.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes
Offenbach am Main
In der Fassung vom 1. März 1999
(ABl. 2001 S. 353), geändert am 29. September 2014 (ABl. 2014 S. 440)
####Präambel
Der Evangelische Kirchengemeindeverband Offenbach am Main – im folgenden "Verband" genannt – ist Rechtsnachfolger der Vereinten evangelisch-protestantischen Kirchengemeinde Offenbach am Main.
Der Verband ist eine kirchliche Vereinigung im Sinne von Artikel 4 der Kirchenordnung und § 1 des Verbandsgesetzes. Der Verband ist zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Weimarer Verfassung und § 1 Abs. 3 des Verbandsgesetzes. Der Rechtsstand der ihm angehörenden Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts bleibt davon unberührt.
#§ 1
Name und Sitz
(
1
)
Die in der Anlage 1 zu dieser Verbandssatzung aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden bilden für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die ein gemeinsames Handeln geboten und zweckmäßig ist, einen Kirchengemeindeverband.
(
2
)
Der Name des Verbandes ist: Evangelischer Kirchengemeindeverband Offenbach am Main.
(
3
)
Der Verband hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
#§ 2
Mitgliedschaft
(
1
)
1 In den Verband können andere Kirchengemeinden aus dem Evangelischen Dekanat Offenbach am Main auf Antrag ihres Kirchenvorstandes und mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung aufgenommen werden. 2 Der Beitrittsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(
2
)
Werden aus den in der Anlage 1 genannten Kirchengemeinden durch Teilung oder Vereinigung neue Kirchengemeinden gebildet, so werden diese mit der Veröffentlichung der Errichtungsurkunde im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Mitglieder des Verbandes, wenn nicht die Kirchenleitung etwas anderes beschließt.
(
3
)
Vor der Erteilung der Genehmigung ist im Falle des Beitritts einer Kirchengemeinde der Dekanatssynodalvorstand zu hören.
(
4
)
1 Beabsichtigt der Verband, einem erbetenen Beitritt seine Zustimmung zu versagen, so berichtet er unter Darlegung der Gründe der Kirchenleitung, die zwischen den Beteiligten ein Gespräch herbeiführt. 2 Erst nach diesem Gespräch kann der Verband über den erbetenen Beitritt entscheiden.
#§ 3
Vermögen
(
1
)
Grundstücke und Gebäude sind Eigentum des Verbandes.
(
2
)
Die Verbandsgemeinden können daneben Eigentümer von gestiftetem oder erworbenem Vermögen sein und dieses verwalten.
(
3
)
Den Verbandsgemeinden verbleibt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Verband die Nutzung der ihnen zugeordneten Grundstücke und Gebäude.
#§ 4
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
Die Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:
- Aufstellung und Ausführung des Haushalts- und Stellenplanes des Verbandes
- Verwaltung des Vermögens des Verbandes
- Beschlussfassung, Planung und Ausführung von Neubau oder Bauunterhaltungsmaßnahmen des Verbandes
- Entscheidungen aller Personalangelegenheiten des Verbandes
- Wahrnehmung von allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Verbandes und der Verbandsgemeinden
- Führen der zentralen Gemeindegliederkartei unbeschadet der Verantwortung des jeweils zuständigen Pfarramts
- Zentrale Speicherung der gemeindlichen Kirchenbucheintragungen als zentrale Kirchenbuchstelle für die Verbandsgemeinden sowie Archivierung der Kirchenbücher
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden und mit dem Evang. Dekanat, insbesondere bei neuen Aufgaben im Verbandsbereich
- Wahrnehmung von sozialen und diakonischen Aufgaben des Verbandes sowie von Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinden aus diesen beiden Bereichen.
(
2
)
Die Verbandsgemeinden können eigene Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Verband gegen Kostenersatz auf diesen übertragen.
