.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13








Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
Vom 28. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Haushaltsfeststellung
(
1
)
Der Haushalt für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird wie folgt festgestellt:
- Ergebnishaushalt:20262027
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:ordentliche Erträge629.546.472 €622.970.475 €ordentliche Aufwendungen-745.704.032 €-737.861.499 €Saldo-116.157.560 €-114.891.024 €
- Finanzergebnis:Finanzerträge37.061.254 €35.061.424 €
Finanzaufwendungen -168.166 €-155.215 €Saldo36.893.088 €34.906.209 € - Jahresergebnis-79.264.472 €-79.984.815 €
- Entnahmen und Zuführungen aus Rücklagen:Rücklagenentnahmen79.508.854 €80.021.087 €Rücklagenzuführungen-244.382 €-36.272 €Saldo79.508.854 €80.021.087 €
- Bilanzergebnis0 €0 €
- Investitions- und Finanzierungshaushalt:20262027a)Investitionen und Anlagenabgänge-1.760.215 €-2.855.468 €b)Saldo der Eigenfinanzierung2.388.154 €3.496.308 €c)Saldo der Fremdfinanzierung-627.939 €-640.840 €d)Saldo der Investitions- und
Finanzierungstätigkeit0 €0 € - Kapitalflussrechnung20262027a)Finanzmittelfluss aus der laufenden
kirchlichen Geschäftstätigkeit-24.377.866 €-30.519.277 €b)Finanzmittelfluss
aus Investitionstätigkeit-1.760.215 €-2.855.468 €c)Finanzmittelfluss
aus Darlehensvergabetätigkeit-2.770.000 €-2.770.000 €d)Finanzmittelfluss
aus Finanzierungstätigkeit-627.939 €-640.840 €e)Zahlungswirksame Veränderung
des Finanzmittelbestands-29.536.020 €-36.785.585 €
(
2
)
Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungen ist der Stellenplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 verbindlich.
(
3
)
In den Budgetbereichen und Wirtschaftsplänen des gesamtkirchlichen Stellenplans kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstands kw-Vermerke im jeweiligen Umfang auf andere Stellen übertragen. Die Möglichkeit der Übertragung besteht innerhalb des jeweiligen Budgetbereichs einschließlich mit ihm zusammenhängender Wirtschaftspläne. Die Übertragung setzt voraus, dass
- die aufnehmende Stelle im Hinblick auf die Wertigkeit der Personalkosten-Eckpersonen des Haushaltsjahres den gleichen Einsparbetrag bietet, was auch durch eine Änderung des Umfangs des kw-Vermerks erreicht werden kann,
- der Einsparbetrag des Arbeitspakets bzw. Querschnittsthemas bis 31.12.2032 erbracht wird,
- die Ausweisung der Veränderungen über die jeweiligen Stellenpläne und Stellenkegel der Budgetbereiche mit dem darauffolgenden Doppelhaushalt erfolgt.
(
4
)
Die Haushaltsjahre 2026 und 2027 werden jeweils separat ab 1. Januar vollzogen und zum 31. Dezember einzeln abgeschlossen. Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehenen Budgetierungs- und Übertragbarkeitsoptionen in Folgejahre sowie über- und außerplanmäßige Mittel gelten analog zu einzeln aufgestellten Haushaltsjahren.
