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Geltungszeitraum von: 17.06.2008

Geltungszeitraum bis: 07.11.2018

Satzung der Vereinten Evangelischen Mission (VEM)
Gemeinschaft von Kirchen in drei Erdteilen

Vom 17. Juni 2008

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§ 1
Name und Sitz

Die Rheinische Missionsgesellschaft, die durch Kabinettsorder des Königs Friedrich Wilhelm III. vom 24. Juni 1829 die Rechte einer vom Staat anerkannten Missionsgesellschaft erhalten und aufgrund derselben seitdem die Rechte einer Juristischen Person ausübt und nach Auflösung des eingetragenen Vereins Bethelmission, dessen Zweck sie weiterverfolgt, den Namen "Vereinigte Evangelische Mission" führte, führt seit dem 5. Juni 1996 den Namen Vereinte Evangelische Mission - Gemeinschaft von Kirchen in drei Erdteilen (VEM). Der Sitz ist Wuppertal/Deutschland.
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§ 2
Auftrag, Aufgaben, Zweck

( 1 ) Die VEM ist gegründet in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments und dient dem gemeinschaftlichen Handeln in der Mission.
( 2 )
a)
Die VEM arbeitet in einem Netz von Kirchen aus Afrika, Asien und Europa und wo immer sie zum Dienst berufen wird.
b)
Gemeinsam verkündigen sie Jesus Christus als Herrn und Heiland aller Menschen und stellen sich den gegenwärtigen missionarischen Herausforderungen.
c)
In einer zerrissenen Welt wollen sie Glieder des einen Leibes Christi bleiben und darum
  • zu einer anbetenden, lernenden und dienenden Gemeinschaft zusammenwachsen,
  • Gaben, Einsichten und Verantwortung teilen,
  • alle Menschen zu Umkehr und neuem Leben rufen,
  • im Eintreten für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung das Reich Gottes bezeugen.
( 3 ) Die VEM nimmt teil an der Missionsverantwortung ihrer Mitglieder, indem sie
  • Möglichkeiten zu Begegnung und Dialog, zu Erfahrungsaustausch und offenem Gespräch sowie zum gemeinsamen Nachdenken über die Geschichte der Mission und die heutigen Aufgaben der Mission bietet;
  • die Ausbildung, Entsendung und den Austausch von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für den missionarischen und diakonischen Dienst in den Kirchen und neuen Bereichen gemeinsamer Mission fördert;
  • zum Teilen der empfangenen Gaben ermuntert und finanzielle Unterstützung für missionarische, diakonische, humanitäre und soziale Aufgaben der einzelnen Kirchen und der gemeinsamen Programme mehrerer Kirchen und ökumenischer Organisationen leistet.
( 4 ) Die VEM erfüllt ihre Aufgaben im Auftrag der zur Missionsgemeinschaft gehörenden Mitgliedern und in Zusammenarbeit mit den ihnen verbundenen Gruppen und Einzelpersonen. Sie arbeitet auch mit Organisationen zusammen, die auf dem Gebiet der ökumenischen Diakonie und des kirchlichen Entwicklungsdienstes tätig sind, sowie mit anderen ökumenisch-missionarischen Verbünden und Netzwerken.
( 5 ) Die vorbeschriebenen Aufgaben erfüllt die VEM auch durch die in § 3 Abs. 1 beschriebenen Zwecke und Tätigkeiten.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die VEM verfolgt ausschließlich kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch Förderung kirchlicher Zwecke, der Fort- und Weiterbildung, der Entwicklungszusammenarbeit, der Völkerverständigung, der Kinder- und Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens sowie durch mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO). Die Zwecke können auch im bzw. mit Bezug auf das Ausland verfolgt werden.
  1. Kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung werden insbesondere vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 3 und 4 und die Förderung von Partnerschaften insbesondere zwischen Kirchenkreisen der Mitglieder verwirklicht.
  2. Die Fort- und Weiterbildung sowie die Völkerverständigung werden insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Seminar und Bildungsangeboten, die Vergabe von Stipendien sowie die Unterhaltung von Tagungs- und Begegnungsstätten, insbesondere in Wuppertal und Bethel, gefördert.
  3. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Völkerverständigung wird insbesondere durch diakonische Nothilfe bei Katastrophen, die Planung und Durchführung von Projekten zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen in Entwicklungsländern, Entsendung von Freiwilligen, Menschenrechtsarbeit, Organisation von Partnerschaften zwischen Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und kirchlichen Institutionen in verschiedenen Ländern sowie durch die Organisation und Durchführung von Austauschprogrammen verwirklicht.
  4. Die Kinder- und Jugendhilfe wird insbesondere durch die Vergabe von Stipendien und die Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche gefördert.
  5. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens erfolgt insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprogrammen gegen Krankheiten und Seuchen.
  6. Weiterer Zweck der VEM ist die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Abs. 1 Abgabenordnung zur Förderung kirchlicher Zwecke, der Fort- und Weiterbildung, der Entwicklungszusammenarbeit, der Völkerverständigung, der Kinder- und Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens sowie zur mildtätigen Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine in- oder ausländische andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Begünstigten können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung gegen die VEM herleiten.
( 2 ) Die VEM ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der VEM dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 4
Mitgliedschaft in der Vereinten Evangelischen Mission (VEM)