#§ 5
Organe
1 Die Organe des Verbandes sind:
- die Verbandsvertretung
- der Verbandsvorstand
2 Ihre Zuständigkeit wird in den §§ 7 und 9 dieser Verbandssatzung geregelt.
#§ 6
Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung des Verbandes setzt sich zusammen aus den Vertretern der ihm angehörenden Kirchengemeinden. 2 Ihre Amtszeit ist die Gleiche wie die der Kirchenvorstände in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
1 In die Verbandsvertretung entsendet jede Verbandsgemeinde zwei Kirchenvorstandsmitglieder sowie den oder die (höchstens jedoch zwei) Inhaber/Inhaberinnen bzw. Verwalter/Verwalterinnen ihrer Pfarr- und Pfarrvikarstellen. 2 Diese Regelung gilt auch bei eingeschränktem Dienstauftrag. 3 Die Verbandsvertretung kann bis zu 5 Mitglieder berufen. 4 Die Kirchenvorstände wählen zu Beginn ihrer Amtszeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände für die Dauer ihrer Wahlperiode die Kirchenvorstandsmitglieder, die sie in die Verbandsvertretung entsenden, sowie deren Stellvertreter.
5 Scheidet ein Mitglied der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit durch den jeweiligen Kirchenvorstand ein neues Mitglied zu wählen. 6 Das Gleiche gilt für die Stellvertretung.
(2a) 1 Werden Verbandsgemeinden vereinigt, bleiben die von ihnen in die Verbandsvertretung entsendeten Personen bis zum Ende der Wahlperiode im Amt. 2 Ausscheidende Mitglieder dieser Verbandsgemeinden werden nicht entsprechend der Regelung in Absatz 2 Satz 5 und 6 ersetzt, es sei denn, die Zahl der zu entsendenden Kirchenvorstandsmitglieder oder Pfarrerinnen und Pfarrer des Rechtsnachfolgers der genannten Verbandsgemeinden nach Absatz 2 Satz 1 wird unterschritten. 3 Mit der Anwendung von Absatz 2a ist die parallele Entsendung eigener Vertreter des Rechtsnachfolgers bis zum Ende der Wahlperiode ausgeschlossen.
(
3
)
1 Die Verbandsvertretung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. 2 Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes oder dessen/deren Stellvertreter(in) beruft sie ein. 3 Auf Verlangen des Kirchenvorstandes einer Verbandsgemeinde oder eines Drittels der Mitglieder der Verbandsvertretung muss die Verbandsvertretung einberufen werden.
4 Die erstmalige Einberufung der Verbandsvertretung nach ihrer Neuwahl obliegt dem/der bisherigen Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder dessen/deren Stellvertreter(in).
5 Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. 6 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder diese Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist.
(
4
)
1 Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen erhalten hat. 3 Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahl so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden durch den/die Versammlungsleiter(in) geleitet, im Verhinderungsfalle durch den/die Stellvertreter(in). 2 In Ausnahmefällen kann die Verbandsvertretung durch Beschluss ein anderes Mitglied zur Gesprächsleitung bestimmen.
(
6
)
1 Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter(in) oder dessen/deren Stellvertreter(in) und zwei Mitgliedern der Verbandsvertretung zu unterzeichnen. 3 Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden rechtskräftig zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift an die Mitglieder der Verbandsvertretung, sofern innerhalb dieser Frist kein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind grundsätzlich nicht öffentlich, es sei denn, die Verbandsvertretung beschließt im Einzelfall die Öffentlichkeit der Sitzung. 2 Zu den Sitzungen der Verbandsvertretung können bei bestimmten Sachfragen Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
8
)
Die Verbandsvertretung bildet Ausschüsse.
(
9
)
Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Zuständigkeit der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung entscheidet über alle Angelegenheiten, für die sie durch Gesetz und diese Verbandssatzung zuständig ist. 2 Dazu gehören insbesondere:
- Wahl des/der Versammlungsleiters(in) und dessen/deren Stellvertreters(in) sowie die Wahl des Verbandsvorstandes, jeweils in getrennten Wahlgängen.
- Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes.
- Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl ihrer Mitglieder.
- Einstellung, Beförderung und Entlassung des/der Verwaltungsleiters(in).
- Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan des Verbandes und seiner Einrichtungen mit Festlegung der Deckungsvermerke im jährlichen Haushaltsbeschluss.
