.Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
Abschnitt 2
###§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 3
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt 4
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Abschnitt 5
###§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 22a
§ 23
§ 24
Abschnitt 6
###§ 25
Geltungszeitraum von: 01.10.2016
Geltungszeitraum bis: 31.07.2018
Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN
(APrO.EKHN)
Vom 20. März 2014
(ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 10. Oktober 2016 (ABl. 2016 S. 338)
#Abschnitt 1
Allgemeines
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 2
Anwendung der KDO
Die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDO)1# in der jeweils geltenden Fassung findet für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
#Abschnitt 2
Praktikantinnen und Praktikanten
###§ 3
Anerkennungspraktika
(
1
)
Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten sind Personen, die nach Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Fachschulausbildung oder nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ein in der Regel einjähriges Berufspraktikum ableisten.
(
2
)
Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung
- für einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.489 Euro,
- für einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.586 Euro,
- für einen Ausbildungsberuf mit Fachhochschulausbildung in Höhe von 1.775 Euro.
(
3
)
Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Praktikantenplätze nicht zu besetzen, kann die Vergütung nach Absatz 2 einzelvertraglich um bis 15 Prozent monatlich heraufgesetzt werden.
#§ 4
Vorpraktika
(
1
)
1 Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Prüfungsvoraussetzung geleistet werden muss, ohne selbst Bestandteil der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung zu sein. 2 Voraussetzung ist weiter, dass die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht.
(
2
)
Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 584 Euro.
#§ 5
Blockpraktika
1 Studierende von Fachschulen oder Hochschulen, die im Rahmen ihres Studiums für mindestens drei Monate Praxiszeiten in Betrieben ableisten, sollen eine monatliche Vergütung in Höhe von 584 Euro erhalten. 2 Bei kürzeren Praxiszeiten kann eine Vergütung nach Satz 1 gezahlt werden.
#§ 6
Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus
(z. B. Sozialassistentinnen/Sozialassistenten)
1 Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus können eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von 563 Euro erhalten. 2 § 19 Absatz 1 findet Anwendung. 3 Die Vergütung kann durch Sachleistung erfolgen.
#§ 7
Sonstige Praktika
(
1
)
Praktikantinnen und Praktikanten, die vor Abschluss der Ausbildung einer Fach- oder Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 296 Euro monatlich erhalten.
(
2
)
Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der Schulausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife für ein Jahr ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 296 bis 563 Euro monatlich erhalten.
(
3
)
Praktikantinnen und Praktikanten, die zur Erlangung der Berufsreife für die Dauer eines Schuljahres wöchentlich einen Praxistag in einer Einrichtung absolvieren, können eine anteilige Vergütung gemäß Absatz 2 erhalten.
#§ 8
Probezeit im Praktikum
Bei Praktikantenverhältnissen von mehr als drei Monaten gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
#Abschnitt 3
Auszubildende
###§ 9
Auszubildende in gewerblichen,
hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen
Die Ausbildungsvergütung in den gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen beträgt monatlich
929 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
982 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.031 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.098 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
#§ 10
Auszubildende in kaufmännischen Berufen,
Verwaltungsberufen und sonstigen Berufen
Die Ausbildungsvergütung in kaufmännischen Verwaltungs- und sonstigen Berufen beträgt monatlich
929 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
982 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.031 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.098 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
#§ 11
Auszubildende in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen
außerhalb des Anwendungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit
(1) Die Vergütung in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit beträgt monatlich
929 Euro im ersten Jahr bzw. im 1. und 2. Semester,
982 Euro im zweiten Jahr bzw. im 3. und 4. Semester,
1.031 Euro ab dem dritten Jahr bzw. ab dem 5. Semester.
(2) § 19 findet keine Anwendung.
#§ 12
Sozialpädagogisch betreute Ausbildungsverhältnisse
Wird die Ausbildung in einer besonderen Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung (§ 1 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 2005) unter sozialpädagogischer Betreuung als individuelle Fördermaßnahme mit dem Ziel durchgeführt, die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, beträgt die Ausbildungsvergütung abweichend von den §§ 9 und 10 monatlich
446 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
467 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
477 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
#§ 13
Vermögenswirksame Leistungen
Die Auszubildenden gemäß den §§ 9 und 10 erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
#§ 14
Probezeit für Auszubildende
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann bis auf vier Monate verlängert werden.
#Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Altenpflege sowie im Fachbereich Sozialwesen
###§ 15
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege/Altenpflege/Heilerziehungspflege
Die Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege beträgt monatlich
1.060 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.124 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.232 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
#§ 16
Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer,
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
Die Ausbildungsvergütung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer beträgt monatlich 873 Euro.
#§ 17
Vermögenswirksame Leistungen
Die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege sowie die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
#§ 18
Probezeit
1 Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. 2 Für die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 16 gilt abweichend eine Probezeit von drei Monaten.
#Abschnitt 5
Gemeinsame Regelungen
###§ 19
Nicht vollzeitbeschäftigte Praktikantinnen, Praktikanten und Auszubildende
(
1
)
Bleibt bei Praktikantinnen und Praktikanten die vereinbarte wöchentliche Praktikumszeit (Arbeitszeit im Betrieb) insgesamt in ihrem Umfang hinter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte zurück, so kann die Praktikantenvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 KDO vertraglich gekürzt werden.
(
2
)
Bei teilzeitbeschäftigten Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 KDO gekürzt.
#§ 20
Zusatzversorgung
Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse, sofern das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis mindestens ein Jahr dauert.
#§ 21
Sonderzahlung
1 Abweichend von § 37 KDO wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, sofern die Ausbildung bzw. das Praktikum länger als drei Monate dauert. 2 § 37 Absatz 3 KDO findet keine Anwendung.
#§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und Sonderzahlung
Die Ausbildungs- bzw. Praktikantenvergütung gilt als Arbeitsentgelt gemäß § 30 KDO.
#§ 22a
Urlaub
Abweichend von § 47 Absatz 1 Satz 1 KDO beträgt der jährliche Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 27 Arbeitstage.
#§ 23
Freistellung zur Prüfung
1 Vor einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist an sechs Arbeitstagen Gelegenheit zu geben, sich auf die Prüfung vorzubereiten. 2 Betriebliche Maßnahmen sind anzurechnen.
#§ 24
Beendigung von Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen
(
1
)
Das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens mit Ablauf der Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit.
(
2
)
1 Bestehen Auszubildende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. 2 Bestehen Praktikantinnen, Praktikanten, Schülerinnen oder Schüler die staatliche Prüfung nicht, so kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. 3 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
(
3
)
Während der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(
4
)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
- wenn die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Krankenpflegegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, oder
- von der oder dem Auszubildenden, der Praktikantin oder dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er die Berufsausbildung aufgeben will.
(
5
)
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(
6
)
1 Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2 Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(
7
)
Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
#Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 25
Übergangsregelungen
(
1
)
Bestehende Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden, sind an diese Ordnung anzupassen.
(
2
)
§ 22a gilt nicht für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die nach altem Recht bereits einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben.