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Geltungszeitraum von: 01.11.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen
(Kollektenordnung – KollO)

Vom 14. September 2002

(ABl. 2003 S. 150)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Glieder der Kirchengemeinden tragen nach dem Maß ihrer Kräfte durch Spenden zur Erfüllung der gemeindlichen und kirchlichen Aufgaben bei. Das Dankopfer der Gemeinde ist neben Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Lied und Gebet ein Stück des Gottesdienstes der Gemeinde. Darum wird die Gemeinde in jeder gottesdienstlichen Versammlung auf die Kollekte in besonderer Weise hingewiesen. Auch bei anderen Gelegenheiten soll die Gemeinde um Spenden und um die Beteiligung an Sammlungen gebeten werden.
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§ 2

Dankopfer werden in gottesdienstlichen Versammlungen erbeten als
  1. Kollekten, deren Erhebung verbindlich für alle Gemeinden vorgeschrieben ist (verbindliche Kollekten),
  2. Kollekten, deren Erhebung für bestimmte Zwecke empfohlen ist (empfohlene Kollekten),
  3. Kollekten, deren Zweckbestimmung freigestellt ist (freigestellte Kollekten).
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§ 3

Kollekten, deren Erhebung verbindlich für alle Gemeinden vorgeschrieben ist (§ 2 Buchstabe a), werden von der Kirchensynode in einem Kollektenplan für ein oder zwei Jahre festgelegt. Eine solche Kollekte kann auch die Dekanatssynode beschließen, in der Regel jedoch jährlich nicht mehr als eine Kollekte.
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§ 4

Kollekten, deren Erhebung für bestimmte Zwecke empfohlen wird (§ 2 Buchstabe b), können Kirchensynode oder Kirchenleitung sowie Dekanatssynoden oder Dekanatssynodalvorstand von den Gemeinden erbitten. Der Kirchenvorstand entscheidet, ob er der Empfehlung folgt.
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§ 5

Über Kollekten, deren Zweckbestimmung freigestellt ist (§ 2 Buchstabe c), entscheidet der Kirchenvorstand.
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§ 6

( 1 ) Alle Kollekten, deren Erhebung verbindlich angeordnet ist (§ 2 Buchstabe a), werden in den Gottesdiensten an Sonn- und Festtagen erhoben ohne Rücksicht darauf, an welchem Ort oder zu welcher Tageszeit die Gottesdienste stattfinden; ausgenommen sind Kindergottesdienste, selbstständige Tauf- und Traugottesdienste sowie Beerdigungsgottesdienste.
( 2 ) Fällt die Kollekte nach § 2 Buchstabe a auf einen Tag, an dem in dieser Gemeinde für einen besonderen Anlass (z. B. ein Missionsfest oder Festtag eines kirchlichen Werkes) eine Kollekte erhoben wird, so ist die vorgeschriebene Kollekte an dem nächsten Sonntag zu erheben, für den eine Kollekte nicht verbindlich festgelegt oder empfohlen wird.
( 3 ) Gemeinden, in denen nur jeden zweiten Sonntag oder monatlich ein Gottesdienst gehalten wird, erheben die Kollekten, die im Kollektenplan hierfür vorgesehen sind. Dies gilt nicht für benachbarte Kirchengemeinden, die ihre gottesdienstlichen Versammlungen im Wechsel in demselben Raum halten.
( 4 ) Wird neben der Kollekte dem Herkommen nach noch ein Opfer für die Diakonie der Gemeinde (Klingelbeutel) erbeten, oder sind Opferstöcke für bestimmte Zwecke aufgestellt, so soll dadurch die verbindlich zu erhebende Kollekte nicht geschmälert werden, insbesondere darf darauf in demselben Gottesdienst nicht empfehlend aufmerksam gemacht werden.
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§ 7

Halten benachbarte Kirchengemeinden ihre gottesdienstlichen Versammlungen im Wechsel in demselben Raum, so werden die Kollekten, deren Zweckbestimmung freigestellt ist, nach der Zahl der beteiligten Kirchengemeinden aufgeteilt. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
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§ 8

( 1 ) Jede Kollekte ist der Gemeinde so zu empfehlen, dass ihre Bedeutung und Zweckbestimmung deutlich werden. Dies geschieht in dem Gottesdienst, in dem die Kollekte erhoben wird. Darüber hinaus soll die Kollekte bereits vorher auf geeignete Weise verkündet werden.
( 2 ) Das Ergebnis der Kollekte soll am nächsten Sonn- oder Festtag im Gottesdienst mit einem Dank bekannt gegeben werden.
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§ 9

( 1 ) Die Kollekte soll von zwei Mitgliedern des Kirchenvorstandes eingesammelt und unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes gezählt werden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand hat Kollekten, die für Dritte erhoben werden, treuhänderisch zu verwalten und bestimmungsgemäß weiter zu leiten.
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§ 10

Über Kollekten, die bei Andachten, Bibelstunden, Kindergottesdiensten, selbstständigen Tauf- und Traugottesdiensten und Beerdigungsgottesdiensten sowie anderen gemeindlichen Veranstaltungen zusammen kommen, verfügt entsprechend der Kirchenordnung der Kirchenvorstand. Dasselbe gilt für die der Pfarrerin, dem Pfarrer oder einem anderen Mitarbeitenden übergebenen oder auf den Altar gelegten Beträge.
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§ 11

Beträge, die für einen bestimmten Zweck gegeben werden, sind diesem unmittelbar zuzuführen.
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§ 12

Haus- und Straßensammlungen werden, soweit sie nicht gesamtkirchlich angeordnet sind, vom Kirchenvorstand beschlossen. Bei der Durchführung öffentlicher Sammlungen sind die staatlichen Bestimmungen zu beachten. Die Erträge sind aufgrund der Sammlungsunterlagen alsbald nach Abschluss der Sammlung vom Kirchenvorstand ordnungsgemäß festzustellen.
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§ 13

Sämtliche Kollekteneingänge sind in einer besonderen Kollektenkasse unter der Verantwortung des Kirchenvorstandes zu verwalten. Der Kirchenvorstand kann aus Kollektenmitteln, die seiner Verfügung unterstehen, der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Gemeinde bestimmte Beträge zur freien Verwendung in der Gemeinde überlassen.
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§ 14

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erhebung und Verwaltung der durch Kollekten, Spenden und Sammlungen eingehenden Gelder näher zu regeln.
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§ 15

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung) vom 28. März 1976 (ABl. 1976 S. 75) außer Kraft.