.Arbeitsrechtsregelung
Arbeitsrechtsregelung
über die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung
gemäß § 8 Absatz 2 EStG in der Diakonie in Hessen und Nassau
Vom 18. Juli 2019
(ABl. EKHN 2019 S. 267), zuletzt geändert am 22. Juni 2026 (ABl. EKHN 2026 Ausgabe 7)
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1 Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. 2 Die betriebliche Ausgestaltung des Fahrradleasings kann durch eine Dienstvereinbarung geregelt werden.
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1 Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2 Der Arbeitgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG.
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1 Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrere Bestandteile des Arbeitsentgelts (§ 30 AVR.HN) oder aus dem Arbeitsverhältnis. 2 Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3 Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt.
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Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Arbeitsvertrag vor der Entstehung der Entgeltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.