.

Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für die Haushaltsjahre 2026 und 2027

Vom 28. November 2025

(ABl. 2025 S. 227 Nr. 149)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Haushaltsfeststellung

( 1 ) Der Haushalt für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird wie folgt festgestellt:
  1. Ergebnishaushalt:
    2026
    2027
    1. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:
      ordentliche Erträge
      629.546.472 €
      622.970.475 €
      ordentliche Aufwendungen
      -745.704.032 €
      -737.861.499 €
      Saldo
      -116.157.560 €
      -114.891.024 €
    2. Finanzergebnis:
      Finanzerträge
      37.061.254 €
      35.061.424 €
      Finanzaufwendungen
      -168.166 €
      -155.215 €
      Saldo
      36.893.088 €
      34.906.209 €
    3. Jahresergebnis
      -79.264.472 €
      -79.984.815 €
    4. Entnahmen und Zuführungen aus Rücklagen:
      Rücklagenentnahmen
      79.508.854 €
      80.021.087 €
      Rücklagenzuführungen
      -244.382 €
      -36.272 €
      Saldo
      79.508.854 €
      80.021.087 €
    5. Bilanzergebnis
      0 €
      0 €
  2. Investitions- und Finanzierungshaushalt:
    2026
    2027
    a)
    Investitionen und Anlagenabgänge
    -1.760.215 €
    -2.855.468 €
    b)
    Saldo der Eigenfinanzierung
    2.388.154 €
    3.496.308 €
    c)
    Saldo der Fremdfinanzierung
    -627.939 €
    -640.840 €
    d)
    Saldo der Investitions- und
    Finanzierungstätigkeit
    0 €
    0 €
  3. Kapitalflussrechnung
    2026
    2027
    a)
    Finanzmittelfluss aus der laufenden
    kirchlichen Geschäftstätigkeit
    -24.377.866 €
    -30.519.277 €
    b)
    Finanzmittelfluss
    aus Investitionstätigkeit
    -1.760.215 €
    -2.855.468 €
    c)
    Finanzmittelfluss
    aus Darlehensvergabetätigkeit
    -2.770.000 €
    -2.770.000 €
    d)
    Finanzmittelfluss
    aus Finanzierungstätigkeit
    -627.939 €
    -640.840 €
    e)
    Zahlungswirksame Veränderung
    des Finanzmittelbestands
    -29.536.020 €
    -36.785.585 €
( 2 ) Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungen ist der Stellenplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 verbindlich.
( 3 ) In den Budgetbereichen und Wirtschaftsplänen des gesamtkirchlichen Stellenplans kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstands kw-Vermerke im jeweiligen Umfang auf andere Stellen übertragen. Die Möglichkeit der Übertragung besteht innerhalb des jeweiligen Budgetbereichs einschließlich mit ihm zusammenhängender Wirtschaftspläne. Die Übertragung setzt voraus, dass
  1. die aufnehmende Stelle im Hinblick auf die Wertigkeit der Personalkosten-Eckpersonen des Haushaltsjahres den gleichen Einsparbetrag bietet, was auch durch eine Änderung des Umfangs des kw-Vermerks erreicht werden kann,
  2. der Einsparbetrag des Arbeitspakets bzw. Querschnittsthemas bis 31.12.2032 erbracht wird,
  3. die Ausweisung der Veränderungen über die jeweiligen Stellenpläne und Stellenkegel der Budgetbereiche mit dem darauffolgenden Doppelhaushalt erfolgt.
( 4 ) Die Haushaltsjahre 2026 und 2027 werden jeweils separat ab 1. Januar vollzogen und zum 31. Dezember einzeln abgeschlossen. Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehenen Budgetierungs- und Übertragbarkeitsoptionen in Folgejahre sowie über- und außerplanmäßige Mittel gelten analog zu einzeln aufgestellten Haushaltsjahren.
( 5 ) Die Wirtschaftspläne werden für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wie folgt festgestellt:
a) Für das Haushaltsjahr 2026:
Erträge
Aufwendungen
Jahresergebnis
Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen
Bilanzergebnis
Investitionen / Fremdfinanzierung
Ev. Schulwerk
in Hessen und Nassau
12.472.827
-12.732.115
-259.288
-584.553
-843.841
-290.624
Martin-Niemöller-Haus
Arnoldshain
2.476.000
-1.901.155
574.845
0
574.845
-735.000
Tagungsbetrieb
Theol. Seminar Herborn
803.700
-927.777
-124.077
-0
-124.077
-1.000
IPOS
2.734.001
-2.747.334
-13.333
13.333
0
-10.000
BgA Zentrum Verkündigung
216.230
-215.230
1.000
0
1.000
0
Zur Nieden-Stiftung
16.859
-11.239
5.620
0
5.620
0
Hermann Schlegel-Stiftung
98.302
-65.535
32.767
0
32.767
0
Geschwister Knautz /
Heer-Stiftung
13.931
-9.287
4.644
0
4.644
0
Stiftung Bekennen und
Versöhnen
11.527
-7.685
3.842
0
3.842
0
Hildegard und Karl Bär-Stiftung
13.391
-8.927
4.464
0
4.464
0
Stiftung
Gemeinde im Aufbruch
13.860
-13.740
120
4.500
4.620
0
Scio-Stiftung
4.500
-1.500
3.000
0
3.000
0
Hans und Maria Kreiling-Stiftung
45.000
-22.500
22.500
0
22.500
0
Kinder- und Jugendstiftung
19.000
-16.000
3.000
0
3.000
0
Posaunenwerk
30.500
-36.070
-5.570
6.000
430
0
Chorverband
127.190
-137.650
-10.460
10.460
0
0
Philipp Reich Chorstiftung
4.180
-2.600
1.580
0
1.580
0
Bachchor
189.700
-189.700
0
0
0
0
b) Für das Haushaltsjahr 2027:
Erträge
Aufwendungen
Jahresergebnis
Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen
Bilanzergebnis
Investitionen / Fremdfinanzierung
Ev. Schulwerk
in Hessen und Nassau
12.682.854
-12.923.300
-240.446
-710.553
-950.999
-105.124
Martin-Niemöller-Haus
Arnoldshain
1.803.000
-1.944.534
-141.534
0
-141.534
-35.000
Tagungsbetrieb
Theol. Seminar Herborn
817.800
-941.721
-123.921
0
-123.921
-1.500
IPOS
2.767.313
-2.780.646
-13.333
13.333
0
-10.000
BgA Zentrum Verkündigung
220.540
-219.540
1.000
0
1.000
0
Zur Nieden-Stiftung
17.361
-11.574
5.787
0
5.787
0
Hermann Schlegel-Stiftung
101.218
-67.478
33.740
0
33.740
0
Geschwister Knautz /
Heer-Stiftung
14.341
-9.560
4.781
0
4.781
0
Stiftung
Bekennen und Versöhnen
11.717
-7.811
3.906
0
3.906
0
Hildegard und Karl Bär-Stiftung
13.786
-9.191
4.595
0
4.595
0
Stiftung
Gemeinde im Aufbruch
13.860
-13.740
120
4.500
4.620
0
Scio-Stiftung
4.500
-1.500
3.000
0
3.000
0
Hans und Maria Kreiling-Stiftung
45.000
-22.500
22.500
0
22.500
0
Kinder- und Jugendstiftung
19.000
-16.000
3.000
0
3.000
0
Posaunenwerk
26.500
-26.050
450
0
450
0
Chorverband
127.190
-144.970
-17.780
17.780
0
0
Philipp Reich Chorstiftung
5.000
-2.600
2.400
0
2.400
0
Bachchor
189.700
-189.700
0
0
0
0
( 6 ) Für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 gilt die Maßnahmenplanung aus dem vorgelegten 1. Klimaschutzplan 2026 bis 2031.
#

