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Geltungszeitraum von: 01.01.1988

Geltungszeitraum bis: 31.12.1990

Vertrag
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Vom 25. Februar/4. März 1987

(ABl. EKD 1987 S. 157)

Änderungen
Ergänzungen
Datum
Fundstelle
Inhalt
5.2./12.2.1991
nicht veröffentlicht
Erhöhung der Pauschalvergütung und Einbeziehung der östlichen Gliedkirchen
19.6.1991
nicht veröffentlicht
Schreiben zu mechanischen Musikwiedergaben
27.2./8.5.1992
nicht veröffentlicht
Hintergrundmusik bei der kirchlichen Jugendarbeit
5.8.1997
nicht veröffentlicht
Erhöhung der Pauschalvergütung
5.7./2.8.2004
nicht veröffentlicht
Ergänzung des Abgeltungumfangs um Internetseiten (Geltungszeitraum 1.8.2004 bis 31.7.2005)
Die Evangelische Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 3000 Hannover 21, vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes, nachstehend: EKD
und
die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Bayreuther Straße 37/38, 1000 Berlin 30,
vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Professor Dr. h. c. Erich Schulze, nachstehend: GEMA
schließen nachfolgenden Vertrag:
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1. Aufführungseinwilligung

( 1 ) Die GEMA erteilt
  1. der EKD, den Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen
    (s. Verzeichnis nach Ziffer 6)
  2. den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
die Einwilligung zur öffentlichen Wiedergabe des jeweils ihrer Verwaltung unterstehenden Musikrepertoires nach Maßgabe dieses Vertrages.
( 2 ) Die Aufführungseinwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte.
( 3 ) Sie schließt die Berechtigung zur Aufnahme der Musikdarbietungen auf Ton- und Bildtonträger u. ä. ein.
( 4 ) Die Aufführungseinwilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
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2. Pauschalbetrag

( 1 ) Die EKD zahlt als Vergütung für die nach Ziffer 1 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit jeweils zum 1. August eines Jahres
DM xxx.xxx,xx (in Worten: xxx.xxx,xx)
für die Kalenderjahre 1986-1990, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Fälligkeit gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 7%).
( 2 ) Die Vergütung wird neu festgesetzt, wenn sich der Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte seit Inkrafttreten dieses Vertrages um jeweils mehr als 10 Punkte nach oben oder unten geändert hat. Die Parteien sind in diesen Fällen verpflichtet, nach billigem Ermessen die Vergütung neu festzusetzen.
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3. Durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 abgegoltene Musikaufführungen

Durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 sind abgegolten:
( 1 ) Konzertveranstaltungen mit Werken der ernsten Musik im Sinne der Vergütungssätze E für Konzerte der ernsten Musik, die die in Ziffer 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, sowie
( 2 ) Musikaufführungen bei Veranstaltungen, z. B. Gemeindeabende, auch Gemeindefeste wie »Bunter Abend«, Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u. ä. ggf. auch mit Unterhaltungsmusik, die die in Ziffer 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, und für die weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden und die nicht überwiegend mit Tanz verbunden sind.
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4. Musikdarbietungen,
die nicht durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 abgegolten sind

