.

Geltungszeitraum von: 01.03.2008

Geltungszeitraum bis: 31.01.2019

Ordnung der Notfallseelsorge
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO)

Vom 2. März 2006

(ABl. 2006 S. 120), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Grundsätzliches

( 1 ) Notfallseelsorge wurzelt in der biblischen Tradition (z. B. Gleichnis vom Barmherzigen Samariter in Lk 10,25-37). Sie versteht sich als „Erste Hilfe für die Seele“ für Menschen in akuten Notfällen und Krisensituationen und versieht ihren Dienst in dem Bemühen, Menschen Beistand und Hilfe zu geben.
( 2 ) Notfallseelsorge ist Teil des Seelsorgeauftrags der Kirche.
#

§ 2
Organisation

( 1 ) Notfallseelsorge ist – gemäß den jeweiligen örtlichen Rahmenbedingungen – unterschiedlich strukturiert als
  • pastorale Systeme,
  • Gruppen, die sich sowohl aus theologischem Fachpersonal (zumeist hauptamtlich tätige Pfarrerinnen und Pfarrer) als auch aus (zumeist ehrenamtlich tätigen) Personen anderer Berufsgruppen zusammensetzen,
  • eingetragene Vereine,
  • Vertragszusammenschlüsse mit Hilfsorganisationen etc.
( 2 ) Notfallseelsorge orientiert sich organisatorisch an Struktur und Einzugsgebiet der zuständigen Leitstelle der Landkreise oder kreisfreien Städte. Damit überschreitet sie in der Regel die bestehenden Gemeinde-, Dekanats- und Propstei-Grenzen. Notfallseelsorge übernimmt dabei einsatzbezogen seelsorgerliche und sozialdiakonische Aufgaben neben den sonst vorhandenen parochialen oder funktionalen Gliederungen der Kirche.
( 3 ) Notfallseelsorge-Dienste im Bereich der EKHN werden (zusammen mit ihren regionalen Notfallseelsorge-Pfarrstellen) durch die Kirchenverwaltung einem federführenden Dekanat zugeordnet – in Frankfurt dem Evangelischen Regionalverband.
( 4 ) Die Notfallseelsorge-Dienste der EKHN arbeiten, wo es möglich ist, mit den Notfallseelsorge-Diensten der römisch-katholischen Kirche zusammen.
( 5 ) Fachberatung erfolgt durch das Zentrum Seelsorge und Beratung in Absprache mit dem gesamtkirchlichen Beauftragten für Notfallseelsorge.
( 6 ) Die Zuweisung von Pfarrstellen für die Notfallseelsorge erfolgt im Rahmen des Dekanats-Sollstellenplanes für regionale Pfarrstellen. Die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sollen über folgende Ausbildungen verfügen:
  • mindestens ein Sechs-Wochenkurs Klinische Seelsorge-Ausbildung oder ein Äquivalent,
  • Ausbildung in Notfallseelsorge (Grundkurs und weitere notwendige fachspezifische Qualifikationen),
( 7 ) Aufgaben dieser Pfarrstellen sind neben der Beteiligung an Einsätzen der Notfallseelsorge insbesondere:
  • Koordination der Ausbildung, des Einsatzes und der Begleitung der Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger im Leitstellenbereich,
  • Koordination der Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten, den Feuerwehren, der Polizei und anderen Hilfsorganisationen.
( 8 ) Die Zusammenarbeit des örtlichen Notfallseelsorge-Systems mit der hauptamtlichen Pfarrerin oder dem hauptamtlichen Pfarrer für Notfallseelsorge sollte vor Ort in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden.
#

§ 3
Mitarbeit

( 1 ) Für die Mitarbeit in der Notfallseelsorge sollen Pfarrerinnen und Pfarrer, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige gewonnen werden.
( 2 ) An der Mitarbeit in der Notfallseelsorge interessierte Personen, die bereit sind, die erforderlichen Ausbildungs- und Rahmenbedingungen zu erfüllen, werden von der Leitung der jeweiligen regionalen Notfallseelsorge auf ihre Eignung überprüft. Danach werden sie von der zuständigen Pröpstin oder dem zuständigen Propst auf Vorschlag der Dekanate oder der Anstellungsträger für die Tätigkeit in einem regionalen Notfallseelsorge-Dienst förmlich beauftragt.
( 3 ) Die Beauftragung soll im Rahmen eines Gottesdienstes erfolgen und wird mittels einer Urkunde dokumentiert. Die Beauftragten genießen während der Ausübung ihres Dienstes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der für den Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau abgeschlossenen Sammelversicherungsverträge Versicherungsschutz.
( 4 ) Die Beauftragung endet, wenn sie niedergelegt oder durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Dekanat oder dem Anstellungsträger entzogen wird.
#