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstandes.
- Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
- Beschlussfassung über Baumaßnahmen und Instandsetzungen im Rahmen der großen Bauunterhaltung, soweit die jeweiligen Gesamtkosten mehr als 15 % der von der Gesamtkirche zur Verfügung gestellten Mittel der großen Bauunterahltung überschreiten.
- Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum sowie die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen.
- Aufstellung des Stellenplanes des Verbandes und seiner Einrichtungen.
- Beschlussfassung über eine Trägerschaft von (oder Beteiligung an) diakonischen Einrichtungen, sofern diese vom Verband übernommen werden.
- Beschlussfassung über Satzungen für Einrichtungen des Verbandes.
- Beschlussfassung über Änderung der Verbandssatzung des Verbandes. Änderungen der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. Für Änderungen der Bestimmungen über die Aufgaben, über die Verfassung und die Verwaltung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
(
2
)
Die Verbandsvertretung beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben über Vorlagen, die von einer angeschlossenen Gemeinde, vom Verbandsvorstand, von der Dekanatssynode, vom Dekanatssynodalvorstand oder von der Kirchenleitung/Kirchenverwaltung eingebracht werden.
(
3
)
Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (vgl. §§ 29, 29a KGO) finden auf Beschlüsse der Verbandsvertretung sinngemäß Anwendung, soweit die Kirchenleitung nicht für bestimmte Angelegenheiten des Verbandes eine allgemeine Genehmigung erteilt hat.
#§ 8
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern der Verbandsvertretung. 2 Davon sollen zwei Pfarrer(innen) sein. 3 Ist der/die Vorsitzende Pfarrer(in), so soll der/die Stellvertreter(in) Kirchenvorstandsmitglied sein und umgekehrt. 4 Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Verbandsgemeinden angehören.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt. 2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Stimmen erhalten hat. 3 Nötigenfalls ist die Wahlhandlung so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden für die Dauer der Amtszeit der Verbandsvertretung gewählt. 6 Sie führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes durch die neugebildete Verbandsvertretung fort.
(
3
)
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verbandsvorstand ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung eine Nachwahl vorzunehmen.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. 2 Über die Höhe entscheidet die Verbandsvertretung im Rahmen des Haushaltsplanes.
#§ 9
Zuständigkeit des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und verwaltet dessen Vermögen. 2 Er beschließt über alle den Verband betreffenden Angelegenheiten, soweit sie nicht nach dem Verbandsgesetz oder nach § 7 dieser Verbandssatzung der Verbandsvertretung vorbehalten sind.
(
2
)
Der Verbandsvorstand entscheidet über über- und außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der im Haushalt beschlossenen Deckungsvermerke, sowie über Annahme oder Ablehnung von Erbschaften und Vermächtnissen für den Verband.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand beschließt über die Einstellung, Beförderung und Entlassung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes. 2 Bei Mitarbeitern(innen), die einer Gemeinde zugeordnet sind, ist Einvernehmen mit dem zuständigen Kirchenvorstand zu erzielen. 3 Die Einstellung erfolgt im Rahmen des gültigen Stellenplanes und nach den kirchlichen Bestimmungen. 4 Der Verbandsvorstand kann unter Bezug auf § 54 Abs. 2 KHO und unter Festlegung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Mitarbeiter(innen) zur Vollziehung von Kassenanordnungen ermächtigen (Anordnungsbefugnis).
(
4
)
Bei Vermietungen oder Verpachtungen beschließt der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde.
(
5
)
Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (vgl. §§ 29, 29a KGO) finden auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes sinngemäß Anwendung, soweit die Kirchenleitung nicht für bestimmte Angelegenheiten des Verbandes eine allgemeine Genehmigung erteilt hat.
(
6
)
1 Der Verbandsvorstand ist der Verbandsvertretung für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich und hat ihr darüber zu berichten. 2 Die Beschlussprotokolle der Sitzungen der Verbandsvertretung werden ihren Mitgliedern durch den Verbandsvorstand zugestellt.
