.Satzung des Konvents der Gehörlosenseelsorge
        
      Geltungszeitraum von: 01.09.1975
Geltungszeitraum bis: 31.01.2019
Satzung des Konvents der Gehörlosenseelsorge
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 14. Mai 1975
(ABl. 1975 S. 163)
#I. Wesen und Zweck des Konvents
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		 1 Der Konvent der Gehörlosenseelsorge im Gebiet der EKHN ist ein ständiger Zusammenschluss.  2 Der Konvent dient der Zurüstung und Stärkung für den gottesdienstlichen, seelsorgerlichen, diakonischen sozialen Dienst an den Gehörlosen.
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		Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Verbindung mit dem für die Gehörlosenseelsorge zuständigen Referenten in der Kirchenverwaltung.
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		Der Konvent hält Kontakt zu
- den im Bereich der EKHN bestehenden Sonderschulen für Hörbehinderte,
 - den örtlichen und überörtlichen Verbänden der Gehörlosen,
 - dem Referenten für Behindertenarbeit beim Diakonischen Werk in Hessen und Nassau,
 - der Gehörlosenseelsorge in den römisch-katholischen Bistümern im Bereich der EKHN,
 - zu der Blindenseelsorge,
 - zu dem Konvent der Krankenhausseelsorge.
 
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		Mitglieder des Konvents sind:
#- alle von der Kirchenverwaltung in der Gehörlosenseelsorge beauftragten haupt-, nebenamtlichen und freien Mitarbeiter,
 - bis zu fünf Vertreter der Religionslehrer an den im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bestehenden Sonderschulen für Hörbehinderte.
 
II. Aufgaben des Konvents sind im Wesentlichen:
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- Beratung bei der Planung und Durchführung der Gehörlosenseelsorge,
 - fachliche Information, Mitwirkung bei der Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder,
 - Förderung der persönlichen Begegnung und der gegenseitigen Zurüstung.
 
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		Der Konvent bietet im Einzelfall persönliche Hilfe in Fragen des Dienstes.
#III. Arbeitsweisen
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		 1 Der Konvent kommt jährlich in der Regel zu einer eintägigen und zu einer mehrtägigen Konferenz zusammen.  2 Der zuständige Referent in der Kirchenverwaltung ist zu den Sitzungen einzuladen.
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		 1 Der Vorsitzende lädt den Konvent spätestens 4 Wochen vor Konferenzbeginn ein.  2 Der Einladung ist die Tagesordnung beizulegen.  3 Anträge der Konventsmitglieder müssen spätestens eine Woche vor Konferenzbeginn schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein.  4 Später eingegangene Anträge können mit ⅔ Mehrheit der anwesenden Konventsmitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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		Die Beschlüsse der Konventsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder gefasst (s. I 4).
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		Der Konvent kann einzelne Aufgaben an seine Mitglieder übertragen.
#IV. Leitung des Konvents
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		 1 Der Konvent wählt einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.  2 Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.  3 Die Wahl ist geheim.  4 Die Amtszeit beträgt jeweils 6 Jahre.  5 Wiederwahl ist möglich.
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		Die Kirchenverwaltung erhält eine Protokollabschrift von der Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter zur Kenntnisnahme.
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		 1 Der Vorsitzende des Konvents ist zugleich Mitglied des Hauptausschusses der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Gehörlosenseelsorge in Deutschland.
 2 Sind mehr als 12 Gehörlosenseelsorger in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätig, so wählt der Konvent aus seiner Mitte ein zweites gleichberechtigtes Mitglied in den Hauptausschuss.
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		Der Vorsitzende des Konvents vertritt den Konvent nach außen und gegenüber der Kirchenverwaltung, der er insbesondere Maßnahmen zur sachgerechten Versorgung der Gehörlosen empfehlen kann.
#V. Schlussbestimmungen
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		Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder und mit Zustimmung der Kirchenverwaltung geändert werden.
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		Die Satzung tritt mit Zustimmung der Kirchenleitung am 1. September 1975 in Kraft.