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Geltungszeitraum von: 02.03.2014

Geltungszeitraum bis: 23.05.2018

Rechtsverordnung
zur Durchführung von § 22 des EKD-Datenschutzgesetzes
(BBDSVO)1#

Vom 30. Januar 2014

(ABl. 2014 S. 142)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 19 der Kirchenordnung i. V. m. § 27 Absatz 2 des EKD-Datenschutzgesetzes folgende Rechtsverordnung zur Durchführung von § 22 des EKD-Datenschutzgesetzes beschlossen:
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§ 1

Die Kirchenleitung bestellt die örtlich Beauftragte oder den örtlich Beauftragten für den Datenschutz in der Kirchenverwaltung und regelt die Vertretung. Sie oder er ist der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung unmittelbar unterstellt.
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§ 2

( 1 ) Die Diakoniestationen, die von Kirchengemeinden oder Dekanaten getragen werden oder in der Rechtsform eines Kirchlichen Zweckverbandes öffentlichen Rechts betrieben werden, die Regionalverwaltungsverbände, der Evangelische Regionalverband Frankfurt und die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und das Rechnungsprüfungsamt der EKHN bestellen die örtlich Beauftragte oder den örtlich Beauftragten für den Datenschutz in der Kirchenverwaltung zur bzw. zum Betriebsbeauftragten für den Datenschutz in ihrer Einrichtung.
( 2 ) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn die Bestellung einer oder eines eigenen Betriebsbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den Vorgaben von § 22 des EKD-Datenschutzgesetzes nachgewiesen wird.
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§ 3

( 1 ) Wird die oder der örtlich Beauftragte der Kirchenverwaltung von einer anderen Einrichtung zur oder zum Betriebsbeauftragten für den Datenschutz bestellt, so ist der Kirchenverwaltung ein Anteil an den Bruttopersonalkosten und den Sachkosten zu erstatten.
( 2 ) Ein Viertel der Bruttopersonal- und Sachkosten trägt die Kirchenverwaltung. Drei Viertel der Bruttopersonal- und Sachkosten werden zu gleichen Teilen auf die Einrichtungen umgelegt, die die örtlich Beauftragte oder den örtlich Beauftragten für den Datenschutz in der Kirchenverwaltung zur bzw. zum Betriebsbeauftragten für den Datenschutz in ihrer Einrichtung bestellt haben.
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§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Diese Rechtsverordnung ist eine Durchführungsbestimmung zum EKD-Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD 2013 S. 2), berichtigt am 1. Februar 2013 (ABl. EKD 2013 S. 34).