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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung
des Evangelischen Regionalverbandes
Frankfurt am Main

Vom 2. Juli 1973
In der Fassung vom 11. Dezember 20131#

(ABl. 2014 S. 175)

Die Regionalversammlung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main hat folgende Verbandssatzung beschlossen:
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Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden in Frankfurt am Main bilden zur Zeit den "Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main", vormals "Gemeindeverband der evangelisch-lutherischen und evangelisch-unierten Kirchengemeinden in Frankfurt am Main", davor "Stadtsynodalverband der evangelisch-lutherischen und evangelisch-unierten Kirchengemeinden", davor "Stadtsynodalverband der evangelisch-lutherischen Gemeinden", davor "Evangelisch-lutherischer Stadtsynodalverband", der die Rechte der Evangelisch lutherischen Gemeinde in Frankfurt am Main übernommen hatte.
Um das aus den bisher in Frankfurt am Main bestehenden Dekanaten hervorgegangene Stadtdekanat Frankfurt am Main und den Evangelischen Regionalverband noch weiter zusammenzuführen und den Erfordernissen moderner Großstadtkirche Rechnung zu tragen, sowie den Nutzen für die Kirchengemeinden und die übergemeindliche Arbeit weiter zu intensivieren, eine klare Repräsentanz der evangelischen Kirche nach innen und außen darzustellen, langfristig tragfähig zu sein, einen schonenden Umgang mit personellen und materiellen Ressourcen zu gewährleisten und eindeutige Entscheidungsstrukturen in Frankfurt aufzuzeigen, wird die Satzung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main auf der Grundlage der Kirchenordnung, des Verbandsgesetzes und den Geschäftsordnungsregelungen der Dekanatssynodalordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wie folgt geändert und neu gefasst:
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§ 1
Name, Sitz, Mitgliedschaft im Verband

( 1 ) Der Verband trägt den Namen "Evangelischer Regionalverband Frankfurt am Main". Er wird vom Evangelischen Stadtdekanat Frankfurt am Main und den ihm angehörenden Kirchengemeinden gebildet.
( 2 ) Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main.
( 3 ) Kirchengemeinden, die innerhalb des Stadtdekanates Frankfurt am Main im Regionalverband durch Teilung oder Zusammenschluss neu entstehen, sind mit ihrer Errichtung Mitglieder des Regionalverbandes.
( 4 ) Der Antrag auf Austritt einer Kirchengemeinde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kirchenvorstandes. Der Antrag auf Austritt des Stadtdekanates Frankfurt am Main bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Dekanatssynode Frankfurt am Main.
( 5 ) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes aus dem Regionalverband bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Regionalversammlung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 6 ) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes kann erst wirksam werden, wenn die Vermögensauseinandersetzung erfolgt ist.
( 7 ) Für die Vermögensauseinandersetzung wird eine Kommission eingesetzt, die aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandsmitgliedes und des Regionalverbandes besteht. Diese erarbeitet einen Vorschlag für die Vermögensauseinandersetzung. Kommt auf der Grundlage dieses Vorschlages eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten.
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§ 2
Aufgaben

Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Regionalverbandes sind:
  1. auf eine ausreichende kirchliche Versorgung der Kirchengemeinden und des Stadtdekanates Frankfurt am Main innerhalb des Regionalverbandes zu achten sowie die Voraussetzungen für die Erfüllung besonderer Aufgaben des Regionalverbandes zu schaffen;
  2. die Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt am Main bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und - soweit dies die Möglichkeit der einzelnen Gemeinden bzw. des Stadtdekanates Frankfurt am Main übersteigt - gemeinsame Einrichtungen innerhalb von Fachbereichen zu schaffen und Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere in den Bereichen Diakonie und Bildung;
  3. Regionalsatzungen zu beschließen;
  4. den Haushaltsplan im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung festzusetzen sowie die Rechnung des Regionalverbandes abzunehmen und vorbehaltlich der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN Entlastung zu erteilen;
  5. die Kasse des Regionalverbandes zu verwalten;
  6. die den Kirchengemeinden und dem Stadtdekanat Frankfurt am Main zustehenden Abgaben, wie Kirchensteuer und anderes, und Zuweisungen zu vereinnahmen und sie gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften zu verwalten;
  7. gemeinsam mit dem jeweils betroffenen Kirchenvorstand und gegebenenfalls mit dem Stadtdekanat Frankfurt am Main auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens zu achten;
  8. über das Vermögen des Regionalverbandes zu verfügen sowie das Grundvermögen aller angeschlossenen Kirchengemeinden und des Stadtdekanates Frankfurt am Main im Einvernehmen mit den zuständigen Körperschaften und unbeschadet ihres Verfügungsrechtes zu verwalten, insbesondere die bauliche Unterhaltung aller Gebäude wahrzunehmen, die für die gemeindlichen und regionalen Aufgaben notwendigen Gebäude zu planen und zu errichten, weiter die übrigen Vermögen der Kirchengemeinden zu verwalten, die die Kirchengemeinden durch Vertrag dem Regionalverband übertragen haben;
  9. das Zweckvermögen, die Stiftungen und Zweckzuwendungen zu verwalten;
  10. im Rahmen des geltenden Rechts und des genehmigten Stellenplanes Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des Regionalverbandes anzustellen, zu befördern, in den Ruhestand zu versetzen und - vorbehaltlich einer Entscheidung des Disziplinargerichts - vom Dienst zu suspendieren;
  11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverbandes aufgrund besonderer Dienst- und Arbeitsverträge unter Beachtung einschlägiger kirchlicher und staatlicher Gesetze einzustellen oder aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis zu entlassen;
  12. die Stellenpläne für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte und Angestellte der zum Regionalverband gehörenden Kirchengemeinden und des Stadtdekanates Frankfurt am Main sowie Grundsätze über deren Einstellung und Entlassung aufzustellen;
  13. die Gehälter, Wartegelder und Ruhestandsbezüge an Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Angestelltenvergütungen und Arbeiterlöhne auszuzahlen;
  14. in seinem Bereich gemäß Diakoniegesetz auch diakonische Aufgaben wahrzunehmen;
  15. weitere dem Sinne dieser Satzung entsprechende Aufgaben zu übernehmen.
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§ 3
Organe

Die Organe des Regionalverbandes sind:
  1. die Regionalversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 4
Regionalversammlung

( 1 ) Die von den Verbandsgemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode Frankfurt am Main bilden die Regionalversammlung.
( 2 ) Die Regionalversammlung ist das oberste Organ der Leitung des Regionalverbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr das Verbandsgesetz und diese Satzung zuweisen sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Regionalverbandes. Ihre Beschlüsse sind für die Mitglieder des Verbandes verbindlich.
Für die Regionalversammlung gilt die gemeinsame Geschäftsordnung für die Dekanatssynode/Regionalversammlung. Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungsregelungen der DSO2# entsprechend.
Der Regionalversammlung obliegen insbesondere:
  1. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes und der von ihm verwalteten Einrichtungen sowie die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
  2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  3. die Beschlussfassung über den Erwerb von Grundeigentum, soweit der Erwerb nicht zu den laufenden Geschäften gehört oder den entsprechenden Haushaltsansatz im Einzelfall mit mehr als 50% in Anspruch nimmt und in den vorgenannten Fällen Vorstand und Finanz- und Verwaltungsausschuss der Regionalversammlung keine übereinstimmenden Beschlüsse fassen,
  4. die Beschlussfassung über Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum sowie über die Übernahme von Bürgschaften und über die Aufnahme von Darlehen, soweit die vorgenannten Geschäfte nicht zu den laufenden Geschäften gehören und Vorstand und Finanz- und Verwaltungsausschuss der Regionalversammlung übereinstimmende Beschlüsse nicht fassen können,
  5. die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  6. die Beschlussfassung über die mittelfristige Bauplanung,
  7. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung und der Erlass von Satzungen des Verbandes, insbesondere für seine Einrichtungen.
( 3 ) Die Amtszeit der Regionalversammlung entspricht der Wahlperiode der Dekanatssynode Frankfurt am Main.
( 4 ) Beschlüsse über
  1. die Auflösung des Regionalverbandes,
  2. Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieser Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Regionalversammlung. Sonstige satzungsändernde Beschlüsse erfolgen mit Zweidrittelmehrheit.
( 5 ) Die Regionalversammlung ist mindestens dreimal im Jahr einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Kirchenleitung, der Vorstand oder 15 stimmberechtigte Mitglieder der Regionalversammlung dies verlangen.
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§ 5
Tagungen der Regionalversammlung

( 1 ) Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes beruft die Regionalversammlung ein und leitet ihre Verhandlungen.
( 2 ) Sie oder er bestimmt Ort und Zeit der Tagungen der Regionalversammlung und stellt ihre Tagesordnung auf. Sie oder er wird dabei von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes unterstützt.
( 3 ) Die Leiterinnen oder die Leiter der Fachbereiche und der Verwaltung des Evangelischen Regionalverbandes nehmen mit beratender Stimme an der Regionalversammlung teil.
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§ 6
Ausschüsse

( 1 ) Die von der Dekanatssynode gebildeten Ausschüsse (u.a. Finanz- und Verwaltungsausschuss) sind auch Ausschüsse der Regionalversammlung und beraten diese sowie den Vorstand.
( 2 ) Zuständigkeit und Arbeitsweise der Ausschüsse gemäß § 30 DSO3# werden durch eine Geschäftsordnung der Dekanatssynode / Regionalversammlung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main geregelt.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstandes bilden den Vorstand des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main.4#
( 2 ) Die Stadtdekanin oder der Stadtdekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstandes des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main. Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes ist stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main.
( 3 ) Die Leiterinnen oder Leiter der Fachbereiche und der Verwaltung des Evangelischen Regionalverbandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand hat den Regionalverband zu leiten und zu verwalten, soweit nicht die Zuständigkeit der Regionalversammlung gegeben ist.
Für den Vorstand gilt die gemeinsame Geschäftsordnung für den Dekanatssynodalvorstand/Verbandsvorstand. Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungsregelungen der DSO5# entsprechend.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet Beschlüsse der Regionalversammlung vor.
  2. Er führt die Beschlüsse der Regionalversammlung aus.
  3. Er beschließt im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung die Richtlinien für die Arbeit der bestehenden Einrichtungen und der Verwaltung.
  4. Er führt die Aufsicht über die Arbeit der Einrichtungen und der Verwaltung.
  5. Er bestellt die Leiterin oder den Leiter der Verwaltung sowie die Leiterinnen oder Leiter der Fachbereiche.
  6. Er beobachtet das kirchliche und das öffentliche Leben.
  7. Er berichtet der Regionalversammlung über seine Tätigkeit, über den Stand der Arbeit im Verband und über die Gesamtlage in Kirche und Öffentlichkeit.
  8. Er regt Modelle an, erprobt neue Arbeits- und Organisationsformen und berichtet darüber der Regionalversammlung.
  9. Er ist mitverantwortlich für die Zusammenarbeit mit den Organen der Gesamtkirche und des Diakonischen Werkes sowie mit den übrigen Kirchengemeinden, Dekanaten und Verbänden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
  10. Er pflegt die Beziehungen zur Stadt Frankfurt am Main und wahrt ihr gegenüber die kirchlichen Interessen.
  11. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und kann hierbei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Einzelvollmachten erteilen. Für die Leiterin oder den Leiter der Verwaltung gilt § 10 Abs. 4.
( 2 ) Der Vorstand kann unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 2 KHO6# und unter Erwähnung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erteilung von Kassenanweisungen ermächtigen.
( 3 ) Der Vorstand wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten. Die oder der Vorsitzende kann unaufschiebbare Anordnungen, die an sich vom Vorstand zu beschließen wären, allein treffen. Die Angelegenheit ist dann unverzüglich dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 9
Fachbereiche

( 1 ) Die Fachbereiche des Regionalverbandes nach § 2 Nr. 2 erfüllen ihre Aufgaben nach den Richtlinien, die der Vorstand ihnen im Rahmen der kirchlichen Ordnung gibt.
( 2 ) Innerhalb dieser Richtlinien arbeiten diese Fachbereiche unter ihren Leiterinnen oder Leitern selbständig und in eigener Verantwortung, unbeschadet des Aufsichts- und Weisungsrechtes des Vorstandes im Einzelfall.
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§ 10
Verwaltung

( 1 ) Die Verwaltung führt die laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen der kirchlichen Ordnungen. Dabei hat sie insbesondere die äußeren Voraussetzungen für die Arbeit der Kirchengemeinden und übergemeindlichen Einrichtungen zu schaffen.
( 2 ) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Verwaltungsarbeit.
( 3 ) Innerhalb der vom Vorstand gegebenen Richtlinien erfüllt die Verwaltung ihre Aufgaben unter ihrer Leiterin oder ihrem Leiter selbständig und in eigener Verantwortung unbeschadet des Weisungs- und Aufsichtsrechtes des Vorstandes im Einzelfall.
( 4 ) Unbeschadet des § 8 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 vertritt für den Geschäftsbereich der Verwaltung im Rahmen der für diese gegebenen Geschäftsordnung dessen Leiterin oder Leiter den Verband im Rechtsverkehr im Sinne der §§ 38 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 3 Satz 3 des Verbandsgesetzes7#. Sie oder er kann diese Vertretung innerhalb der Zuständigkeit der Geschäftsordnung für die Verwaltung delegieren.
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§ 11
Genehmigungspflicht

Folgende Beschlüsse der Regionalversammlung und des Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Kirchenleitung, wobei die Regelung zur Genehmigungspflicht der Kirchenverwaltung von Willenserklärungen und Maßnahmen nach § 51 DSO8# unberührt bleibt:
  1. bei Änderung dieser Satzung,
  2. bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Änderung von Anstalten für christliche Liebestätigkeit,
  3. bei Veräußerung oder dinglicher Belastung von Grundeigentum,
  4. bei Verwendung kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken,
  5. in Angelegenheiten, die der Regionalverband für seine Mitglieder wahrnimmt, soweit Beschlüsse der kirchlichen Organe in solchen Angelegenheiten der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegen und die Kirchenleitung nicht für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten eine allgemeine Genehmigung erteilt hat.
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§ 12
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der örtlichen Presse oder durch Rundschreiben an die Verbandsmitglieder. Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
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§ 13
Auflösung des Verbandes

Mit Auflösung des Regionalverbandes fällt sein Vermögen an seine Mitglieder nach § 1 Abs. 1.
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§ 14
Übergangsregelungen

( 1 ) Bis zum 31.12.2015 führen die Mitglieder der Regionalversammlung ihre Ämter fort.
( 2 ) Die Ausschüsse führen ihre Ämter bis zur Neuwahl der Ausschüsse nach dem 01.01.2016 fort.
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§ 15
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Diese geänderte Satzung tritt in Kraft, sobald der erste Dekanatssynodalvorstand sich konstituiert und die Stadtdekanin oder der Stadtdekan sowie die stellvertretenden Dekaninnen und stellvertretenden Dekane (Prodekaninnen und Prodekane) ihre Ämter antreten und die Regionalversammlung dem neu gewählten Dekanatssynodalvorstand das Vertrauen durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in geheimer Abstimmung ausspricht, frühestens am 01.01.2014.

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1 ↑ Die Verbandssatzung ist gemäß § 15 Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 15.
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3 ↑ Nr. 15.
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4 ↑ Die Dekanatssynode des Evangelischen Stadtdekanats Frankfurt am Main hat der Verbandssatzung am 25. Januar 2014 gemäß § 15 Absatz 5 des Verbandsgesetzes zugestimmt.
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5 ↑ Nr. 15.
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6 ↑ Kirchliche Haushaltsordnung vom 2. April 2000.
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7 ↑ Nr. 20.
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8 ↑ Nr. 15.