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Geltungszeitraum von: 01.10.2005

Geltungszeitraum bis: 31.03.2018

Ordnung über die freiwillige betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
im Bereich des Diakonischen Werkes und der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 4. September 2002

(ABl. 2002 S. 457), geändert am 20. Juli 2005 (ABl. 2005 S. 262)

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Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen, dass ihr Arbeitgeber Teile ihres Arbeitsentgeltes in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umwandelt und abführt.
Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf
  1. das Arbeitsentgelt,
  2. die Sonderzahlung (Zuwendung),
  3. die Ausbildungsvergütung,
  4. die Praktikantenvergütung,
  5. die vermögenswirksamen Leistungen.
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Vorlage ihres/seines Direktversicherungsvertrages oder sonstigen Altersvorsorgevertrages schriftlich verlangen. Dasselbe gilt, wenn infolge von Vertragsänderungen oder Vertragswechsel Änderungen in der Durchführung der Entgeltumwandlung vorgenommen werden sollen.
Die umzuwandelnden Entgeltansprüche sind einschließlich der tariflich aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge auf bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beschränkt. Die umzuwandelnden Entgelte müssen jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen. Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.