§ 2
Verpflichtungsermächtigung

Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:
Budgetbereich
Abrechnungsobjekt/Sachkonto
Zweck-
bestimmung
Verpflichtungs–
ermächtigung (€)
Fällig (€)
B01
9321-
9324.651400
Allgemeine Zuweisungen für Baubedarf in Kirchengemeinden
10.500.000
2026:
2027:
3.500.000 7.000.000
2027:
2028:
2029:
3.500.000
3.500.000
3.500.000
B01
9325.651400
Zuweisungen an Gemeinden für Orgelbau/-instandhaltung
100.000
2026:
2027:
50.000
50.000
2027:
2028:
50.000
50.000
086
31359.900400
Darmstadt,
Zentralarchiv
M9 aus KSP 26-31
802.712
2027:
802.712
2028:
802.712
B10
82725.900400
Darmstadt,
Archivkirche
2.500.000
2027:
2.500.000
2028:
2.500.000
Summe
13.902.712
2027:
2028:
2029:
3.550.000
6.852.712
3.500.000
Die Verpflichtungsermächtigung zu Abrechnungsobjekt 82725 Darmstadt, Archivkirche ist gesperrt.
#

§ 3
Liquiditätskredite

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskredite bis zur Höhe von 12.500.000 € aufzunehmen.
#

