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Kirchengesetz
für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
(MVG-Anwendungsgesetz Diakonie Hessen – MVG.DH)

Vom 23. November 2012

(ABl. EKHN 2013 S. 5, 12), zuletzt geändert am 19. September 2020 (ABl. 2020 S. 352)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Übernahme des MVG.EKD

( 1 ) Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt im Bereich der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden: Diakonie Hessen) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden und künftigen Bestimmungen.
( 2 ) Änderungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD treten für den Bereich der Diakonie Hessen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für den Bereich der EKD in Kraft, soweit die Synoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nichts anderes beschließen.
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§ 1a
Geltungsbereich

Anstelle von § 1 Absatz 2a MVG.EKD gilt Folgendes:
Für Einrichtungen der Diakonie, die rechtlich nicht selbstständige Einrichtungsteile in mehreren Gliedkirchen unterhalten, gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern sich die Einrichtungsteile auf dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck befinden.
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§ 1b
Mitarbeitervertretungen

Wird eine Dienstvereinbarung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 [MVG.EKD] abgeschlossen, ist der Diakonine Hessen mitzuteilen, welches Mitarbeitervertretungsrecht zur Anwendung kommt.
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§ 2
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt im Sinne von § 9 MVG.EKD sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden.
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§ 3

aufgehoben
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§ 4
Fortbildung

Anstelle von § 19 Absatz 3 Satz 3 MVG.EKD gilt Folgendes:
Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder entscheidet die Mitarbeitervertretung zu Beginn einer Amtszeit und teilt der Dienststellenleitung den Beschluss mit.
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§ 5
Weitere Informationsrechte und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen

( 1 ) Ergänzend zu § 34 Absatz 2 MVG.EKD hat die Mitarbeitervertretung ein Informationsrecht bei der Aufstellung und Änderung von Organisationsplänen.
( 2 ) Ergänzend zu § 34 MVG.EKD gilt Folgendes:
An Vorstellungsgesprächen und den damit verbundenen Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Einrichtung durchführt, kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung beratend teilnehmen.
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§ 6
Einigungsstellen

( 1 ) Ergänzend zu § 36a Absatz 5 MVG.EKD gilt Folgendes:
  1. Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienststelle.
  2. Die der Dienststelle angehörenden beisitzenden Mitglieder werden für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
  3. Die bzw. der Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder der Einigungsstelle, die nicht der Dienststelle angehören, erhalten eine Entschädigung. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen wird ermächtigt, eine Ordnung über die Entschädigung für die Mitglieder der Einigungsstellen zu beschließen. In begründeten Einzelfällen kann die Dienststellenleitung im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung eine von der Ordnung abweichende Entschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vereinbaren.
( 2 ) Ergänzend zu § 36a Absatz 6 MVG.EKD gilt Folgendes:
  1. Mindestens je ein beisitzendes Mitglied muss der betreffenden Dienststelle angehören.
  2. Die Beteiligten können sich während des Einigungsstellenverfahrens durch einen Rechtsbeistand oder eine Interessenvertreterin oder einen Interessenvertreter insoweit vertreten lassen, als dieser zugleich als beisitzendes Mitglied benannt ist. Ist ein beisitzendes Mitglied zugleich als Rechtsbeistand tätig, ist seine Tätigkeit während des Einigungsstellenverfahrens mit der Entschädigung nach Absatz 1 Nummer 3 abgegolten. Außerhalb des Einigungsstellenverfahrens gilt § 30 Absatz 2 Satz 2 MVG.EKD.
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§ 7
Mitberatung

Ergänzend zu § 46 Buchstabe e MVG.EKD hat die Mitarbeitervertretung ein Mitberatungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen der Personalplanung und -lenkung.
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§ 8
Bildung eines Gesamtausschusses