§ 4
Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht

( 1 ) Die Mitarbeit in der Notfallseelsorge verpflichtet zur Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie zur Verschwiegenheit hinsichtlich einsatzbezogener Kenntnisse.
( 2 ) In juristischen Konfliktfällen ist unverzüglich die oder der gesamtkirchliche Beauftragte, im Verhinderungsfall ein Mitglied des Beirates, und die Kirchenverwaltung zu verständigen.
#

§ 5
Kooperation

( 1 ) Notfallseelsorge wird in der Regel auf Veranlassung von Einsatzkräften über die zuständige Zentrale Leitstelle alarmiert.
( 2 ) Je nach Einsatzindikation und konkreter Umsetzbarkeit arbeitet Notfallseelsorge eng mit den Kirchengemeinden und regionalen Einrichtungen und Institutionen zusammen:
  • durch unmittelbare Einbeziehung in das laufende Geschehen,
  • durch Weitergabe wichtiger Informationen mit Einverständnis der Betroffenen,
  • durch Vermittlung weiterführender Nachsorgemaßnahmen.
( 3 ) Notfallseelsorge wendet sich in ökumenischer und religiös-weltanschaulicher Offenheit an mittelbar oder unmittelbar Betroffene sowie an involvierte Helferinnen, Helfer und Einsatzkräfte.
( 4 ) Im Interesse einer effizienten Zusammenarbeit sollten zwischen den Dekanaten und anderen Trägern Vereinbarungen getroffen werden hinsichtlich
  • der Übernahme von Standards,
  • der Gewährleistung qualitätssichernder Maßnahmen,
  • der Kompatibilität von Aus- und Fortbildungscurricula,
  • der Aufteilung finanzieller Lasten.
#

§ 6
Konvent

Dem Notfallseelsorge-Konvent gehören die hauptamtlichen Pfarrerinnen und Pfarrer für Notfallseelsorge an. Jeder Notfallseelsorgedienst kann eine weitere evangelische Vertreterin oder einen weiteren evangelischen Vertreter in den Notfallseelsorge-Konvent entsenden. Der Konvent dient dem gemeinsamen Erfahrungsaustausch, der innerkirchlichen Interessenwahrnehmung sowie der Ausrichtung auf übergeordnete Leitlinien und Einsatzkriterien. Der Konvent wählt aus seiner Mitte einen Sprecherkreis als Konventsvorstand, dem die oder der gesamtkirchliche Beauftragte als geborenes Mitglied angehört. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#

§ 7
Beirat

Es wird ein Notfallseelsorge-Beirat gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Zentrums Seelsorge und Beratung, dem/der gesamtkirchlichen Beauftragten für Notfallseelsorge und den Konventsprecherinnen und Konventssprechern. Weitere Personen mit entsprechender Fachkompetenz können zur Beratung hinzugezogen werden. Hauptaufgabe des Beirats ist die konzeptionelle Weiterentwicklung der Notfallseelsorge in der EKHN.
#

§ 8
Die oder der gesamtkirchliche Beauftragte

Im Benehmen mit dem Beirat ernennt die Kirchenleitung eine gesamtkirchliche Beauftragte oder einen gesamtkirchlichen Beauftragten für Notfallseelsorge. Sie oder er vertritt in Absprache mit der Kirchenverwaltung, dem Zentrum Seelsorge und Beratung und dem Beirat die Notfallseelsorge der EKHN nach innen und außen. Im Bedarfsfall koordiniert und leitet sie oder er überregionale Notfallseelsorge-Einsätze auf dem Kirchengebiet. Zur Unterstützung der Arbeit kann sie oder er Aufgaben an Mitglieder des Beirats oder Sprecherkreises delegieren.
#

§ 9
Aus- und Fortbildung

Notfallseelsorge erfordert von den Aktiven ein hohes Maß an Fach- und Feldkompetenz. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger erfolgt nach einem vom Beirat erarbeiteten verbindlichen Curriculum. Die Teilnahme daran ist verpflichtend.
#

§ 10
Fürsorge

( 1 ) Die EKHN nimmt ihre Fürsorgepflicht für Mitarbeitende der Notfallseelsorge in besonderer Weise durch Sicherstellung ausreichender Schutzausrüstung, der haftungsrechtlichen Absicherung, wie durch medizinische Präventionsmaßnahmen (z. B. Hepatitisimpfungen) wahr.
( 2 ) Notwendige Maßnahmen zur psychischen und physischen Entlastung der in der Notfallseelsorge tätigen Personen werden mit dem jeweiligen Anstellungsträger abgesprochen.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.