( 1 ) Vorzugssätze
  1. Für Musikdarbietungen, die nicht durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 abgegolten sind, werden die Vorzugssätze für Organisationen der jeweils gültigen Tarife der GEMA als Vergütungen berechnet, sofern die Musikdarbietungen rechtzeitig angemeldet und die Einwilligung ordnungsgemäß nach den in der Anlage 1 beigefügten Bestimmungen erworben wird.
  2. Je ein Exemplar der für Einzelaufführungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik derzeit geltenden Vergütungssätze U-VK sowie M-U (Tonträgerwiedergabe) – Vergütungssätze bei Gesamtverträgen – sind diesem Vertrag beigefügt.
( 2 ) Gesellige Veranstaltungen im Anschluss an Konzertveranstaltungen gemäß Ziffer 3 (1)
  1. Findet im Anschluss an eine Konzertveranstaltung gemäß Ziffer 3 (1), die nach Ziffer 2 abgegolten ist, im gleichen Veranstaltungsraum eine gesellige Veranstaltung mit Tanz- und Unterhaltungsmusik statt und wird für beide Veranstaltungen nur ein Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag erhoben, so wird bei der Berechnung der Aufführungstantiemen nach den Vergütungssätzen U-VK für die gesellige Veranstaltung die Hälfte des Eintrittsgeldes oder Unkostenbeitrages zugrunde gelegt. Ist jedoch in solchen Fällen von den Teilnehmern an der geselligen Veranstaltung zusätzlich ein Tanzgeld zu entrichten, gilt als Eintrittsgeld für die gesellige Veranstaltung die Hälfte des für die Gesamtveranstaltung zu entrichtenden Unkostenbeitrages zuzüglich Tanzgeld.
  2. Beginnt diese Gesamtveranstaltung nach 19.00 Uhr, ermäßigen sich die Vergütungssätze U-VK für die gesellige Veranstaltung um 20%.
  3. Vergütungen sind spätestens innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung an die GEMA zu zahlen. Wenn Pauschalverträge für derartige Veranstaltungen mit der GEMA abgeschlossen worden sind, sind für die Fälligkeit der Pauschalbeträge die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
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5. Vertragshilfe durch die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik
– Anmeldung und Programme von Konzertveranstaltungen –

Alle Konzertveranstaltungen gemäß Ziffer 3 (1) wird die EKD der GEMA über die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik bis spätestens zum 30. eines jeden Quartalmonats für das vorausgegangene Vierteljahr bekannt geben und dieser Mitteilung je eine vollständige Programmfolge – einschl. aller evtl. als Zugaben aufgeführten Werke – beifügen. Bei der GEMA eingehende Programme werden an die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik weitergeleitet.
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6. Allgemeine Vertragshilfe

( 1 ) Die EKD wird der GEMA innerhalb angemessener Zeit nach Abschluss dieses Vertrages ein nach Namen (insbesondere Organisationsbezeichnung) und postalischer Anschrift genau konkretisiertes Verzeichnis aller der durch dieses Vertragswerk Begünstigten (soweit übergemeindlich) zur Verfügung stellen, auf Wunsch der GEMA auch ein entsprechendes Verzeichnis der Begünstigten nach Ziffer 1a), und wird jede spätere Veränderung laufend mitteilen. Veranstalter, deren Anschriften nicht in diesem Verzeichnis enthalten sind, gelten nur als Begünstigte dieses Vertrages, wenn sie als solche von beiden Vertragsschließenden anerkannt werden.
( 2 ) Die EKD hält ihre Mitglieder in regelmäßigen Abständen zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung an, insbesondere dazu, Musikdarbietungen rechtzeitig nach Maßgabe dieser Vertragsbestimmungen bei der GEMA anzumelden.
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7. Nicht angemeldete Musikaufführungen (Vertragsstrafe)

Die GEMA ist berechtigt, für nicht pauschal abgegoltene Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Vertragswerkes erworben wird, die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
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8. Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertragswerk wird die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die örtlich zuständige Landeskirche bzw. die EKD benachrichtigen. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten. Die EKD wird der GEMA für jede Landeskirche einen Ansprechpartner nennen. Die GEMA übermittelt ein Verzeichnis der zuständigen Sachbearbeiter in den Bezirksdirektionen.
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9. Vertragsdauer

Der Vertrag ersetzt die Vereinbarung PV/16 b Nr. 6 (1) vom 29. Juni/02. Juli 1981 und läuft unkündbar bis zum 31. Dezember 1990. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Für den Kündigungsfall werden die Parteien rechtzeitig Verhandlungen für eine neue Vereinbarung aufnehmen.
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Anlage 1
zum Vertrag PV/16 b Nr. 7 (1)

Erfordernisse bei nicht pauschal abgegoltenen Veranstaltungen

(s. Ziffer 4 des Pauschalvertrages)

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1. Anmeldung von Einzelveranstaltungen

