.Ordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 17.03.2016
Geltungszeitraum bis: 31.03.2018
Ordnung
für die Schlichtungsstelle der Diakonie Hessen
(Schlichtungsordnung – SchlO)1#
Vom 11. September 2013
(ABl. 2013 S. 424), geändert am 16. März 2016 (ABl. 2016 S. 129)
Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Aufgaben der Schlichtungsstelle
(
1
)
Bei der „Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.“ (im Folgenden: Diakonisches Werk) wird eine Schlichtungsstelle gemäß § 63 der „Arbeitsvertragsrichtlinien für die Diakonie in Hessen und Nassau“ (AVR.HN)2# bzw. § 44 der „Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck“ (AVR.KW) bzw. § 44 der „Arbeitsvertragsrichtlinien für die Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind“ (AVR.DD) eingerichtet.
(
2
)
Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zu schlichten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis, in dem die AVR.HN3#, die AVR.KW oder die AVR.DD Anwendung finden, zwischen einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter und einem Arbeitgeber, der Mitglied des Diakonischen Werks ist, ergeben (individualrechtliche Verfahren).
(
3
)
Ausgenommen von der sachlichen Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sind Fragen des Bestehens, des Inhalts oder des Umfangs eines Anspruchs auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer Zusatzversorgungskasse.
#§ 2
Besetzung der Schlichtungsstelle
(
1
)
1 Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens vier Kammern. 2 Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werks kann bei Bedarf die Errichtung weiterer Kammern beschließen.
(
2
)
Die Kammern bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, einem beisitzenden Mitglied der Dienstgeberseite und einem beisitzenden Mitglied der Dienstnehmerseite.
(
3
)
Die Vorsitzenden
- müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- müssen aufgrund ihrer Kenntnis der Verhältnisse in der Diakonie für das Amt geeignet sein,
- dürfen hauptberuflich weder dem Diakonischen Werk noch einer der diesem angeschlossenen Einrichtungen angehören und
- sollen zu Ämtern einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland zusammengeschlossenen Religionsgemeinschaften wählbar sein.
(
4
)
Die Beisitzer
- müssen in einem nicht nur geringfügigen Arbeitsverhältnis zum Diakonischen Werk oder einem seiner Mitglieder stehen und
- dürfen nicht bei einer am Schlichtungsverfahren beteiligten Einrichtung beschäftigt sein.
§ 3
Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle
(
1
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt sechs Jahre. 2 Solange eine neue Besetzung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werks beruft für die Verhandlungsorte Frankfurt und Kassel so viele Vorsitzende, wie Kammern errichtet werden sollen. 2 Liegt ein einvernehmlicher Vorschlag des Vorstands des Diakonischen Werks und des Gesamtausschusses vor, so ist der Aufsichtsrat hieran gebunden.
(
3
)
1 Die Dienstgeberbeisitzer werden vom Vorstand des Diakonischen Werks benannt. 2 Die Dienstnehmerbeisitzer werden vom Gesamtausschuss benannt. 3 Es müssen für die Verhandlungsorte Frankfurt und Kassel jeweils mindestens so viele Beisitzer benannt werden, wie Kammern errichtet werden sollen.
#§ 4
Geschäftsstelle
1 Für die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle wird eine Geschäftsstelle beim Diakonischen Werk eingerichtet. 2 Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Kassel.
#§ 5
Geschäftsverteilung
(
1
)
Die Geschäftsstelle führt in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen
- a.
- jeweils eine Liste der Vorsitzenden,
- b.
- jeweils eine Liste der Dienstgeberbeisitzer und
- c.
- jeweils eine Liste der Dienstnehmerbeisitzer
für die Verhandlungsorte Frankfurt und Kassel.
(
2
)
1 Auf die Listen für den Verhandlungsort Frankfurt entfallen die Sachen der Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau haben und die Sachen der Einrichtungen „Vereinte Martin Luther + Altenhanauer Hospital Stiftung“ und „Martin Luther Altenhilfe gGmbH“. 2 Auf die Listen für den Verhandlungsort Kassel entfallen die Sachen der Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck haben. 3 Sofern die Einrichtung außerhalb des Kirchengebietes liegt, wird sie dem Kirchengebiet zugeordnet, in dem der Mehrheitsgesellschafter des privatrechtlich verfassten Rechtsträgers, der Mitglied im Diakonischen Werk ist, seinen Sitz hat.
(
3
)
Die Vorsitzenden der Kammern verabschieden durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsverteilungsplan. Solange kein Beschluss vorliegt, ermittelt die Geschäftsstelle die Zuständigkeit der Vorsitzenden für die einzelnen Schlichtungsfälle nach folgendem Verfahren:
- Die Übernahme des Vorsitzes in einem Schlichtungsfall durch die auf der Liste aufgeführten Personen erfolgt fortlaufend in alphabetischer Reihenfolge.