§ 4
Bürgschaften

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von 20.000.000 € zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflichtung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten Forderungen.
#

§ 5
Sicherung des Haushalts

( 1 ) In Ausführung von § 28 der Kirchlichen Haushaltsordnung wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand zu erlassen und die Verfügung über Haushaltsmittel einzuschränken. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
( 2 ) Ist der Haushaltsausgleich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht gewährleistet, erfolgt der Haushaltsausgleich durch die Ausgleichsrücklage, höchstens jedoch im Umfang von 15 Mio. €.
( 3 ) Ist der Haushaltsausgleich nach Absatz 2 nicht gewährleistet, ist ein Nachtragshaushalt vorzulegen.
( 4 ) Im Falle über- oder außerplanmäßiger Erträge oder im Falle von Minderaufwendungen reduziert sich die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage entsprechend.
#

§ 6
Sperrvermerk

Folgende Haushaltsmittel sind gesperrt:
Budgetbereich/Abrechnungsobjekt
Zweckbestimmung
Gesperrt (€)
B09 / 4121.651300
Philippusprojekt
2026: 350.000
2027: 1.000.000
B10/ 82725.900400
Darmstadt, Archivkirche
2026: 500.000
2027: 2.000.000
Die Verwendung der Haushaltsmittel erfordert die vorherige Zustimmung der Kirchenleitung und das Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand. Dieser stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
#

§ 7
Budgetierung, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

( 1 ) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unter- und Teilbudgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
( 2 ) Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkonten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
( 3 ) Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter verwendet werden. Bei Haushaltsansätzen für Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenbezüge besteht eine solche Deckungsfähigkeit nach Genehmigung durch das Personaldezernat nur in den Budgetbereichen 2 bis 13.
( 4 ) Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen geleistet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit dem Mehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibt oder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keine Anwendung. Mindererträge führen entsprechend zu einer Verringerung der Ermächtigung über Aufwendungen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Investitionen in bewegliche Güter.
( 5 ) Unter- und Teilbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachaufwendungen und der Investitionen in bewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.
( 6 ) Die Personalaufwendungen sind innerhalb des Gesamtbudgets gegenseitig deckungsfähig.
( 7 ) Haushaltsansätze über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällen in Höhe von bis zu 100.000 € zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich.
( 8 ) Die Haushaltsmittel für Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 200.000 € gegenseitig deckungsfähig.
( 9 ) Die Haushaltsansätze für Darlehen an Dritte gemäß der Kapitalflussrechnung sind mit Ausnahme der persönlichen Darlehen gegenseitig deckungsfähig.
( 10 ) Die Zuweisungen an das Schulwerk und die Tagungshäuser sind zweckgebunden und abzurechnen, soweit sie zur Finanzierung von Gebäudekosten und Bauinvestitionen gewährt werden.
#

§ 8
Zukunftsfonds

Die aus dem Zukunftsfonds zu finanzierenden Aufwendungen im Unterbudget B08607 können bei Zustimmung der Kirchenleitung und Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Mittelentnahme aus der Rücklage Zukunftsfonds erhöht werden.
#

§ 9
Budgetrücklagen, Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachaufwendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Güter sowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen und Minderaufwendungen gemäß § 5 Absatz 4 werden zu Gunsten des jeweiligen Unterbudgets in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent einer Budgetrücklage zugeführt, soweit der Haushaltsausgleich dies zulässt und die Höhe der Budgetrücklage angemessen ist. Nicht ausgeschöpfte Personalmittel können in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Höhere Rücklagenzuführungen können durch das Finanzdezernat, im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) durch den Kirchensynodalvorstand, genehmigt werden, wenn diese notwendig oder wirtschaftlich sind. Nicht in Anspruch genommene Budgetrücklagen sind in der Regel nach vier Haushaltsjahren aufzulösen. Im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) bedarf die Auflösung von Rücklagen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
( 2 ) Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter sind zulässig. Zustimmungserfordernisse gemäß § 10 sind zu beachten.
( 3 ) Für Haushaltsmittel für gesamtkirchlichen Bauunterhaltungsaufwand und Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes gilt:
  1. Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Bauunterhaltungsaufwand können der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
  2. Haushaltsmittel für Baumaßnahmen sind übertragbar, sofern die Finanzierung im Folgejahr sichergestellt ist und der Bedarf fortbesteht.
  3. Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Baumaßnahmen können im Umfang von bis zu zehn Prozent je Baumaßnahme der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
  4. Zur Deckung überplanmäßiger Bedarfe können je Baumaßnahme einmalig bis zu 200.000 € der Substanzerhaltungsrücklage in Anspruch genommen werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
#