( 1 ) Einzelveranstaltungen mit Musikern oder sonstige Einzelveranstaltungen mit Musikwiedergaben sind spätestens drei Tage vor Durchführung mit folgenden Angaben bei der GEMA anzumelden:
  1. Genaue Anschrift des Veranstalters,
  2. Tag der Veranstaltung,
  3. Art der Veranstaltung,
  4. Ort der Veranstaltung,
  5. Name des Veranstaltungslokals,
  6. Größe des Veranstaltungsraumes in qm – von Wand zu Wand gemessen – (bei Stuhlreihenveranstaltungen auch Personenfassungsvermögen des Veranstaltungsraumes),
  7. Höhe des Eintrittsgeldes, des Tanzgeldes oder eines sonstigen Unkostenbeitrages,
  8. Programmangaben – vgl. unten Ziffer 3 –
( 2 ) Nachweislich unvorhergesehene Einzelveranstaltungen werden von der GEMA noch als rechtzeitig angemeldet angesehen, wenn die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit einer entsprechenden Erklärung vorgenommen wird.
( 3 ) Die GEMA stellt für die Anmeldung auf Anforderung Anmeldekarten zur Verfügung.
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2. Zahlungsweise bei Einzelveranstaltungen

Die Vergütungen für Einzelveranstaltungen müssen, soweit die Rechnungen der GEMA nichts Abweichendes enthalten, spätestens innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung an die GEMA gezahlt werden.
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3. Programme von Einzelveranstaltungen mit Musikern

Soweit bei Einzelveranstaltungen vervielfältigte Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der Anmeldung der Veranstaltungen beizufügen. Spätere Änderungen der Musikfolge und alle als Zugaben aufgeführten Werke müssen der GEMA unmittelbar nach den Veranstaltungen nachgemeldet werden. In allen anderen Fällen sind die Musikprogramme der GEMA innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung zuzusenden. Entsprechende Formulare werden auf Anforderung von der GEMA zur Ausfüllung zur Verfügung gestellt.
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4. Einwilligung der GEMA für Einzelveranstaltungen

( 1 ) Die Einwilligung für Einzelveranstaltungen gilt als erteilt, soweit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind.
( 2 ) Für den Umfang der Einwilligung gelten die aus den Tarifen der GEMA ersichtlichen Bedingungen.
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5. Abschluss von Pauschalverträgen1#

( 1 ) Der Abschluss von Pauschalverträgen muss rechtzeitig vor Durchführung der Musikdarbietungen erfolgen.
( 2 ) Bei Pauschalverträgen sind für die Anmeldung der Musikdarbietungen, die Zahlungsweise, die Vorlage von Programmen für Veranstaltungen mit Musikern und den Umfang der Einwilligung der GEMA die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
( 3 ) Bei Jahrespauschalverträgen ist die GEMA im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, nach vorheriger Anmahnung des fälligen Betrages die Verträge vorzeitig zum Letzten eines jeden Vertragsmonats mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen.
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6. Unerlaubte Musikdarbietungen

Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Vertragswerkes erworben wird. In diesen Fällen ist die GEMA berechtigt, die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
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Anlage 2
zum Vertrag PV/16 b Nr. 7 (1) zwischen EKD und GEMA über die Wiedergabe
von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