( 1 ) Anstelle von § 54 MVG.EKD gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Für die Diakonie Hessen wird ein Gesamtausschuss gebildet. Die Amtszeit des Gesamtausschusses beträgt vier Jahre. Der bisherige Gesamtausschuss führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch den neu gewählten Gesamtausschuss weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Alsdann ist spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut nach Absatz 3 zu verfahren.
( 3 ) Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden von einer Wahlversammlung der Mitarbeitervertretungen gewählt. Für die Wahlversammlung gelten § 9a Absatz 1 und § 9b Absatz 2 entsprechend. Die Wahlversammlung wird vom amtierenden Gesamtausschuss, hilfsweise vom Vorstand der Diakonie Hessen, spätestens bis zum 31. Oktober nach der Wahl der Mitarbeitervertretungen einberufen. Für die Wahl des Gesamtausschusses gelten die Vorschiften des vereinfachten Verfahrens nach § 12 Absatz 2 der Wahlordnung zum MVG.EKD entsprechend. Im Falle der Abwesenheit einer Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbers muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass sie bzw. er der Benennung zustimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitarbeitervertretungen auf sich vereinigt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis unverzüglich den Gewählten, den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen in Textform bekannt.
( 4 ) Der Gesamtausschuss besteht aus elf Personen, die verschiedenen Mitarbeitervertretungen angehören müssen. Je Einrichtung und Dienststellenverbund darf nur ein Mitglied im Gesamtausschuss vertreten sein. § 12 MVG.EKD gilt entsprechend. Der amtierende Gesamtausschuss kann jeweils für die nächste Wahlperiode durch Beschluss bestimmen, in welchem Verhältnis die im Gesamtausschuss vertretenen Mitarbeitervertretungen aus dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stammen sollen. Der Beschluss ist den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Wahljahres in Textform bekannt zu geben.
( 5 ) Der Gesamtausschuss entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Gesamtausschuss nach außen. Zu Beginn der Amtszeit legt der Gesamtausschuss die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen in Textform mitzuteilen.
1# ( 6 ) Die Diakonie Hessen trägt die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 erforderlichen Kosten des Gesamtausschusses. Über die erforderliche Freistellung der Mitglieder des Gesamtausschusses können der Gesamtausschuss und der Vorstand der Diakonie Hessen eine Vereinbarung schließen. Die Diakonie Hessen erstattet den Anstellungsträgern der freigestellten Mitglieder die anteiligen Personalkosten im Rahmen der Vereinbarung.
2# ( 7 ) Im Übrigen finden § 19 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 und § 23a Absatz 1 MVG.EKD entsprechende Anwendung. § 14 MVG.EKD findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der schriftliche Antrag von mindestens drei Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen oder dem Vorstand der Diakonie Hessen gestellt werden kann. § 17 MVG.EKD findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der schriftliche Antrag von mindestens fünfzig Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen, dem Gesamtausschuss oder dem Vorstand der Diakonie Hessen gestellt werden kann.
( 8 ) Der Gesamtausschuss gibt sich auf Grundlage der §§ 24 bis 27 MVG.EKD eine Geschäftsordnung. Sie ist den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen in Textform bekannt zu geben.
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§ 9
Aufgaben des Gesamtausschusses

( 1 ) Anstelle von § 55 MVG.EKD gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Der Gesamtausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten,
  2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, wobei regelmäßige Fortbildungsangebote des Gesamtausschusses mit dem Vorstand der Diakonie Hessen abzustimmen sind,
  3. Herstellung des Einvernehmens mit der Diakonie Hessen über die Berufung von Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen gemäß § 13 Absatz 2,
  4. Erörterung arbeits- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
  5. Durchführung von Vollversammlungen gemäß § 9a und § 9b.
( 3 ) Der Gesamtausschuss hat ferner die Aufgabe, zu Gesetzen und Ordnungen mit arbeitsrechtlicher Bedeutung für die Diakonie schriftlich Stellung zu nehmen.
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§ 9a
Vollversammlung der Mitarbeitervertretungen

( 1 ) Die Vollversammlung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitervertretungen aller diakonischen Einrichtungen. Jede Mitarbeitervertretung entsendet jeweils eines ihrer Mitglieder als Vertreterin oder Vertreter. Gesamtmitarbeitervertretungen und Gesamtmitarbeitervertretungen im Dienststellenverbund haben kein Entsendungsrecht. Die Vollversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Gesamtausschusses einberufen und geleitet. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Zeit und Ort sind mit dem Vorstand der Diakonie Hessen abzusprechen.
( 2 ) Der Gesamtausschuss hat mindestens einmal in jedem Jahr seiner Amtszeit eine Vollversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Im Jahr einer Neuwahl ersetzt die Wahlversammlung gemäß § 8 Absatz 4 die Vollversammlung. Der Gesamtausschuss kann weitere außerordentliche Vollversammlungen einberufen, wenn dies im Einvernehmen mit dem Vorstand der Diakonie Hessen beschlossen worden ist.
( 3 ) Der Gesamtausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
( 4 ) Der Vorstand der Diakonie Hessen ist zu der jeweiligen Vollversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; er kann von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Er erhält auf Antrag das Wort.
( 5 ) Über die Vollversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und von der oder dem Vorsitzenden des Gesamtausschusses zu unterzeichnen. Das Protokoll ist zusammen mit dem schriftlichen Tätigkeitsbericht spätestens einen Monat nach der Vollversammlung in Textform gegenüber den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen zu veröffentlichen.
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§ 9b
Aufgaben der Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Gesamtausschusses gehören. Sie kann Anträge an den Gesamtausschuss stellen und zu den Beschlüssen des Gesamtausschusses Stellung nehmen. Der Gesamtausschuss ist an die Stellungnahme der Vollversammlung nicht gebunden.
( 2 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Mitarbeitervertretungen nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jede Mitarbeitervertretung eine Stimme. Anträge und Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitarbeitervertretungen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied des Gesamtausschusses aus, wählt die nächste Vollversammlung ein neues Mitglied, sofern die Nachrückerliste erschöpft ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in der Wahlversammlung weniger als elf Mitglieder des Gesamtausschusses gewählt werden. § 8 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gilt für die Nachwahlen entsprechend.
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§ 10
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz

Das Kirchengericht erster Instanz trägt die Bezeichnung Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen.
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§ 11
Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen

( 1 ) Anstelle von § 57 MVG.EKD gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Das Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen besteht aus mindestens zwei Kammern. Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen kann bei Bedarf die Errichtung weiterer Kammern beschließen.
( 3 ) Das Kirchengericht hat seinen Sitz in Kassel. Die Verhandlungsorte bestimmt die oder der jeweilige Vorsitzende der Kammer.
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§ 12
Zusammensetzung der Kammern (Zu § 58 Absatz 1 MVG.EKD)

Die Kammern führen ihre Verhandlungen in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem beisitzenden Mitglied der Dienstgeberseite und einem beisitzenden Mitglied der Dienstnehmerseite. Die Mitglieder vertreten sich gegenseitig nach einer Vertretungsregelung, die die Direktorin oder der Direktor gemäß § 13 Absatz 4 festlegt.
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§ 13
Bildung und Zusammensetzung der Kammern

( 1 ) Abweichend von § 58 MVG.EKD gelten die nachfolgenden Absätze.
( 2 ) Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beruft so viele Vorsitzende wie Kammern errichtet werden sollen. Liegt ein einvernehmlicher Vorschlag des Vorstands der Diakonie Hessen und des Gesamtausschusses vor, so ist der Aufsichtsrat hieran gebunden.
( 3 ) Die eine Hälfte der beisitzenden Mitglieder der Kammern wird als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite vom Vorstand der Diakonie Hessen benannt. Die andere Hälfte der beisitzenden Mitglieder wird als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite vom Gesamtausschuss benannt. Es müssen mindestens so viele beisitzende Mitglieder benannt werden, dass eine Besetzung der von dem Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beschlossenen Anzahl von Kammern möglich ist. Die Benennung einer höheren Anzahl von beisitzenden Mitgliedern ist möglich.
( 4 ) Die Vorsitzenden wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren die Direktorin oder den Direktor des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Direktorin oder der Direktor regelt die Zusammensetzung der Kammern, die Vertretung der Mitglieder sowie die Geschäftsverteilung und erlässt eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen wird ermächtigt, eine Ordnung über die Entschädigung für die Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen zu beschließen.
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§ 14
Übergangsregelung

Für den am 1. Juli 2020 bestehenden Gesamtausschuss findet bis zum Ende seiner Amtszeit anstelle von § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1 weiterhin § 8 Absatz 6, 7 und 8 Satz 1 des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.3#
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§ 15
Gesetzesänderungen

Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Benehmen mit der Diakonie Hessen und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

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1 ↑ Abweichend von § 8 Absatz 6 und 7 gilt für den bestehenden Gesamtausschuss die Übergangsregelung in § 14.
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2 ↑ Abweichend von § 8 Absatz 6 und 7 gilt für den bestehenden Gesamtausschuss die Übergangsregelung in § 14.
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3 ↑ § 8 Absatz 6, 7 und 8 Satz 1 des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung: ( 6 ) Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden bis zu einer Gesamtfreistellung von insgesamt 2,5 Vollzeitstellen für die Aufgaben nach § 9 freigestellt. Davon erhält jedes Mitglied mindestens zehn Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Grundfreistellung. Die verbleibenden 1,4 Vollzeitstellen verteilt der Gesamtausschuss eigenverantwortlich. Das Ergebnis ist dem Vorstand des Diakonischen Werks mitzuteilen. Der Gesamtausschuss und der Vorstand des Diakonischen Werks können einvernehmlich die Anzahl der Mitglieder des Gesamtausschusses und die Freistellung ändern. Das Diakonische Werk erstattet den Anstellungsträgern der freigestellten Mitglieder des Gesamtausschusses die anteiligen Personalkosten. ( 7 ) Das Diakonische Werk stellt dem Gesamtausschuss ein Budget zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 zur Verfügung. Über das Budget wird jährlich zwischen dem Vorstand des Diakonischen Werks und dem Gesamtausschuss Einvernehmen hergestellt. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann jede Seite das Kirchengericht anrufen. Das Kirchengericht entscheidet abschließend über die Höhe des Budgets für den Budgetzeitraum. Aus dem Budget sind alle erforderlichen Kosten des Gesamtausschusses nach § 30 MVG.EKD und seiner Ausschüsse zu decken. Des Weiteren sind alle erforderlichen Kosten des Gesamtausschusses für Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu veranschlagen. ( 8 ) Im Übrigen finden § 19 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 22 und § 23a Absatz 1 MVG.EKD entsprechende Anwendung.