(
5
)
Die Wirtschaftspläne werden für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wie folgt festgestellt:
a) Für das Haushaltsjahr 2026:
Erträge | Aufwendungen | Jahresergebnis | Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen | Bilanzergebnis | Investitionen / Fremdfinanzierung | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau | 12.472.827 | -12.732.115 | -259.288 | -584.553 | -843.841 | -290.624 |
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain | 2.476.000 | -1.901.155 | 574.845 | 0 | 574.845 | -735.000 |
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn | 803.700 | -927.777 | -124.077 | -0 | -124.077 | -1.000 |
IPOS | 2.734.001 | -2.747.334 | -13.333 | 13.333 | 0 | -10.000 |
BgA Zentrum Verkündigung | 216.230 | -215.230 | 1.000 | 0 | 1.000 | 0 |
Zur Nieden-Stiftung | 16.859 | -11.239 | 5.620 | 0 | 5.620 | 0 |
Hermann Schlegel-Stiftung | 98.302 | -65.535 | 32.767 | 0 | 32.767 | 0 |
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung | 13.931 | -9.287 | 4.644 | 0 | 4.644 | 0 |
Stiftung Bekennen und Versöhnen | 11.527 | -7.685 | 3.842 | 0 | 3.842 | 0 |
Hildegard und Karl Bär-Stiftung | 13.391 | -8.927 | 4.464 | 0 | 4.464 | 0 |
Stiftung Gemeinde im Aufbruch | 13.860 | -13.740 | 120 | 4.500 | 4.620 | 0 |
Scio-Stiftung | 4.500 | -1.500 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Hans und Maria Kreiling-Stiftung | 45.000 | -22.500 | 22.500 | 0 | 22.500 | 0 |
Kinder- und Jugendstiftung | 19.000 | -16.000 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Posaunenwerk | 30.500 | -36.070 | -5.570 | 6.000 | 430 | 0 |
Chorverband | 127.190 | -137.650 | -10.460 | 10.460 | 0 | 0 |
Philipp Reich Chorstiftung | 4.180 | -2.600 | 1.580 | 0 | 1.580 | 0 |
Bachchor | 189.700 | -189.700 | 0 | 0 | 0 | 0 |
b) Für das Haushaltsjahr 2027:
Erträge | Aufwendungen | Jahresergebnis | Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen | Bilanzergebnis | Investitionen / Fremdfinanzierung | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau | 12.682.854 | -12.923.300 | -240.446 | -710.553 | -950.999 | -105.124 |
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain | 1.803.000 | -1.944.534 | -141.534 | 0 | -141.534 | -35.000 |
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn | 817.800 | -941.721 | -123.921 | 0 | -123.921 | -1.500 |
IPOS | 2.767.313 | -2.780.646 | -13.333 | 13.333 | 0 | -10.000 |
BgA Zentrum Verkündigung | 220.540 | -219.540 | 1.000 | 0 | 1.000 | 0 |
Zur Nieden-Stiftung | 17.361 | -11.574 | 5.787 | 0 | 5.787 | 0 |
Hermann Schlegel-Stiftung | 101.218 | -67.478 | 33.740 | 0 | 33.740 | 0 |
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung | 14.341 | -9.560 | 4.781 | 0 | 4.781 | 0 |
Stiftung Bekennen und Versöhnen | 11.717 | -7.811 | 3.906 | 0 | 3.906 | 0 |
Hildegard und Karl Bär-Stiftung | 13.786 | -9.191 | 4.595 | 0 | 4.595 | 0 |
Stiftung Gemeinde im Aufbruch | 13.860 | -13.740 | 120 | 4.500 | 4.620 | 0 |
Scio-Stiftung | 4.500 | -1.500 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Hans und Maria Kreiling-Stiftung | 45.000 | -22.500 | 22.500 | 0 | 22.500 | 0 |
Kinder- und Jugendstiftung | 19.000 | -16.000 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Posaunenwerk | 26.500 | -26.050 | 450 | 0 | 450 | 0 |
Chorverband | 127.190 | -144.970 | -17.780 | 17.780 | 0 | 0 |
Philipp Reich Chorstiftung | 5.000 | -2.600 | 2.400 | 0 | 2.400 | 0 |
Bachchor | 189.700 | -189.700 | 0 | 0 | 0 | 0 |
(
6
)
Für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 gilt die Maßnahmenplanung aus dem vorgelegten 1. Klimaschutzplan 2026 bis 2031.
#§ 2
Verpflichtungsermächtigung
Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:
Budgetbereich | Abrechnungsobjekt/Sachkonto | Zweck- bestimmung | Verpflichtungs– ermächtigung (€) | Fällig (€) | |||
B01 | 9321- 9324.651400 | Allgemeine Zuweisungen für Baubedarf in Kirchengemeinden | 10.500.000 | 2026: 2027: | 3.500.000 7.000.000 | 2027: 2028: 2029: | 3.500.000 3.500.000 3.500.000 |
B01 | 9325.651400 | Zuweisungen an Gemeinden für Orgelbau/-instandhaltung | 100.000 | 2026: 2027: | 50.000 50.000 | 2027: 2028: | 50.000 50.000 |
086 | 31359.900400 | Darmstadt, Zentralarchiv M9 aus KSP 26-31 | 802.712 | 2027: | 802.712 | 2028: | 802.712 |
B10 | 82725.900400 | Darmstadt, Archivkirche | 2.500.000 | 2027: | 2.500.000 | 2028: | 2.500.000 |
Summe | 13.902.712 | 2027: 2028: 2029: | 3.550.000 6.852.712 3.500.000 | ||||
Die Verpflichtungsermächtigung zu Abrechnungsobjekt 82725 Darmstadt, Archivkirche ist gesperrt.
