.Landesgesetz über Verleihung und Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Landesgesetz über Verleihung und Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
(Körperschaftsstatusgesetz Rheinland-Pfalz)
Vom 18. Juni 2019
(GVBl. S. 101)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
####§ 1
Verleihungsvoraussetzungen
(
1
)
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Körperschaftsrechte) verliehen, wenn sie
- durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, wobei sie generationsübergreifend bestehen sollen und zur Ausübung der Körperschaftsrechte imstande sein müssen,
- rechtstreu sind, was sich insbesondere durch ihre Satzung und ihr tatsächliches Verhalten ausdrückt, und
- ihren Sitz in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte bereits verliehen worden sind (Zweitverleihung).
(
2
)
1 Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Verfassung nach Absatz 1 Nr. 1 und der Rechtstreue nach Absatz 1 Nr. 2 gehört auch eine Satzung, die Bestimmungen enthalten soll über
- die Abgrenzung der Zuständigkeitsbezirke, soweit gebietsförmig untergliedert,
- den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft,
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- die Organe der Gemeinschaft und ihre Befugnisse,
- die Art und Weise der Finanzierung,
- Satzungsänderungen und
- die Auflösung der Gemeinschaft.
2 Die Mitgliedschaft ist in geeigneter Form nachzuweisen. 3 Die Gewähr der Dauer nach Absatz 1 Nr. 1 setzt zudem voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. 4 Die Satzung sowie Satzungsänderungen sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen und werden nach der Verleihung der Körperschaftsrechte im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
(
3
)
Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen nachzuweisen.
(
4
)
1 Örtlichen Gliederungen und sonstigen Untergliederungen von im Land Rheinland-Pfalz als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (Teilgliederungen) werden auf Antrag der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Körperschaftsrechte verliehen. 2 Die Antragsteller sichern rechtsverbindlich zu, dass die körperschaftsspezifischen Verpflichtungen eingehalten werden.
#§ 2
Rechtsform der Verleihung
Die Verleihung der Körperschaftsrechte nach § 1 Abs. 1 und 4 Satz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt.
#§ 3
Verlust der Körperschaftsrechte bei Teilgliederungen
(
1
)
1 Scheidet eine Teilgliederung aus ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aus, verliert sie die Körperschaftsrechte, wenn sie diese Rechte nach § 1 Abs. 4 erlangt hat. 2 Es ist der ausgeschiedenen Teilgliederung unbenommen, ihrerseits die Körperschaftsrechte nach § 1 Abs. 1 zu beantragen.
(
2
)
Der Verlust tritt auch ein, wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellt.
(
3
)
Der Verlust der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.
(
4
)
Sofern sich aus der Verfassung der Teilgliederung nichts anderes ergibt, finden nach dem Verlust der Körperschaftsrechte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine auf sie Anwendung.
#§ 4
Entzug der Körperschaftsrechte
(
1
)
1 Die Körperschaftsrechte werden entzogen, wenn eine Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 von Anfang an nicht vorgelegen hat oder nachträglich entfallen ist. 2 § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), BS 2010-3, in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. 3 Ein nachträglicher Entzugsgrund ist insbesondere gegeben, wenn
- die Gemeinschaft dies beantragt,
- die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft besitzt,
- an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,
- die Gemeinschaft die Gewähr der Dauer dadurch nicht mehr bietet, dass sie überschuldet oder zahlungsunfähig ist,
- die Gemeinschaft seit mindestens einem Jahr mangels verfassungsmäßiger Vertretung handlungsunfähig ist, oder
- die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt hat.
(
2
)
Der Entzug der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.
(
3
)
Auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen, die am 18. Mai 1947 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, und deren Rechtsnachfolger finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung; die Möglichkeit des Entzugs auf Antrag (Absatz 1 Satz 3 Nr. 1) bleibt unberührt.
(
4
)
1 Mit dem Entzug verliert die Gemeinschaft die Körperschaftsrechte. 2 Sofern sich aus der Verfassung der Gemeinschaft nichts anderes ergibt, finden nach dem Entzug der Körperschaftsrechte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine auf sie Anwendung.
#§ 5
Zuständigkeit, Bekanntmachung, Rechtsweg, Ausnahmen
(
1
)
Zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das fachlich zuständige Ministerium.
(
2
)
1 Die Verleihung, der Verlust und der Entzug der Körperschaftsrechte sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz amtlich bekannt zu machen. 2 Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.
(
3
)
Gegen Entscheidungen und zur Herbeiführung von Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte gegeben.
(
4
)
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren.
(
5
)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anderweitige Vereinbarungen (Staatsverträge, Abkommen, Konkordate oder sonstige öffentlich-rechtliche Verträge) getroffen worden sind.
#§ 6
Aufhebungsbestimmung
1 Das Landesgesetz über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13, BS 222-20) wird aufgehoben; die auf seiner Grundlage erworbenen Rechte werden durch die Aufhebung nicht berührt. 2 Im Übrigen gelten künftig die §§ 1 bis 5.