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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.01.2019

Ordnung der Dienstkonferenz für die Dekaninnen und Dekane der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 25. Juni 2002

(ABl. 2002 S. 358), zuletzt geändert am 8. Dezember 2015 (ABl. 2016 S. 8)

Gemäß Artikel 48 Abs. 2 n Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung die folgende Verwaltungsverordnung:
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§ 1
Rechtscharakter

( 1 ) Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane dient dem Austausch von Erfahrungen, der gegenseitigen Beratung, Vorbereitung von Entscheidungen der Kirchenleitung und der Information über Entwicklungen von gesamtkirchlicher Bedeutung.
( 2 ) Die Konferenz berät die Kirchenleitung in wichtigen Fragen, die die Dekanate sowie die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane betreffen. Sie kann dazu Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, über deren Verwendung die Kirchenleitung die Konferenz informiert.
( 3 ) Zu den in Abs. 2 genannten wichtigen Fragen kann der Vorstand der Konferenz der Kirchenleitung Vorlagen zuleiten. Er kann auch zu diesen Fragen von der Kirchenleitung gehört werden.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Konferenz berät die Kirchenleitung im Sinne des § 1 Absatz 2, insbesondere zu folgenden Themen:
  1. Lage der Gesamtkirche und ihre Entwicklungsperspektiven,
  2. Lage der Kirche in der Region und ihre Entwicklung,
  3. Verantwortung für die auftragsgemäße, angemessene sowie die Einheit der EKHN förderliche Leistungsfähigkeit der Dekanate,
  4. Aufgaben der Dekaninnen und Dekane,
  5. Gesamtkirchliche Gesetzgebung und andere grundsätzliche Regelungen, die das Handeln der Dekanate und der Dekaninnen und Dekane betreffen.
( 2 ) Die Konferenz entwickelt Initiativen und Vorschläge gegenüber der Kirchenleitung, soweit sie die Aufgabenverantwortung der Dekaninnen und Dekane als Beauftragte der Kirchenleitung betreffen.
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§ 3
Mitglieder, Gäste

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane sowie nach § 32g Absatz 3 PfStG2# gewählte stellvertretende Dekaninnen und Dekane sind Mitglieder der Konferenz. Im Verhinderungsfalle von Dekaninnen und Dekanen nehmen ihre Vertreterinnen oder Vertreter an der Konferenz teil.
( 2 ) Gesamtkirchliche Mitglieder sind: die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der stellvertretende Kirchenpräsident, die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung und die Pröpstinnen und Pröpste. Die Unterstützung der Kirchenleitung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse durch die Kirchenverwaltung bleibt unberührt.
( 3 ) Die Konferenz kann Gäste einladen.
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§ 4
Vorstand der Konferenz

( 1 ) Die Mitglieder nach § 3 Absatz 1 wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag aus den Propsteibereichen je ein Vorstandsmitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für jeden Propsteibereich. Aus den Vorstandsmitgliedern werden ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
( 2 ) Zwischen den Sitzungen nimmt der Vorstand die Aufgaben der Konferenz wahr. Er ist Ansprechpartner der Kirchenleitung.
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§ 5
Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Konferenz

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft die Konferenz im Einvernehmen mit dem Vorstand in der Regel zweimal jährlich zu einer Sitzung ein. Sie legen die Tagesordnung, den Sitzungsort und den Sitzungstermin fest. Die Tagesordnung wird zuvor mit dem Vorstand erarbeitet.
( 2 ) Die Leitung der Sitzungen wird gemeinsam von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten oder der stellvertretenden Kirchenpräsidentin oder dem stellvertretenden Kirchenpräsidenten und dem Vorstand nach vorheriger Absprache wahrgenommen.
( 3 ) Über die Sitzungen der Konferenz führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung Protokoll. Die Protokolle sind von dem oder der Vorsitzenden oder der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten oder der stellvertretenden Kirchenpräsidentin oder dem stellvertretenden Kirchenpräsidenten und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern der Konferenz zuzuleiten.
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§ 6
Stunde der Dekaninnen und Dekane

( 1 ) Im Rahmen der Konferenz findet eine geschlossene Sitzung der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 statt (Stunde der Dekaninnen und Dekane) statt. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
( 2 ) Der Vorstand gemäß § 4 wird in der geschlossenen Sitzung gewählt.
( 3 ) Bei Abstimmungen ist ein Antrag angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.
( 4 ) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt, das von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 zuzuleiten ist.
( 5 ) Der Vorstand ist für die Ausführung von Beschlüssen verantwortlich, die in der geschlossenen Sitzung gefasst wurden.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Geschäftsordnung der geschlossenen Sitzung die Regelungen der §§ 25, 27 und 28 der Dekanatssynodalordnung3# entsprechend.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung vom 15. September 1992 (ABl. 1992 S. 213) außer Kraft.

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2 ↑ Nr. 400.
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3 ↑ Nr. 15.