3 Fasst die Verbandsvertretung einen Beschluss, durch den sie ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. 4 Das Gleiche gilt, wenn der Verbandsvorstand befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird. 5 Fasst der Verbandsvorstand Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes, so trifft den/die Vorsitzende(n) des Verbandsvorstandes die gleiche Verpflichtung. 6 Der Verbandsvorstand gibt jährlich der Verbandsvertretung einen Rechenschaftsbericht, der zwei Wochen vor ihrer Sitzung schriftlich ihren Mitgliedern zugestellt werden soll.
(
7
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband im Rechtsverkehr. 2 Erklärungen des Verbandsvorstandes werden durch den/die Vorsitzende(r) oder dessen/deren Stellvertreter(in) jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben. 3 Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Verband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder dessen/deren Stellvertreters(in), sowie der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes.
4 Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen.
(
8
)
Der Verbandsvorstand kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete unter seinen Mitgliedern aufteilen.
(
9
)
1 Bei bestimmten Sachfragen können Fachleute zur Beratung zugezogen werden. 2 Der Dekan/die Dekanin des Ev. 3 Dekanates Offenbach am Main ist zur Beratung einzuladen.
(
10
)
Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, sie bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung.
#§ 10
Besondere Aufgaben des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes vor. 2 Er/sie leitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. 3 Die Tagesordnung der Verbandsvertretung ist mit der Versammlungsleitung abzusprechen.
(
2
)
Er/sie unterrichtet die Verbandsvertretung in jeder Sitzung über die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung und über wesentliche, den Verband und die Verbandsgemeinden betreffenden Angelegenheiten.
(
3
)
Er/sie ist Dienstvorgesetzter (Dienstvorgesetzte) des Leiters (der Leiterin) des Kirchengemeindeamtes.
#§ 11
Einvernehmen mit den Kirchengemeinden
(
1
)
Wenn durch Beschlüsse der Verbandsvertretung oder des Verbandsvorstandes rechtliche Belange der Verbandsgemeinden berührt werden, die von der Verbandssatzung nicht geregelt sind, ist zuvor Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand der betroffenen Verbandsgemeinde zu erzielen.
(
2
)
Gegen Beschlüsse von Verbandsorganen in Streitigkeiten zwischen dem Verband und Verbandsgemeinden sowie zwischen Verbandsgemeinde über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen binnen einer Frist von zwei Wochen der Einspruch an den Dekanatssynodalvorstand in Offenbach am Main und gegen dessen Entscheidung ebenfalls binnen einer Frist von zwei Wochen den Betroffenen die Beschwerde an die Kirchenverwaltung zu. Einspruch und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung.
#§ 12
Ausschüsse
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. 2 In diese Ausschüsse können auch andere Personen berufen werden, die nicht der Verbandsvertretung angehören. 3 Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung. 4 Fachleute können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
2
)
1 Den Ausschüssen sollen mindestens fünf Mitglieder angehören; davon soll ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand sein. 2 Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzenden(e) und dessen/deren Stellvertreter(in).
(
3
)
Bei Angelegenheiten, die einem Ausschuss von der Verbandsvertretung oder vom Verbandsvorstand übertragen sind, ist der Ausschuss vor der Beschlussfassung zu hören.
(
4
)
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der/die Leiter(in) des Kirchengemeindeamtes sind von allen Ausschusssitzungen zu unterrichten und können mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.
(
5
)
1 Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, in denen insbesondere die Beschlüsse festzuhalten sind. 2 Die Niederschriften sind allen Ausschussmitgliedern und den in Abs. 4 genannten Personen zuzuleiten.
(
6
)
1 Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung.
#§ 13
Beiräte
(
1
)
1 Für die Verwaltung besonderer Einrichtungen des Verbandes soll in der Regel die Verbandsvertretung Beiräte berufen. 2 Diesen Beiräten können auch Kirchenvorstandsmitglieder, Gemeindeglieder und Fachleute angehören, die nicht Mitglied der Verbandsvertretung sind.
(
2
)
1 Einem Beirat sollen mindestens sieben Mitglieder angehören. 2 Der Beirat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden(e) und dessen/deren Stellvertreter(in).
