.§ 1
§ 2
Geschäftsordnung über den Freistellungsumfang der Mitglieder und Stellvertretungen der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen sowie die Kostenerstattung (GO Freistellung ARK.DH)
Vom 22. Mai 2018
zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (ABl. EKHN 2023 S. 203 Nr. 110)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen (ARK.DH) gibt sich aufgrund der §§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 15 Absatz 5 ARRO.DH 1# vom 20. Dezember 2017 die folgende Ordnung:
####§ 1
Freistellungsumfang
(
1
)
Die ARK.DH beschließt im Jahr der Konstituierung unverzüglich den erforderlichen Zeitaufwand pro Kalenderjahr und die sich daraus ergebenden erforderlichen Freistellungsanteile pro Kalenderjahr. Die Festlegung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Anzahl der jährlichen ARK-Sitzungen, der daraus resultierenden (grundsätzlich gleichen) Anzahl der vorbereitenden Sitzungen der Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite und einer Schätzung über die Anzahl der Ausschusssitzungen der ARK.DH gemäß § 12 Absatz 7 Satz 2 ARRO.DH. Die Festlegung der Freistellungsanteile erfolgt für die gesamte Amtszeit. Für das Kalenderjahr, in dem eine Amtszeit der ARK endet (§ 7 Abs. 1 ARRO.DH), kann die ARK.DH die Freistellungsanteile bis zum Ende dieses Kalenderjahres festlegen. Jede Seite (Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite) kann bis zum 30. September des laufenden Jahres einen Änderungsantrag für das darauffolgende Kalenderjahr und die verbleibende Amtszeit stellen.
(
2
)
Mitglieder der Dienstnehmerseite werden mit 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, Stellvertretungen der Dienstnehmerseite werden mit 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle für ihre Tätigkeit in ARK.DH freigestellt. Satz 1 tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.
(
3
)
Wenn ein Mitglied länger als drei Monate an der Wahrnehmung ihres bzw. seines Amtes als Mitglied der ARK.DH gehindert ist (bspw. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit), erhöht sich die Freistellung von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Stellvertretung mit Beginn des vierten Monats der Abwesenheit entsprechend Absatz 2 Satz 1 für die Zeit der Abwesenheit.
(
4
)
Werden Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite mit der Aufgabe der ständigen Protokollführung in vorbereitenden Sitzungen betraut, erhalten diese für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eine zusätzliche Freistellung von bis zu fünf Prozent einer Vollzeitstelle pro Monat. Satz 1 tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.
(
5
)
Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende der Dienstnehmerseite wird zusätzlich mit jeweils 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle für ihre Tätigkeit in der ARK.DH freigestellt. Satz 1 tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.
#§ 2
Kostenerstattung
(
1
)
Die Anstellungsträger der Mitglieder und Stellvertretungen der Dienstnehmerseite erhalten für die in § 1 festgelegten Freistellungsanteile eine Kostenerstattung unter folgenden Rahmenbedingungen:
- Die Anstellungsträger stellen die Kosten im Umfang der nach § 1 festgelegten Freistellungsanteile am Ende eines Kalenderjahres für die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden bei der Geschäftsstelle der ARK.DH in Rechnung. Bei unterjährigem Ausscheiden aus der ARK.DH, sollen die Kosten der Freistellung unmittelbar nach dem Ausscheiden in Rechnung gestellt werden.
- Die Erstattung der Kosten erfolgt nur, wenn von dem Anstellungsträger eine tatsächliche Entlastung der bzw. des jeweiligen Mitarbeitenden nachgewiesen werden kann (§ 15 Absatz 2 ARRO.DH).
- Unterschreitet die Quote der Sitzungsteilnahme 25 Prozent der für die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden in der Amtszeit verpflichtenden Sitzungen (bezogen auf den konkreten Einzelfall), so entfällt der Anspruch auf Kostenerstattung des Anstellungsträgers zum Ende dieses Kalendermonats. Als verpflichtende Sitzungen der Mitglieder der ARK.DH gelten die ARK-Sitzungen, die vorbereitenden Sitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 7 Satz 2 ARRO.DH, in die das jeweilige Mitglied berufen wurde. Als verpflichtende Sitzungen der Stellvertretungen der ARK.DH gelten die ARK-Sitzungen, an deren Teilnahme das jeweilige Mitglied verhindert ist, die vorbereitenden Sitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 7 Satz 2 ARRO.DH, in die die jeweilige Stellvertretung berufen wurde.
(
2
)
Die Anstellungsträger der Mitglieder und Stellvertretungen der Dienstgeberseite stellen die Kosten der Freistellung im Umfang der Festlegungen nach § 15 Absatz 3 ARRO.DH am Ende eines Kalenderjahres für die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden bei der Geschäftsstelle der ARK.DH in Rechnung. Bei unterjährigem Ausscheiden aus der ARK.DH, sollen die Kosten der Freistellung unmittelbar nach dem Ausscheiden in Rechnung gestellt werden.