- Ist die Person, auf die nach dieser Reihenfolge die Übernahme des Vorsitzes entfallen würde, an der Ausübung gehindert, tritt an ihre bzw. seine Stelle die Person, welche in der alphabetischen Reihenfolge der jeweiligen regionalen Liste an nächster Stelle steht.
- Ist die Übernahme des Vorsitzes in einem Schlichtungsfall durch die auf der regionalen Liste geführten Personen nicht möglich, übernimmt den Vorsitz eine Person der anderen regionalen Liste. Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.
(
4
)
1 Die Beisitzer werden für jeden einzelnen Fall von den Parteien aus der jeweiligen regionalen Beisitzerliste ausgewählt. 2 Verzichtet ein Beteiligter auf sein Wahlrecht, benennt er innerhalb einer von der Geschäftsstelle gesetzten Frist keinen Beisitzer oder ist der gewählte Beisitzer verhindert oder vom Verfahren ausgeschlossen worden, so benennt die Geschäftsstelle für dieses Schlichtungsverfahren einen Beisitzer von der jeweiligen regionalen Beisitzerliste in entsprechender Anwendung des Absatz 3 Nr. 1 bis 3.
(
5
)
1 Über den Ausschluss eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle von einem Verfahren entscheidet die bzw. der Vorsitzende, soweit diese bzw. dieser selbst betroffen ist, die Person, welche nach der Geschäftsverteilung an nächster Stelle steht. 2 Wird die bzw. der Vorsitzende der Schlichtungsstelle von einem Verfahren ausgeschlossen, so tritt an dessen Stelle die Person, welche nach der Geschäftsverteilung an nächster Stelle steht.
#§ 6
Rechtsstellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle
(
1
)
1 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind an Weisungen nicht gebunden und üben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen aus. 2 Sie haben über Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(
2
)
1 Hinsichtlich des Ausschlusses von Mitgliedern der Schlichtungsstelle muss ein wichtiger Grund vorliegen. 2 Wichtige Gründe sind insbesondere die in § 41 ZPO genannten. 3 Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ein Mitglied der Schlichtungsstelle eine Partei vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dessen Streitgegenstand beraten oder vertreten hat.
(
3
)
1 Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Diakonischen Werks oder einer der diesem angeschlossenen Einrichtungen als Beisitzerin bzw. Beisitzer für ein Schlichtungsverfahren benannt, entscheidet die Person frei darüber, ob sie das Amt annimmt. 2 Nimmt die Person das Amt an, so hat ihr der Dienstgeber die zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einschließlich der angemessenen Reisezeit erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.
#§ 7
Grundsätze des Verfahrens
(
1
)
1 Auf Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters oder eines Arbeitgebers wird die Schlichtungsstelle tätig. 2 Der Antrag muss der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zugehen. 3 Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, die sonstigen Beteiligten sowie den Streitgegenstand bezeichnen und soll den gewünschten Beisitzer und ein bestimmtes Begehren enthalten.
(
2
)
1 Die Geschäftsstelle übersendet den Antrag an den Antragsgegner und bestimmt eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme. 2 Die Frist kann im Einzelfall durch die bzw. den Vorsitzenden verkürzt oder verlängert werden. 3 Ausschlaggebend für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei der Geschäftsstelle. 4 Die Stellungnahme des Antragsgegners soll den gewünschten Beisitzer enthalten.
(
3
)
1 Die bzw. der Vorsitzende trifft die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Maßnahmen. 2 Die Sachverhaltsaufklärung erfolgt ausschließlich auf Basis des Vortrages in den Stellungnahmen und der mündlichen Verhandlung. 3 Auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters hat die bzw. der Vorsitzende eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Mitarbeitervertretung einzuholen.
(
4
)
Die bzw. der Vorsitzende kann – zunächst ohne Hinzuziehen der Beisitzer – versuchen, auf mündlichem oder schriftlichem Wege einen Ausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen.
(
5
)
1 Ist die Schlichtungsstelle nach Aktenlage für die Entscheidung offensichtlich unzuständig, so kann die bzw. der Vorsitzende den Antrag als unzulässig ablehnen. 2 Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen.
(
6
)
1 Die Parteien sind zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einschließlich der erforderlichen Reisezeit von der Arbeit freizustellen. 2 Die Kosten für die Freistellung und die Reisekosten trägt der jeweilige Arbeitgeber.
(
7
)
1 Die bzw. der Vorsitzende bestimmt unverzüglich den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt die Parteien und die sonstigen Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen ein. 2 Die Frist kann im Einzelfall durch die bzw. den Vorsitzenden verkürzt oder verlängert werden. 3 Für Terminsänderungen gilt § 227 ZPO entsprechend. 4 Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Dienstort der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder in einer der Geschäftsstellen des Diakonischen Werkes in Frankfurt oder Kassel statt.