(
3
)
Die Beiräte beraten über alle ihre Einrichtung betreffenden Angelegenheiten; sie sind insbesondere vor Aufstellung des sie betreffenden Einzelplanes des Verbandshaushaltes und des sie betreffenden Teiles des Stellenplanes zu hören.
(
4
)
Die Beiräte geben der Verbandsvertretung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
(
5
)
Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung.
#§ 14
Kirchengemeindeamt
(
1
)
Zur Erledigung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle (Kirchen-gemeindeamt) und bestellt einen(e) Verwaltungsleiter(in).
(
2
)
1 Die Geschäftsstelle besteht aus dem/der Leiter(in), dem/der stellvertretenden Leiter(in) und den im Stellenplan vorgesehenen Mitarbeitern(innen). 2 Sie unterliegt der Aufsicht des Verbandsvorstandes.
(
3
)
Dienstvorgesetzter (Dienstvorgesetzte) der Mitarbeiter(innen) ist der Leiter (die Leiterin) des Kirchengemeindeamtes.
(
4
)
Der Leiter (die Leiterin) und Stellvertreter (Stellvertreterin) nehmen an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.
#§ 15
Ausscheiden einer Verbandsgemeinde
(
1
)
1 Eine Verbandsgemeinde kann durch Beschluss ihres Kirchenvorstandes ihr Ausscheiden aus dem Verband beantragen. 2 Über diesen Antrag entscheidet die Verbandsvertretung. 3 Für eine Zutimmung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der satzungsgemäßen Mitglieder erforderlich. 4 Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung. 5 Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der Austritt die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben beeinträchtigen würde.
(
2
)
1 Eine Verbandsgemeinde kann ihr Ausscheiden nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Haushaltsjahres erklären. 2 Das Ausscheiden wird jedoch erst mit Ablauf des darauffolgenden Haushaltsjahres wirksam.
(
3
)
1 Im Falle des Ausscheidens erhält die Kirchengemeinde das in ihrem Besitz befindliche Vermögen übereignet. 2 Die Überleitung des Grundvermögens wird im Grundbuch unter Übernahme der dort genannten Rechte und Pflichten gewahrt. 3 Die Verbandsgemeinde hat die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens vorhandenen Schulden des Verbandes entsprechend der Anzahl ihrer Gemeindeglieder anteilmäßig zu tragen. 4 Verbindlichkeiten, die für übergemeindliche Aufgaben und Einrichtungen des Verbandes bestehen, bleiben von dieser Pflicht zur Schuldübernahme ausgenommen. 5 Ein Anspruch auf Nutzung dieser Verbandseinrichtung entfällt.
#§ 16
Auflösung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Offenbach am Main
(
1
)
1 Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss seiner Verbandsvertretung bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
2
)
1 Im Falle der Auflösung erhalten die Gemeinden das in ihrem Besitz befindliche Vermögen übereignet. 2 Die Überleitung des Grundvermögens wird im Grundbuch unter Übernahme der dort genannten Rechte und Pflichten gewahrt.
(
3
)
1 Übergemeindliche Vermögenswerte oder Einrichtungen werden unter Beachtung eines entsprechenden Wertausgleiches auf die Verbandsgemeinden entsprechend der Anzahl ihrer Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes aufgeteilt. 2 Bei dem vorzunehmenden Wertausgleich sind Gutachten und Schulden zu berücksichtigen.
(
4
)
Im Streitfalle findet § 11 Abs. 2 dieser Verbandssatzung Anwendung.
#§ 17
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Verbandes werden durch Abkündigungen in Veranstaltungen der Verbandsgemeinden oder in Gemeindeblättern oder in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht.
#§ 18
Schlussbestimmungen
1 Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung sowie der Anerkennung durch den Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode. 2 Sie tritt am Tag nach der Beschlussfassung in der Verbandsvertretung in Kraft. 3 Zum selben Zeitpunkt treten die durch sie geänderten Bestimmungen der Verbandssatzung außer Kraft.