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Klarstellungen
  1. Von dem Vertrag erfasst sind auch Veranstaltungen der Jugend-Evangelisation und der Erwachsenen-Evangelisation, insbesondere Veranstaltungen in Trägerschaft der Mitgliedseinrichtungen der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD) und des Ringes Missionarischer Jugendbewegungen (rmj).
    Soweit zur AMD und zum rmj überkonfessionelle oder interkonfessionelle Mitglieder gehören, gilt für deren Veranstaltungen: Die Veranstaltungen sind abgegolten, wenn sie gemeinsam mit Kirchengemeinden der EKD oder anderen Begünstigten im Sinne von Ziffer 1 des Vertrages stattfinden.
    Nicht abgegolten sind Veranstaltungen, in denen ein derartiger Bezug oder eine derartige Verknüpfung fehlt, z. B. wenn die Veranstaltung als eigene Veranstaltung des überkonfessionellen oder interkonfessionellen Mitglieds in einem neutralen Saal stattfindet.
  2. „Hintergrundmusik“ bei Veranstaltungen ist ebenfalls einbezogen.
  3. Erfasst sind auch Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Gemeindetages unter dem Wort.
Protokollnotiz Nr. 1
zum Vertrag PV 16 b Nr. 7 (1)
zwischen EKD und GEMA
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
Hinsichtlich der Meldung von Veranstaltungen (Ziffer 3 Absatz 2 des Pauschalvertrages i. V. m. Ziffer 1 der Anlage 1) können zwischen den zuständigen Bezirksdirektionen und den Landeskirchen abweichende Regelungen getroffen werden (Beispiel Bezirksdirektion Stuttgart).
Protokollnotiz Nr. 2
zum Vertrag PV 16 b Nr. 7 (1)
zwischen EKD und GEMA
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
Wenn Bedenken aufgetreten sind, ob bestimmte Konzertveranstaltungen als durch den Pauschalvertrag abgegolten anzusehen sind, wird in den näher bezeichneten Fällen auf Verlangen der GEMA eine einvernehmliche Regelung mit der zuständigen Kirchenleitung über die EKD herbeigeführt.
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Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Vertrag PV/16b Nr. 6 (2)
(früher PV/16b Nr. 7 (1))
vom 25.02./04.03.1987
(Konzerte und Veranstaltungen in Gemeinden u.a.)

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Bayreuther Str. 37/38, 1000 Berlin 30,
Rosenheimer Str. 11, 8000 München
vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Professor Dr. Reinhold Kreile
- GEMA -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 3000 Hannover 21
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes
- EKD -
wird folgendes vereinbart:
  1. Der Vertrag PV/16b Nr. 6 (2) wird fortgesetzt mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 2 (1) zu zahlende Vergütung mit Wirkung zum 01.01.1991 jährlich DM xxx.xxx,xx beträgt, zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer.
    Der jährliche Pauschalbetrag hat Gültigkeit für die Jahre 1991, 1992 und 1993.
  2. Wenn sich jedoch der Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte vom 01.01.91 zum 01.01.93 um mehr als 10 % verändert, verändert sich die Zahlung für das Jahr 1993 um den 10 % übersteigenden Prozentsatz.
  3. Die Vereinbarung gilt auch für die Jahre ab 1994 auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer 3-Monats-Frist zum Jahresende gekündigt wird.
    Die Jahresvergütung von jeweils DM xxx.xxx,xx (ggf. in der veränderten Form für 1993) ändern sich jeweils zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres um die Veränderung des Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte des Vorjahres (z.B. 01.01.1993 zu 01.01.1994).
  4. Wegen des Beitritts der fünf neuen Bundesländer bzw. des Beitritts der Kirche in den ehemaligen DDR-Ländern zur EKD ist vorgesehen, den vorgenannten Betrag von DM xxx.xxx,xx um 10 Prozentpunkte anzuheben.
    Diese Erhöhung beruht darauf, dass zu den Mitgliedern der EKD in der Bundesrepublik Deutschland von derzeit ca. 25,5 Mio. ca. 2,7 Mio. Mitglieder hinzukommen.
    Sollten sich diese Zahlen erheblich verändern bzw. neue Zahlenuntersuchungen wesentlich andere Zahlen ergeben, so wird über die Prozentsätze erneut zu verhandeln sein.
  5. Alle sonstigen Bestimmungen des Vertrages bleiben unverändert.
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Erläuterung der GEMA vom 19.06.1991 zu mechanischen Musikwiedergaben

Gesamtvertrag über Konzerte und Veranstaltungen in Gemeinden
hier: mechanische Musikwiedergaben
Ihre Schreiben vom 19.04. und 14.06.1991 - 7551A/1.124 -
Wir stimmen Ihrer Auffassung zu, dass durch den Pauschalvertrag über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen sowohl persönliche wie auch mechanische Darbietungen von Musikwerken abgedeckt sind. Dies wird auch richtig wiedergegeben im Amtsblatt der EKD vom 15.10.1987, Heft 10, S. 422 unter Abschnitt C, Ziff. 1a) und b). Dieser Umstand ist seinerzeit allen Bezirksdirektionen mitgeteilt worden.
Wir nehmen aber Ihre Anregung gerne auf und werden Ihr Schreiben vom 19.04.1991 den Bezirksdirektionen nochmals zur Kenntnis bringen. Hierdurch dürften sich für die Zukunft weitere Rückfragen bei Ihnen vermeiden lassen.
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Korrespondenz zwischen EKD (27.3.1992) und GEMA (8.5.1992)