§ 10
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

( 1 ) Über die Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel entscheidet gemäß § 27 der Kirchlichen Haushaltsordnung die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmen. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
( 2 ) Die Anwendung der Bestimmungen gemäß § 7 und § 9 Absatz 3 gilt nicht als Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel im Sinne des Absatz 1.
( 3 ) Das Finanzdezernat der Kirchenverwaltung entscheidet über
  1. Umschichtungen von Haushaltsansätzen über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter zwischen den Budgetbereichen bis 100.000 € im Einzelfall,
  2. die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln bis 100.000 € im Einzelfall und
  3. die Umwidmung zweckbestimmter Rücklagen bis 100.000 € im Einzelfall.
( 4 ) Der jeweilige Budgetbereich entscheidet über über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus Budget- oder Unterbudgetrücklagen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter bis 100.000 €.
( 5 ) Das Dezernat Kirchliche Dienste entscheidet über die Verwendung von gesondert budgetierten Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln im Einzelfall.
#

§ 11
Bemessungssätze für die Zuweisungen

( 1 ) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:
  1. Grundzuweisung je Gemeindeglied
    2026: 35,53 €
    2027: 41,75 €.
  2. Gebäudezuweisung 2026:
    1. Kirche:
      Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,
      Kleine Bauunterhaltung: 755 € als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des
      Tagesneubauwerts.
    2. Gemeindehaus:
      Bewirtschaftung: 1,96 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des
      Tagesneubauwerts,
      Kleine Bauunterhaltung: 0,40 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des
      Tagesneubauwerts.
    3. Pfarrhaus:
      Kleine Bauunterhaltung: 0,75 Prozent des Tagesneubauwerts zzgl. Sockelbetrag 1.064 €
      Bewirtschaftung: 0,1 Prozent des Tagesneubauwerts.
    4. Sonstige Gebäude:
      Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,
      Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
  3. Gebäudezuweisung 2027:
    1. Kirche:
      Bewirtschaftung: 0,64 Prozent der Normalherstellungskosten
      Kleine Bauunterhaltung: 770 € als Sockelbetrag zuzüglich 0,08 Prozent der
      Normalherstellungskosten
    2. Gemeindehaus:
      Bewirtschaftung: 2,00 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,56 Prozent der Normalherstellungskosten
      Kleine Bauunterhaltung: 0,41 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,16 Prozent der Normalherstellungskosten
    3. Pfarrhaus:
      Kleine Bauunterhaltung: 0,75 Prozent der Normalherstellungskosten zzgl. Sockelbetrag 1.085 €
      Bewirtschaftung: 0,1 Prozent der Normalherstellungskosten
    4. Sonstige Gebäude:
      Bewirtschaftung: 0,36 Prozent der Normalherstellungskosten
      Kleine Bauunterhaltung: 0,16 Prozent der Normalherstellungskosten
( 2 ) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt:
  1. Grundzuweisung:
    1. je Gemeindeglied
      2026: 0,61 €
      2027: 0,62 €,
    2. je Quadratkilometer Fläche
      2026: 26,77 €
      2027: 27,30 €,
    3. je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben
      2026: 66.773 €
      2027: 68.109 €,
    4. stellenbezogene Sachkostenpauschale
      2026: 4.428 €
      2027: 4.517 €,
  2. Gebäudezuweisung:
    1. Bewirtschaftung:
      2026: 4,34 €
      2027: 4,43 €
      je Quadratmeter und Monat,
    2. Kleine Bauunterhaltung:
      2026: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts
      2027: 0,27 Prozent der Normalherstellungskosten
  3. Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,00 €.
( 3 ) Der Bauindex zur Ermittlung der Gebäudezuweisungen wird festgesetzt mit
2026: 22,136
2027: 22,579.
( 4 ) Die weiteren Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden gemäß der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate gezahlt.
( 5 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Bemessungssätze der Gebäudezuweisung für das Haushaltsjahr 2027 gemäß der Absätze 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand nach Art und Höhe ausgabenneutral anzupassen, insbesondere die Bemessung nach Normalherstellungskosten durch die Bemessung nach Tagesneubauwert zu ersetzen.
#

§ 12
Beihilfefonds

Zur anteiligen Absicherung von Finanzierungsverpflichtungen für Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Angehörigen wird ein zweckgebundenes Vermögen gebildet. Im Haushaltsjahr 2026 sind diesem Vermögen (Beihilfefonds) 8,5 Mio. € und im Haushaltsjahr 2027 8 Mio. € zu Lasten der Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen zuzuführen (Aktivtausch).
#

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik