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Geschäftsordnung über den Freistellungsumfang der Mitglieder und Stellvertretungen
der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen (GO Freistellungsumfang ARK.DH)

Vom 22. Mai 2018

zuletzt geändert am 21. Oktober 2021 (ABl. EKHN 2021 S. 430)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen (ARK.DH) gibt sich aufgrund des § 9 Absatz 1 Satz 2 ARRO.DH1# vom 20. Dezember 2017 die folgende Ordnung:
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Artikel 1

Die Dienstgeber der Mitglieder und Stellvertretungen erhalten für die Zeit, die ihr jeweiliger Mitarbeitender für die Arbeit in der ARK.DH aufwendet, Kostenerstattung unter folgenden Rahmenbedingungen:
Die ARK.DH beschließt im Jahr der Konstituierung unverzüglich den erforderlichen Zeitaufwand pro Kalenderjahr und die sich daraus ergebenden erforderlichen Freistellungsanteile pro Kalenderjahr. Die Festlegung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Anzahl der jährlichen ARK-Sitzungen, der daraus resultierenden (grundsätzlich gleichen) Anzahl der vorbereitenden Sitzungen der Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite und einer Schätzung über die Anzahl der Ausschusssitzungen der ARK.DH gemäß § 12 Absatz 7 ARRO.DH2#. Die Festlegung der Freistellungsanteile erfolgt für die gesamte Amtszeit. Jede Seite (Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite) kann bis zum 30.09. des laufenden Jahres einen Änderungsantrag für das darauffolgende Kalenderjahr und die verbleibende Amtszeit stellen.
Die Dienstgeber der Mitglieder und Stellvertretungen können im Umfang der Freistellungsanteile Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der ARK.DH beantragen. Hierfür stellen sie der ARK.DH den Zeitausfall ihres jeweiligen Mitarbeitenden am Jahresende in Rechnung. Die Erstattung der Kosten erfolgt nur, wenn von dem Dienstgeber eine tatsächliche Entlastung des jeweiligen Mitarbeitenden nachgewiesen werden kann (§ 15 Absatz 5 ARRO.DH3#).
Unterschreitet die Quote der Sitzungsteilnahme 25 Prozent der für diesen Mitarbeitenden in der Amtszeit verpflichtenden Sitzungen (bezogen auf den konkreten Einzelfall), so entfällt der Anspruch auf Kostenerstattung des Dienstgebers zum Ende dieses Kalendermonats. 10 Als verpflichtende Sitzungen der Mitglieder der ARK.DH gelten die ARK-Sitzungen, die vorbereitenden Sitzungen auf Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite und die Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 7 ARRO.DH4#, in die das jeweilige Mitglied berufen wurde. 11 Als verpflichtende Sitzungen der Stellvertretungen der ARK.DH gelten die ARK-Sitzungen, an deren Teilnahme das jeweilige Mitglied verhindert ist, die vorbereitenden Sitzungen auf Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite und die Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 7 ARRO.DH, in die die jeweilige Stellvertretung berufen wurde.
12 Für Mitglieder der Dienstgeberseite werden 30 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, für Stellvertretungen der Dienstgeberseite 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle angesetzt.
13 Für Mitglieder der Dienstnehmerseite werden 30 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, für Stellvertretungen der Dienstnehmerseite 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle angesetzt. 14 Abweichend von Satz 13 werden für Mitglieder der Dienstnehmerseite 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, für Stellvertretungen der Dienstnehmerseite 30 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle angesetzt. 15 Satz 14 tritt am 30.09.2022 außer Kraft. 16 Werden Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer- oder der Dienstgeberseite mit der Aufgabe der ständigen Protokollführung in vorbereitenden Sitzungen betraut, erhalten diese für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eine zusätzliche Freistellung von bis zu fünf Prozent einer Vollzeitstelle pro Monat. 17 Satz 16 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt am 30. September 2022 außer Kraft. 18 Für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden werden zusätzlich jeweils 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle angesetzt.
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Artikel 2

Artikel 1 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

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1 ↑ DH 3.3.
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2 ↑ DH 3.3.
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3 ↑ DH 3.3.
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4 ↑ DH 3.3.