Schreiben der EKD vom 27.3.1992 an die GEMA
Betr.: Gesamtvertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und kirchlichen Veranstaltungen
hier: Bereich der Jugendarbeit
Sehr geehrter Herr XX,
die beiden großen Gesamtverträge zwischen der GEMA und der EKD laufen ja weitgehend ohne Komplikationen. An einer Stelle treten jedoch immer wieder einmal Schwierigkeiten oder auch Rückfragen auf; es handelt sich um den Bereich der kirchlichen Jugendarbeit. Insbesondere geht des darum, wie zu verfahren ist, wenn in Jugendzentren oder anderen kirchlichen Jugendangeboten Musikwiedergaben über Rundfunk- und Fernsehgeräte erfolgen. Wir wären der GEMA in dieser Angelegenheit für eine Klarstellung gegenüber den Bezirksdirektionen dankbar.
Unseres Erachtens stellt sich die Sach- und Vertragslage wie folgt dar:
Der Gesamtvertrag umfasst unstreitig auch mechanische Darbietungen von Musikwerken. Das wurde seinerzeit bei den Vertragsverhandlungen so vereinbart und wurde zwischenzeitlich von der GEMA bestätigt (s. insbes. Schreiben vom 19.6.1991).
Was „Hintergrundmusik“ angeht, so ist in der Anlage 2 zu dem Gesamtvertrag bestimmt:
„Hintergrundmusik bei Veranstaltungen ist ebenfalls einbezogen.“
Der Zweifelspunkt bzw. der Punkt der Meinungsverschiedenheiten liegt in der Frage, ob es sich bei den kirchlichen Angeboten in Jugendzentren usw. um „Veranstaltungen“ im Sinne des Gesamtvertrages und der Anlage 2 zu dem Gesamtvertrag handelt.
Zwischen der GEMA und den beiden Kirchen bestand bei den Vertragsverhandlungen und beim Abschluss des Vertrages Übereinstimmung, dass der Bereich der kirchlichen Jugendarbeit ein kirchlich und allgemeingesellschaftlich besonders wichtiger Bereich ist und dass deshalb eine großzügige Auslegung und Anwendung des Gesamtvertrages in der Fassung von 1987 hinsichtlich der kirchlichen Jugendarbeit und speziell der „offenen Jugendarbeit“ erfolgen sollte. Dies ist nicht nur die sichere Erinnerung der Verhandlungsteilnehmer der EKD, sondern ebenso die der katholischen Kirche; das Ergebnis wurde auch in den Merkblättern der beiden Kirchen festgehalten, die der GEMA vor der Verteilung an die Gliedkirchen zur Einsichtnahme zugesandt worden waren. Auf einen entsprechenden Vermerk von Justitiar Dr. Röder, München, vom 3.12.1991 nehme ich insoweit Bezug (Ablichtung anbei).
Wir wären Ihnen dankbar, wenn die GEMA-Zentrale dies noch einmal klarstellen und die Bezirksdirektionen in dem obigen Sinne über die Handhabung des Vertrages verständigen würde. Wir möchten etwa folgenden klarstellenden Satz vorschlagen:
„Musikwiedergaben, die in Durchführung der kirchlichen Jugendarbeit (auch offener kirchlicher Jugendarbeit) vorgenommen werden, sind von dem Gesamtvertrag über Kirchenkonzerte und kirchliche Veranstaltungen abgedeckt, und zwar sowohl Live-Wiedergaben als auch mechanische Wiedergaben (Radio, Fernsehen usw.); dies gilt auch dann, wenn es sich um „Hintergrundmusik“ handelt.“
Antwortschreiben der GEMA vom 8.5.1992
Sehr geehrter Herr XX,
wir kommen zurück auf Ihr vorbezeichnetes Schreiben und dürfen Ihnen bestätigen, dass wir in der Zwischenzeit Ihre Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die kirchliche Jugendarbeit, den GEMA-Bezirksdirektionen zur Kenntnis gegeben haben.
Es ist Sorge getragen, dass zukünftig entsprechend verfahren wird.
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Zusatzvereinbarung Nr. 2
zum Vertrag PV/16b Nr. 6 (2)
vom 25.02./04.03.1987