#§ 3
Liquiditätskredite
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskredite bis zur Höhe von 12.500.000 € aufzunehmen.
#§ 4
Bürgschaften
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von 20.000.000 € zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflichtung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten Forderungen.
#§ 5
Sicherung des Haushalts
(
1
)
In Ausführung von § 28 der Kirchlichen Haushaltsordnung wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand zu erlassen und die Verfügung über Haushaltsmittel einzuschränken. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
(
2
)
Ist der Haushaltsausgleich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht gewährleistet, erfolgt der Haushaltsausgleich durch die Ausgleichsrücklage, höchstens jedoch im Umfang von 15 Mio. €.
(
3
)
Ist der Haushaltsausgleich nach Absatz 2 nicht gewährleistet, ist ein Nachtragshaushalt vorzulegen.
(
4
)
Im Falle über- oder außerplanmäßiger Erträge oder im Falle von Minderaufwendungen reduziert sich die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage entsprechend.
#§ 6
Sperrvermerk
Folgende Haushaltsmittel sind gesperrt:
Budgetbereich/Abrechnungsobjekt | Zweckbestimmung | Gesperrt (€) |
|---|---|---|
B09 / 4121.651300 | Philippusprojekt | 2026: 350.000 2027: 1.000.000 |
B10/ 82725.900400 | Darmstadt, Archivkirche | 2026: 500.000 2027: 2.000.000 |
Die Verwendung der Haushaltsmittel erfordert die vorherige Zustimmung der Kirchenleitung und das Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand. Dieser stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
#§ 7
Budgetierung, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(
1
)
Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unter- und Teilbudgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(
2
)
Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkonten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
(
3
)
Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter verwendet werden. Bei Haushaltsansätzen für Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenbezüge besteht eine solche Deckungsfähigkeit nach Genehmigung durch das Personaldezernat nur in den Budgetbereichen 2 bis 13.
(
4
)
Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen geleistet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit dem Mehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibt oder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keine Anwendung. Mindererträge führen entsprechend zu einer Verringerung der Ermächtigung über Aufwendungen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Investitionen in bewegliche Güter.
(
5
)
Unter- und Teilbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachaufwendungen und der Investitionen in bewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.
(
6
)
Die Personalaufwendungen sind innerhalb des Gesamtbudgets gegenseitig deckungsfähig.
(
7
)
Haushaltsansätze über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällen in Höhe von bis zu 100.000 € zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich.
(
8
)
Die Haushaltsmittel für Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 200.000 € gegenseitig deckungsfähig.
(
9
)
Die Haushaltsansätze für Darlehen an Dritte gemäß der Kapitalflussrechnung sind mit Ausnahme der persönlichen Darlehen gegenseitig deckungsfähig.
(
10
)
Die Zuweisungen an das Schulwerk und die Tagungshäuser sind zweckgebunden und abzurechnen, soweit sie zur Finanzierung von Gebäudekosten und Bauinvestitionen gewährt werden.
#§ 8
Zukunftsfonds
Die aus dem Zukunftsfonds zu finanzierenden Aufwendungen im Unterbudget B08607 können bei Zustimmung der Kirchenleitung und Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Mittelentnahme aus der Rücklage Zukunftsfonds erhöht werden.
#§ 9
Budgetrücklagen, Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachaufwendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Güter sowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen und Minderaufwendungen gemäß § 5 Absatz 4 werden zu Gunsten des jeweiligen Unterbudgets in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent einer Budgetrücklage zugeführt, soweit der Haushaltsausgleich dies zulässt und die Höhe der Budgetrücklage angemessen ist. Nicht ausgeschöpfte Personalmittel können in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Höhere Rücklagenzuführungen können durch das Finanzdezernat, im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) durch den Kirchensynodalvorstand, genehmigt werden, wenn diese notwendig oder wirtschaftlich sind. Nicht in Anspruch genommene Budgetrücklagen sind in der Regel nach vier Haushaltsjahren aufzulösen. Im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) bedarf die Auflösung von Rücklagen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
(
2
)
Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter sind zulässig. Zustimmungserfordernisse gemäß § 10 sind zu beachten.
(
3
)
Für Haushaltsmittel für gesamtkirchlichen Bauunterhaltungsaufwand und Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes gilt:
- Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Bauunterhaltungsaufwand können der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
- Haushaltsmittel für Baumaßnahmen sind übertragbar, sofern die Finanzierung im Folgejahr sichergestellt ist und der Bedarf fortbesteht.
- Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Baumaßnahmen können im Umfang von bis zu zehn Prozent je Baumaßnahme der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
- Zur Deckung überplanmäßiger Bedarfe können je Baumaßnahme einmalig bis zu 200.000 € der Substanzerhaltungsrücklage in Anspruch genommen werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
§ 10
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
(
1
)
Über die Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel entscheidet gemäß § 27 der Kirchlichen Haushaltsordnung die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmen. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
(
2
)
Die Anwendung der Bestimmungen gemäß § 7 und § 9 Absatz 3 gilt nicht als Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel im Sinne des Absatz 1.
(
3
)
Das Finanzdezernat der Kirchenverwaltung entscheidet über
- Umschichtungen von Haushaltsansätzen über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter zwischen den Budgetbereichen bis 100.000 € im Einzelfall,
- die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln bis 100.000 € im Einzelfall und
- die Umwidmung zweckbestimmter Rücklagen bis 100.000 € im Einzelfall.
(
4
)
Der jeweilige Budgetbereich entscheidet über über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus Budget- oder Unterbudgetrücklagen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter bis 100.000 €.
(
5
)
Das Dezernat Kirchliche Dienste entscheidet über die Verwendung von gesondert budgetierten Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln im Einzelfall.
#§ 11
Bemessungssätze für die Zuweisungen
(
1
)
Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:
- Grundzuweisung je Gemeindeglied2026: 35,53 €
2027: 41,75 €. - Gebäudezuweisung 2026:
- Kirche:Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung: 755 € als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des
Tagesneubauwerts. - Gemeindehaus:Bewirtschaftung: 1,96 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des
Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung: 0,40 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des
Tagesneubauwerts. - Pfarrhaus:Kleine Bauunterhaltung: 0,75 Prozent des Tagesneubauwerts zzgl. Sockelbetrag 1.064 €Bewirtschaftung: 0,1 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Sonstige Gebäude:Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Gebäudezuweisung 2027:
- Kirche:Bewirtschaftung: 0,64 Prozent der NormalherstellungskostenKleine Bauunterhaltung: 770 € als Sockelbetrag zuzüglich 0,08 Prozent der
Normalherstellungskosten - Gemeindehaus:Bewirtschaftung: 2,00 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,56 Prozent der NormalherstellungskostenKleine Bauunterhaltung: 0,41 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,16 Prozent der Normalherstellungskosten
- Pfarrhaus:Kleine Bauunterhaltung: 0,75 Prozent der Normalherstellungskosten zzgl. Sockelbetrag 1.085 €Bewirtschaftung: 0,1 Prozent der Normalherstellungskosten
- Sonstige Gebäude:Bewirtschaftung: 0,36 Prozent der NormalherstellungskostenKleine Bauunterhaltung: 0,16 Prozent der Normalherstellungskosten
(
2
)
Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt:
- Grundzuweisung:
- je Gemeindeglied2026: 0,61 €
2027: 0,62 €, - je Quadratkilometer Fläche2026: 26,77 €
2027: 27,30 €, - je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben2026: 66.773 €
2027: 68.109 €, - stellenbezogene Sachkostenpauschale2026: 4.428 €
2027: 4.517 €,
- Gebäudezuweisung:
- Bewirtschaftung:2026: 4,34 €
2027: 4,43 €je Quadratmeter und Monat, - Kleine Bauunterhaltung:2026: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts
2027: 0,27 Prozent der Normalherstellungskosten
- Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,00 €.
(
3
)
Der Bauindex zur Ermittlung der Gebäudezuweisungen wird festgesetzt mit
2026: 22,136
2027: 22,579.
2027: 22,579.
(
4
)
Die weiteren Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden gemäß der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate gezahlt.
(
5
)
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Bemessungssätze der Gebäudezuweisung für das Haushaltsjahr 2027 gemäß der Absätze 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand nach Art und Höhe ausgabenneutral anzupassen, insbesondere die Bemessung nach Normalherstellungskosten durch die Bemessung nach Tagesneubauwert zu ersetzen.
#§ 12
Beihilfefonds
Zur anteiligen Absicherung von Finanzierungsverpflichtungen für Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Angehörigen wird ein zweckgebundenes Vermögen gebildet. Im Haushaltsjahr 2026 sind diesem Vermögen (Beihilfefonds) 8,5 Mio. € und im Haushaltsjahr 2027 8 Mio. € zu Lasten der Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen zuzuführen (Aktivtausch).
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.