.Satzung des Konvents der Gehörlosenseelsorge
Geltungszeitraum von: 01.09.1975
Geltungszeitraum bis: 31.01.2019
Satzung des Konvents der Gehörlosenseelsorge
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 14. Mai 1975
(ABl. 1975 S. 163)
#I. Wesen und Zweck des Konvents
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1 Der Konvent der Gehörlosenseelsorge im Gebiet der EKHN ist ein ständiger Zusammenschluss. 2 Der Konvent dient der Zurüstung und Stärkung für den gottesdienstlichen, seelsorgerlichen, diakonischen sozialen Dienst an den Gehörlosen.
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Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Verbindung mit dem für die Gehörlosenseelsorge zuständigen Referenten in der Kirchenverwaltung.
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Der Konvent hält Kontakt zu
- den im Bereich der EKHN bestehenden Sonderschulen für Hörbehinderte,
- den örtlichen und überörtlichen Verbänden der Gehörlosen,
- dem Referenten für Behindertenarbeit beim Diakonischen Werk in Hessen und Nassau,
- der Gehörlosenseelsorge in den römisch-katholischen Bistümern im Bereich der EKHN,
- zu der Blindenseelsorge,
- zu dem Konvent der Krankenhausseelsorge.
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Mitglieder des Konvents sind:
#- alle von der Kirchenverwaltung in der Gehörlosenseelsorge beauftragten haupt-, nebenamtlichen und freien Mitarbeiter,
- bis zu fünf Vertreter der Religionslehrer an den im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bestehenden Sonderschulen für Hörbehinderte.
II. Aufgaben des Konvents sind im Wesentlichen:
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- Beratung bei der Planung und Durchführung der Gehörlosenseelsorge,
- fachliche Information, Mitwirkung bei der Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder,
- Förderung der persönlichen Begegnung und der gegenseitigen Zurüstung.
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Der Konvent bietet im Einzelfall persönliche Hilfe in Fragen des Dienstes.
#III. Arbeitsweisen
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1 Der Konvent kommt jährlich in der Regel zu einer eintägigen und zu einer mehrtägigen Konferenz zusammen. 2 Der zuständige Referent in der Kirchenverwaltung ist zu den Sitzungen einzuladen.
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1 Der Vorsitzende lädt den Konvent spätestens 4 Wochen vor Konferenzbeginn ein. 2 Der Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. 3 Anträge der Konventsmitglieder müssen spätestens eine Woche vor Konferenzbeginn schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. 4 Später eingegangene Anträge können mit ⅔ Mehrheit der anwesenden Konventsmitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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Die Beschlüsse der Konventsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder gefasst (s. I 4).
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Der Konvent kann einzelne Aufgaben an seine Mitglieder übertragen.
#IV. Leitung des Konvents
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1 Der Konvent wählt einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 2 Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 3 Die Wahl ist geheim. 4 Die Amtszeit beträgt jeweils 6 Jahre. 5 Wiederwahl ist möglich.
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Die Kirchenverwaltung erhält eine Protokollabschrift von der Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter zur Kenntnisnahme.
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1 Der Vorsitzende des Konvents ist zugleich Mitglied des Hauptausschusses der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Gehörlosenseelsorge in Deutschland.
2 Sind mehr als 12 Gehörlosenseelsorger in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätig, so wählt der Konvent aus seiner Mitte ein zweites gleichberechtigtes Mitglied in den Hauptausschuss.
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Der Vorsitzende des Konvents vertritt den Konvent nach außen und gegenüber der Kirchenverwaltung, der er insbesondere Maßnahmen zur sachgerechten Versorgung der Gehörlosen empfehlen kann.
#V. Schlussbestimmungen
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Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder und mit Zustimmung der Kirchenverwaltung geändert werden.
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Die Satzung tritt mit Zustimmung der Kirchenleitung am 1. September 1975 in Kraft.