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Arbeitsrechtsregelung
über die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung
gemäß § 8 Absatz 2 EStG in der Diakonie in Hessen und Nassau

Vom 18. Juli 2019

(ABl. EKHN 2019 S. 267), zuletzt geändert am 22. Juni 2026 (ABl. EKHN 2026 Ausgabe 7)

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( 1 ) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. Die betriebliche Ausgestaltung des Fahrradleasings kann durch eine Dienstvereinbarung geregelt werden.
( 2 ) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Arbeitgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG.
( 3 ) Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrere Bestandteile des Arbeitsentgelts (§ 30 AVR.HN) oder aus dem Arbeitsverhältnis. Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt.
( 4 ) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Arbeitsvertrag vor der Entstehung der Entgeltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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