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile,
Bayreuther Str. 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Str. 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes
wird folgendes vereinbart:
Die Pauschalvergütung für die Abgeltung der Musik in Konzert- und Gemeindeveranstaltungen nach dem Pauschalvertrag PV/16b Nr. 6 (2) erhöht sich für das Kalenderjahr 1997 um die Veränderung des Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte im Jahre 1996 gegenüber dem Jahr 1995 von 1,5 % abzüglich einer Summe von DM x.xxx,xx als Berücksichtigung der rückläufigen Entwicklung der Kirchenmitgliedschaft in der Bevölkerung.
Die Pauschalsumme für das Jahr 1997 beträgt somit DM xxx.xxx,xx ohne Umsatzsteuer [(= DM xxx.xxx,xx + 1,5 %) ./. DM x.xxx,xx].
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Zusatzvereinbarung Nr. 3 zum Vertrag zwischen der GEMA und der
Evangelischen Kirche in Deutschland PV/16 b Nr. 6 (2)
vom 25. Februar/4. März 1987

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Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung, Burkhard Guntau,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
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1.
Der Abgeltungsumfang des Vertrages wird wie folgt ergänzt:
Den Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Deutschland werden die der GEMA zustehenden Rechte als einfache Nutzungsrechte zur Verwendung von Aufführungen bestimmter Werkkategorien des GEMA-Repertoires auf den von diesen Mitgliedern betriebenen Internetseiten eingeräumt.
Diese Erlaubnis bezieht sich auf die üblichen Arten der Musiknutzung auf Internetseiten, also auf die Hintergrundmusik, auf Hörbeispiele ohne Download-Möglichkeit und auf Downloads von Musikdateien, Letzteres begrenzt auf maximal 1.000 Abrufe je Jahr.
Diese Vereinbarung bezieht sich vor allem auf die Einspeisung von Werken der ernsten Musik, auf Gospel und auf Werke des sogenannten Neuen geistlichen Liedguts, ggf. auch auf Werke der Unterhaltungsmusik. Insbesondere für Werke der Unterhaltungsmusik bedarf es der separaten Berücksichtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte.
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2.
Durch die Vereinbarung nicht umfasst ist die Einspeisung der Musikstücke unter Verwendung erschienener Tonträger. Quelle der Werke dürfen ausschließlich von berechtigten Einrichtungen der EKD allein zu verantwortende Aufführungen durch Musiker sein bzw. davon für den Zweck der Einspeisung auf die Webseite hergestellte Aufnahmen.
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3.
Vervielfältigungen auf Trägern (Bildton- und Tonträger) sind durch die Vereinbarung nicht umfasst.
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4.
Als Vergütung ist ein Betrag in Höhe von xxx Euro zzgl. Umst. (zurzeit 7 %) zu zahlen. Der Betrag ist zum 1. 8. 2004 fällig.
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5.
Die vorliegende Vereinbarung wird für den Zeitraum vom 1. 8. 2004 bis zum 31. 7. 2005 fest geschlossen.
München, den 2. August 2004
Hannover, den 5. Juli 2004

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1 ↑ Als Fußnote mitbeschlossen:
Anmerkung zu Nr. 5:
Soweit Einzelveranstaltungen nicht durch den Pauschalvertrag über Wiedergaben von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen erfasst sind (s. Ziffer 4 des Pauschalvertrages), können kirchliche Veranstalter ggf. eigene Pauschalregelungen (Jahresverträge o. ä.) mit der GEMA treffen. Die Voraussetzungen dafür nennt die obige Nr. 5.