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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.03.2018

Kirchengesetz anlässlich der Bildung
eines gemeinsamen Diakonischen Werks

Vom 23. November 2012

(ABl. 2013 S. 5), zuletzt geändert am 29. November 2017 (ABl. 2017 S. 278)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Zustimmung zur Verschmelzung der Diakonischen Werke

Einer Verschmelzung des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau e. V. und des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck e. V. durch Aufnahme wird zugestimmt.
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Artikel 2
Zustimmung zum Kirchenvertrag1#

( 1 ) Dem vorgelegten Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werks wird zugestimmt.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, den Kirchenvertrag anlässlich der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werks abzuschließen.
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Artikel 3
Änderung des Diakoniegesetzes

(…)
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Artikel 4
Änderung des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes2#

Das Arbeitsrechts-Regelungsgesetz vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228), zuletzt geändert am 27. April 2012 (ABl. 2012 S. 186), wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
    (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.EKHN)“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
  3. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Buchstaben b und d werden aufgehoben.
      bb)
      Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
      cc)
      Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „oder diakonischen“ gestrichen.
  4. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „oder diakonischer“ und die Wörter „und diakonischen“ gestrichen.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „je“ und „aus dem Bereich der Kirche oder der Diakonie“ gestrichen.
      bb)
      Satz 2 wird aufgehoben.
    3. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
      „Die Zahl der Mitglieder ist von den Mitarbeitervereinigungen glaubhaft zu machen.“
  5. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Im bisherigen Absatz 1 werden die Wörter „aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ gestrichen.
    3. Absatz 2 wird aufgehoben.
  6. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Der erforderliche Umfang der Freistellung nach Absatz 1 Satz 3 wird in der Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission geregelt.“
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder nach dem Mitarbeitervertretungsrecht im Bereich des Diakonischen Werkes“ gestrichen.
  7. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Viertel der Mitglieder“ durch die Wörter „drei Mitgliedern“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ein Viertel der Mitglieder dies beantragt“ durch die Wörter „drei Mitglieder dies beantragen“ ersetzt.
  8. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Viertel ihrer“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und in dem Mitteilungsblatt des Diakonischen Werkes“ gestrichen.
  9. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ das Komma und die Wörter „sofern diese allein oder zusammen mindestens ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder in die Kommission entsenden“ gestrichen.
  10. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird das Wort „einen“ durch das Wort „zwei“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
    2. In Absatz 9 werden die Wörter „sowie in dem Mitteilungsblatt des Diakonischen Werkes“ gestrichen.
  11. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird aufgehoben.
    2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
  12. aufgehoben
  13. § 17 wird wie folgt gefasst:
    „§ 17
    Entsendung
    Wenn keine der Vereinigungen kirchlicher Mitarbeiter entsendungsberechtigt ist oder von ihrem Entsendungsrecht gemäß § 7 Gebrauch macht, werden die Vertreter der Mitarbeiter durch die Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau entsandt. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.“
  14. § 18 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
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Artikel 5
Übergangsbestimmungen für die Arbeitsrechtliche Kommission

( 1 ) Abweichend von § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 5 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau3# enden die Amtszeiten der bestehenden Arbeitsrechtlichen Kommission und des bestehenden Schlichtungsausschusses mit der Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen, spätestens jedoch am 31. März 2018.
( 2 ) Die neue Arbeitsrechtliche Kommission nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird innerhalb von drei Monaten gebildet. Zu ihrer ersten Sitzung wird die Kommission von der oder dem bisherigen Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission oder ihrer oder seiner Stellvertretung einberufen und bis zur Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden geleitet.
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Artikel 6
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im diakonischen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie – ARRG.DW)

(…)
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Artikel 7
Kirchengesetz für die Diakonie Hessen
zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
(MVG-Anwendungsgesetz Diakonie – MVG.DW)

(…)
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Artikel 8
Änderung weiterer Kirchengesetze

(...)
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Artikel 9
Inkrafttreten

( 1 ) Artikel 1 und 2, Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 5 Absatz 1 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2 ) Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 treten mit der Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen, spätestens jedoch am 31. März 2018, in Kraft. Die Kirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt bekannt.
( 3 ) Artikel 6 tritt am 1. Mai 2013 in Kraft, wenn die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ein entsprechendes Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie beschlossen hat. Die Kirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt4# bekannt.
( 4 ) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, wenn die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ein entsprechendes MVG-Anwendungsgesetz Diakonie beschlossen hat. Die Kirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt5# bekannt.
( 5 ) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am Tag nach der Eintragung der Satzung der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. in das Vereinsregister in Kraft. Die Kirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens6# im Amtsblatt7# bekannt.

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1 ↑ Nr. 202.
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2 ↑ Nr. 510.
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3 ↑ Nr. 510.
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4 ↑ ABl. 2013 S. 15.
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5 ↑ ABl. 2013 S. 15.
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6 ↑ Artikel 3 Nummer 1 bis 4 und 6 und 7 sowie Artikel 8 sind am 27. August 2013 in Kraft getreten, nachdem die Satzung der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. am 26. August 2013 in das Vereinsregister eingetragen wurde.
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7 ↑ ABl. 2013 S. 364.