne Anrechnung auf die Dienstbezüge zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Wird eine Dienstwohnung gewährt, wird ein Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) vom Grundgehalt einbehalten. Der Grundbetrag beträgt 540 Euro bei einem Grundgehalt von A 12 (BBO), 610 Euro bei einem Grundgehalt von A 13 (BBO) und A 14 (BBO) sowie bei der Gewährung einer Zulage bis A 16 (BBO) und 690 Euro bei Gewährung eine Zulage nach der Besoldungsgruppe B. Der Betrag verringert sich entsprechend einer Einschränkung des Dienstauftrages. Der Grundbetrag unterliegt den Erhöhungen nach den bundesbesoldungsrechtlichen Regelungen. Sind nach § 12 Kinder zu berücksichtigen, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der jeweils maßgebenden höheren Stufe des Familienzuschlages gezahlt.
( 3 ) Wird keine Dienstwohnung gewährt, wird der Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 ausgezahlt. Ist die Weigerung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers unberechtigt, eine vorhandene Dienstwohnung zu beziehen (§ 12 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz), gilt Absatz 2.
( 4 ) Wird eine Dienstwohnung gewährt und hat auch der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin einen Anspruch auf Besoldung nach diesem Kirchengesetz, wird beiden Ehegatten oder Lebenspartnern nur eine gemeinsame Dienstwohnung gewährt. Absatz 2 gilt für beide Ehegatten oder Lebenspartner mit der Maßgabe, dass der Grundbetrag sowie der Familienzuschlag der Stufe 1 nur einmal einbehalten wird.
( 5 ) Die Verpflichtung zur Gewährung der Dienstwohnung trifft mangels eines anderen Verpflichteten die Kirchengemeinde.
( 6 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Besoldung sich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 richtet und Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis, denen keine Dienstwohnung zugewiesen wird, können für die Anmietung einer Wohnung in besonderen Härtefällen eine Mietbeihilfe erhalten. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 7 ) Die Dienstwohnung ist den Pfarrerinnen und Pfarrern in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. Die Zumutbarkeit muss gewährleistet sein. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind für die fachgerechte Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften verantwortlich und haben die entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus haben die Pfarrerinnen und Pfarrer die laufenden Betriebskosten zu tragen. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 11a

Wird einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, die oder der mit einem hauptamtlichen Dienst in einer diakonischen Einrichtung beauftragt ist, von dieser Einrichtung eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, gilt § 11 Abs. 2.
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Unterabschnitt 5
Familienzuschlag

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§ 12

Für den Familienzuschlag gelten die Vorschriften des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes.
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§ 13

weggefallen
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Unterabschnitt 6
Stellenzulagen

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§ 14

( 1 ) Stellenzulagen dürfen nur aufgrund eines Kirchengesetzes gewährt werden und müssen im Haushalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vorgesehen sein. Sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die mit der Zulage ausgestattete Tätigkeit endet.
( 2 ) Stellenzulagen sind nur ruhegehaltfähig, soweit dieses Kirchengesetz es bestimmt.
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§ 15

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Pfarrstelle oder eine sonstige Planstelle mit besonderer Schwierigkeit des Dienstes (Schwierigkeitsstelle) versehen, erhalten zum Ausgleich für die aus dem Umfang und der Schwierigkeit des Amtes erwachsenden besonderen Anforderungen vom Ersten des Monats des Dienstbeginns in dieser Stelle ab eine widerrufliche Stellenzulage (Schwierigkeitsstellenzulage). Sie beträgt je nach dem Grad der Schwierigkeit monatlich 90,00 Euro (Schwierigkeitsstufe A) oder monatlich 180,00 Euro (Schwierigkeitsstufe B).
( 2 ) Die Kirchenleitung setzt nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans und der Pröpstin oder des Propstes die Stellen der Schwierigkeitsstufen A und B fest. Die Grundsätze für die Anerkennung von Schwierigkeitsstellen sind durch Verordnung5# der Kirchenleitung festzustellen. Die Schwierigkeitsstellen sind jeweils bei Beginn jeden Rechnungsjahres im Amtsblatt bekannt zu geben.
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§ 16

( 1 ) Ein Anspruch auf Gewährung der Schwierigkeitsstellenzulage besteht nicht, solange Pfarrerinnen und Pfarrer vorläufig des Dienstes enthoben sind.
( 2 ) Sind Pfarrerinnen oder Pfarrer länger als drei Monate verhindert, die Schwierigkeitsstelle zu versehen, so ruht der Anspruch auf Zahlung der Schwierigkeitsstellenzulage vom Beginn des vierten Monats nach Eintritt des Hindernisses bis zum Ersten des Monats, in dem der Dienst wieder aufgenommen wird.
( 3 ) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters notwendig geworden, so kann die Kirchenleitung anordnen, dass die Zulage, solange der Anspruch auf sie nicht besteht oder ruht, ganz oder teilweise an die Vertreterin oder den Vertreter gezahlt wird. Bezieht die Vertreterin oder der Vertreter bereits eine Schwierigkeitsstellenzulage, so darf ihr oder ihm für die Zeit der Vertretung nur eine, und zwar die höhere gewährt werden.
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§ 17

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Kirchenpräsidentin oder zum Kirchenpräsidenten gewählt werden, erhalten vom Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschieds zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 4 Abs. 2 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten gewählt werden, erhalten vom Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschieds zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 4 Abs. 2 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Amt einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten berufen werden, erhalten vorn Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschieds zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 4 Abs. 2 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in ein anderes gesamtkirchliches Amt gewählt oder berufen werden, können vom Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, auf der Basis einer Stellenbewertung eine widerrufliche Stellenzulage erhalten. Die Höhe der Stellenzulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschied zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 4 Absatz 2 und der entsprechenden Dienstaltersstufe des Grundgehalts der als Richtsatzgruppe bestimmten Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Richtsatzgruppen, aus denen sich die Höhe der Stellenzulage ergibt, ergeben sich aus dem Stellenplan. Wird das Amt nur anteilig übertragen, bemisst sich die Stellenzulage nach dem Anteil.
( 5 ) Wird eines der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Ämter vor der Wahl oder der Berufung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer als ständige Stellvertreterin oder ständigem Stellvertreter aufgrund eines besonderen Dienstauftrages hauptamtlich verwaltet, so kann die Kirchenleitung dieser oder diesem die dafür vorgesehenen Stellenzulagen für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes, längstens bis zu dessen Übernahme durch die gewählte oder berufene Amtsträgerin oder den gewählten oder berufenen Amtsträger widerruflich bewilligen. Bezieht die Pfarrerin oder der Pfarrer bereits eine der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Stellenzulagen, so darf ihr oder ihm für die Zeit der Stellvertretung oder der Wahrnehmung des Dienstauftrages jeweils nur eine der Stellenzulagen, und zwar die höhere gewährt werden.
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§ 18

Die Stellenzulagen nach den §§ 15 und 17 sind nach Maßgabe der §§ 23 bis 25 ruhegehaltfähig.
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§ 19

( 1 ) Über den Rahmen dieses Gesetzes hinaus dürfen Pfarrerinnen und Pfarrern aus ihrem Dienstverhältnis Vergütungen oder Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als sie durch kirchengesetzliche Bestimmungen festgesetzt sind.
( 2 ) Laufende Vergütungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die mit dem Pfarramt zusammenhängen, werden auf die Dienstbezüge angerechnet, soweit nicht durch kirchengesetzliche Bestimmungen etwas anderes angeordnet wird.
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§ 20

Die Nutzung von Pfarrgütern und anderen mit der Pfarrstelle verbundenen Sachbezügen ist mit einem angemessenen Betrag auf das Diensteinkommen anzurechnen. Die Höhe des Betrages setzt die Kirchenleitung fest.
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Abschnitt 1a
Wartegeld

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§ 20a

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für den Monat der Mitteilung der Versetzung in den Wartestand und darüber hinaus für weitere drei Monate ihre bisherigen Bezüge und die Dienstwohnung für bis zu sechs Monate weiter. Dienstaufwandsentschädigungen und widerrufliche Stellenzulagen erhalten sie nur bis zum Beginn des Wartestandes.
( 2 ) Danach erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer ein Wartegeld in Höhe von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei das nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt nicht unterschritten werden darf.
( 3 ) Wird der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im Wartestand ein Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erteilt, erhält sie bzw. er für die Dauer der Wahrnehmung des Dienstauftrages zum Wartegeld eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wartegeld und den Dienstbezügen, die sie bzw. er bei Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten würde, wenn sie oder er sich nicht im Wartestand befände.
( 4 ) Vom Beginn des Wartestandes an rücken Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dienstaltersstufen nur während der Wahrnehmung eines Dienstauftrages auf.
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Abschnitt 2
Versorgung

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Unterabschnitt 1
Allgemeines

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§ 21

( 1 ) Auf die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer finden die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes in der jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Versorgung bei einer Teilbeschäftigung und bei einer Beschäftigung im Teildienstverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Vor der Bewilligung einer Teilbeschäftigung und vor der Berufung in ein Teildienstverhältnis sind Pfarrerinnen und Pfarrer darauf hinzuweisen, dass die versorgungsrechtlichen Folgen in Zukunft abweichend von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Hinweises geregelt werden können.
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§ 21a

Zeiten einer Altersteilzeit nach § 46a Pfarrdienstgesetz sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
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§ 22

Für die Berücksichtigung des kirchlichen Dienstes bei der Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes6# gilt § 6 Abs. 2 bis 4.
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Unterabschnitt 2
Ruhegehalt

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§ 23

( 1 ) Die Schwierigkeitsstellenzulage nach § 15 ist nach einer Bezugszeit von insgesamt zehn Jahren, von denen mindestens fünf Jahre nicht unterbrochen sein dürfen, ruhegehaltfähig. Für die Bemessung dieses Zeitraumes gelten Änderungen der Schwierigkeitsstufen nicht als Unterbrechung.
( 2 ) Eine Stellenzulage nach § 17 ist, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer sie mindestens drei Jahre ununterbrochen bezogen hat, in voller Höhe ruhegehaltfähig.
( 3 ) Für die Ruhegehaltfähigkeit nach Absatz 1 und 2 sind auch Bezugszeiten zwischen dem 1. April 1950 und dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes zu berücksichtigen.
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§ 24

( 1 ) Der Anspruch nach § 23 ruht bis zum Eintritt des Versorgungsfalls.
( 2 ) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist bei den Zulagen die gleiche wie bei den sonstigen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die Zulage jedoch beim Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr bezogen, so wird die nach dem Wegfall des Bezuges verbrachte Dienstzeit als nicht ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Zulage berücksichtigt.
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§ 25

( 1 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer nacheinander mehrere Stellenzulagen nach § 17 bezogen, die ruhegehaltfähig geworden sind, so wird nur die zuletzt bezogene Zulage bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berücksichtigt. Würde sich jedoch aus einer früher bezogenen Zulage ein höheres Ruhegehalt ergeben, so wird bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die früher bezogene Zulage berücksichtigt.
( 2 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt aus einer Schwierigkeitsstellenzulage (§ 23 Abs. 1) wird durch Absatz 1 nicht berührt.
( 3 ) Hat die Höhe der Schwierigkeitsstellenzulage infolge einer Änderung der Schwierigkeitsstufen gewechselt, so gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 26

§ 6 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes7# ist auch anzuwenden, wenn Pfarrerinnen oder Pfarrer, denen ein Verfahren mit der Folge der Aberkennung der mit der Ordination erworbenen Rechte drohte, auf ihren Antrag aus dem kirchlichen Dienst entlassen sind.
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Unterabschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung

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§ 27

( 1 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Zeit ihres Todes eine Dienstwohnung, so können ihre Angehörigen, die zur Zeit des Todes zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehört haben, die Wohnung bis zum Ablauf der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate unentgeltlich weiter benutzen. Die für den dienstlichen Gebrauch bestimmten Räume müssen alsbald zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Wird die Dienstwohnung vor Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist geräumt, so erhalten die Angehörigen auf Antrag von der Räumung bis zum Ablauf der Frist Familienzuschlag nach § 11 Abs. 3. Bei teilweiser Räumung kann ihnen ein angemessener Teil des Familienzuschlags gewährt werden.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 28

Die §§ 24, 24a und 25 des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
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§ 29

( 1 ) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 gelten auch für die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, aber nach dem 1. April 1950 als Inhaberinnen oder Inhaber eines der in den §§ 15 und 17 bezeichneten Ämter in den Ruhestand getreten oder gestorben sind.
( 2 ) Inwieweit Veränderungen der Zulagen bei der Berechnung des ruhegehaltfähigen Diensteinkommens zu berücksichtigen sind, wird durch Kirchengesetz bestimmt.
( 3 ) Ist eine Pfarrstelle erst vom Rechnungsjahr 1951 an als Schwierigkeitsstelle anerkannt worden, obwohl die Voraussetzungen für diese Anerkennung bereits am 1. April 1950 gegeben waren, so gilt sie für die Ruhegehaltsfähigkeit der Stellenzulage bereits vom 1. April 1950 ab als Schwierigkeitsstelle.
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§ 30

( 1 ) Die in diesem Kirchengesetz geregelten Dienstbezüge können durch Kirchengesetz geändert werden. Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer durch eine solche Änderung mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so haben sie den Unterschiedsbetrag nicht zu erstatten.
( 2 ) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 31

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer (Pfarrerbesoldungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1978 (ABl. 1978 S. 166), zuletzt geändert am 17. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 328, 329), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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2 ↑ Nr. 640.
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3 ↑ Nr. 640.
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4 ↑ Nr. 640.
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5 ↑ Nr. 601.
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6 ↑ Nr. 660.
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7 ↑ Nr. 660.