(
8
)
Der Schriftverkehr im gesamten vorgenannten Verfahren kann auf postalischem oder elektronischem Weg erfolgen.
#§ 8
Verhandlungstermin
(
1
)
1 Die Schlichtungsstelle verhandelt nicht öffentlich. 2 Die Verhandlungsleitung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegen der bzw. dem Vorsitzenden.
(
2
)
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter soll in der Regel persönlich erscheinen; nur bei länger dauernder krankheitsbedingter Verhinderung kann sie bzw. er sich mit Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(
3
)
Für den Arbeitgeber erscheint ein Mitglied der Geschäftsführung der Einrichtung oder eine von der Geschäftsführung bevollmächtigte bei der Einrichtung oder einer mit ihr verbundenen diakonischen Einrichtung beschäftigte Person.
(
4
)
1 Auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nimmt ein Mitglied der Mitarbeitervertretung oder der Schwerbehindertenvertretung als Beteiligter an der mündlichen Verhandlung teil. 2 § 7 Absatz 6 dieser Ordnung gilt entsprechend.
#§ 9
Schlichtungsvorschlag
(
1
)
1 Die jeweilige Kammer hat auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken. 2 Die Einigung ist zu protokollieren und von den Parteien zu unterzeichnen. 3 Die Parteien können eine Widerrufsfrist bestimmen.
(
2
)
1 Kann in der mündlichen Verhandlung ein Ausgleich nicht erreicht werden, so macht die Kammer einen Schlichtungsvorschlag. 2 Schlichtungsvorschläge bedürfen der Mehrheit der Kammermitglieder. 3 Die Beratung der Kammer ist nicht öffentlich. 4 Der Schlichtungsvorschlag ist schriftlich zu begründen, von allen Mitgliedern der Kammer zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen. 5 § 7 Absatz 8 dieser Ordnung gilt entsprechend. 6 Die Beteiligten erklären innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist, ob sie den Schlichtungsvorschlag annehmen. 7 Nichterklärung gilt als Ablehnung.
(
3
)
Erscheint eine Partei zum festgesetzten Verhandlungstermin nicht, kann die Kammer auch ohne weitere mündliche Verhandlung nach Aktenlage einen Schlichtungsvorschlag machen (Versäumnis-Schlichtungsvorschlag).
(
4
)
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages der Rechtsweg offen steht.
#§ 10
Schlichtungsstatistik
1 Die Geschäftsstelle führt eine Schlichtungsstatistik, die mindestens einmal jährlich zum 31.12. aktualisiert werden soll. 2 Die Schlichtungsstatistik wird dem Vorstand des Diakonischen Werks und dem Gesamtausschuss zeitnah zur Verfügung gestellt.
#§ 11
Akten der Schlichtungsstelle
Die Akten der Schlichtungsstelle sind unter Sicherstellung der Geheimhaltung bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle aufzubewahren.
#§ 12
Kosten
(
1
)
Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei.
(
2
)
Die Kosten der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle trägt das Diakonische Werk.
(
3
)
1 Vorsitzende und Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 2 Die Reisekosten der Vorsitzenden und der Beisitzer werden vom Diakonischen Werk erstattet. 3 Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung. 4 Das Nähere regelt eine Ordnung, die vom Aufsichtsrat des Diakonischen Werks beschlossen wird.
(
4
)
Weitere Kosten werden vom Diakonischen Werk nicht übernommen.
#§ 13
Information der Schlichter
1 Das Diakonische Werk führt, gemeinsam mit dem Gesamtausschuss, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) eine Informationsveranstaltung für die Vorsitzenden und die Beisitzer durch. 2 Hier soll über die Veränderungen des kirchlich-diakonischen Arbeitsrechts informiert werden. 3 Aktuelle gesetzliche Änderungen und Rechtsprechungen sollen ebenfalls behandelt werden. 4 Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle soll daneben ein jährliches Treffen der Schlichter zum fachlichen Austausch untereinander ermöglichen. 5 Für die Informationsveranstaltung gemäß Satz 1 gelten die Regelungen des § 6 Absatz 3 und § 12 Absatz 3 entsprechend.
#§ 14
Übergangsbestimmung
(
1
)
Bis zur Konstituierung der Schlichtungsstelle der Diakonie Hessen werden deren Aufgaben von der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und von der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck für den jeweiligen Bereich wahrgenommen.
(
2
)
Die Vorsitzenden der jeweiligen Schlichtungsstelle führen die Geschäfte auf Basis des jeweils geltenden Rechts bis zur Konstituierung der Schlichtungsstelle der Diakonie Hessen weiter.
#§ 15
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 12.09.2013 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Ordnung für die Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck vom 22. September 1966 sowie die Ordnung für die Schlichtungsstelle beim Diakonischen Werk in Hessen und Nassau vom 21. Oktober 1966, zuletzt geändert am 7. März 2007 (SchlO/DW), außer Kraft.