( 1 ) Der VEM gehören die im Anhang zu dieser Satzung genannten Mitglieder an.
( 2 ) Weitere Kirchen können mit einer Mehrheit von 2/3 der Delegierten der Vollversammlung als Mitglied in die VEM aufgenommen werden, sofern sie
  1. mindestens 10.000 (zehn tausend) Mitglieder haben;
  2. den Grundsätzen und Zielen der VEM zustimmen;
  3. an den Aufgaben und Pflichten der VEM teilnehmen.
Das neue Mitglied muss dieser Satzung zustimmen. Es soll nicht durch Teilung von einem bisherigen Mitglied entstanden sein.
( 3 ) Die VEM erhebt Mitgliedsbeiträge aber auch weitere finanzielle Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Vollversammlung festgelegt. Die Höhe der weiteren finanziellen Beiträge sollen im Einvernehmen mit den Mitgliedern festgelegt werden. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft sollen weder Mitgliedsbeiträge noch andere finanzielle Beiträge erstattet werden.
( 4 ) Der Austritt aus der VEM ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied, dass die VEM verlassen will, muss dies mindestens sechs Monate vorher dem Generalsekretär schriftlich mitteilen.
( 5 ) Ein Mitglied der VEM kann suspendiert werden, wenn es den Grundsätzen und Zielen der VEM zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Rat entscheidet über die Suspension, über deren Bestätigung oder Aufhebung die folgende Vollversammlung entscheidet. Ein suspendiertes Mitglied wird in keinerlei Aktivitäten der VEM mehr einbezogen, sollte jedoch ohne Stimmrecht zu der Vollversammlung eingeladen werden, die über die Suspension entscheidet.
( 6 ) Ein Mitglied kann aus der VEM mit sofortiger Wirkung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Delegierten der Vollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Grundsätzen und Zielen der VEM zuwiderhandelt oder die Aufgaben und Pflichten der VEM nicht oder nur unzureichend wahrnimmt.
( 7 ) Nach der Mitteilung des Austritts oder vor der Suspension oder dem Ausschluss soll die VEM mit dem Mitglied in Dialog treten.
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§ 5
Organe

Die Organe der VEM sind
  1. die Vollversammlung,
  2. der Rat,
  3. der Vorstand.
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§ 6
Zusammensetzung der Vollversammlung

( 1 ) Der Vollversammlung gehören die Delegierten der Mitglieder sowie die zusätzlichen Delegierten nach Absatz 4 an. Für jede Delegierte/jeden Delegierten ist eine Stellvertretung zu benennen.
( 2 ) Jedes Mitglied entsendet eine/n bis drei Delegierte/n, entsprechend ihrer Mitgliederzahl, in die Vollversammlung. Wird der/dem Delegierten das Mandat von dem Mitglied entzogen, oder scheidet es aus einem anderen Grunde aus beruft das Mitglied eine oder einen neuen Delegierten und soweit erforderlich eine oder einen neuen Stellvertreter.
( 3 )
  1. Kirchen mit unter 300.000 (dreihunderttausend) Mitgliedern, die von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel und die Kirche Jesu Christi im Kongo (ECC) entsenden eine/n Delegierte/n,
  2. Kirchen mit 300.000 (dreihunderttausend) bis 1,5 (eineinhalb) Millionen Mitgliedern entsenden zwei Delegierte,
  3. Kirchen mit über 1,5 (eineinhalb) Millionen Mitgliedern entsenden drei Delegierte.
Der Delegation nach Buchstabe b) und c) sollen Männer, Frauen, junge Erwachsene und Nichttheologinnen oder Nichttheologen angehören.
( 4 ) Die Mitglieder haben zusammen insgesamt weitere zwölf (12) Delegierte. Jede Regionalversammlung bestimmt zwei Jugendliche und zwei Frauen als Delegierte für die Vollversammlung.
( 5 ) Jede/r Delegierte hat eine Stimme.
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§ 7
Aufgaben Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben. Sie:
  1. entscheidet über die Grundsätze und allgemeinen Leitlinien für die Arbeit der VEM und über die Prioritäten der Arbeit in der nächsten Amtsperiode,
  2. beschließt die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. bestätigt die vorläufige Suspension der Mitgliedschaft,
  4. beschließt über die Höhe der Beiträge,
  5. verabschiedet Satzungsänderungen,
  6. entscheidet über die Auflösung der VEM
  7. beschließt den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
  8. nimmt den Bericht des Rates entgegen,
  9. nimmt die geprüfte Jahresrechnungen entgegen, stellt sie fest und entlastet den Rat,
  10. wählt die Moderatorin/den Moderator der VEM aus der Mitte der Vollversammlung,
  11. wählt und entlässt die Ratsmitglieder,
  12. wählt die drei aus den unterschiedlichen Regionen kommenden Vizemoderatorinnen/ Vizemoderatoren aus der Mitte des Rates,
  13. genehmigt Geschäftsordnung des Rates,
  14. kann sich eine Geschäftsordnung geben,
  15. kann Ausschüsse einsetzen,
  16. kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung beschließen,
  17. beschließt auf der Basis eines Vorschlag der Regionalversammlung deren Geschäftsordnungen.
( 2 ) Der/die Moderator/in und/oder der/die Generalsekretär/in vertreten in gegenseitigem Einvernehmen die VEM bei Mitgliedern, Missionswerken, Kirchen und Gemeinschaften, in der Ökumene und in der Öffentlichkeit.
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§ 8
Verfahrensweise der Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung wird alle vier Jahre neu gebildet und tritt alle zwei Jahre zusammen. Wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der VEM oder der Rat eine außerordentliche Vollversammlung beantragen, hat der/die Moderator/in diese innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten einzuberufen.
( 2 ) Die Vollversammlung wird durch den/die Moderator/in einberufen und von diesem/dieser geleitet. Die Delegierten werden schriftlich mit einer Frist von drei Monaten unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
( 3 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist und alle drei Regionen vertreten sind. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, aber mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend und die drei Regionen vertreten sind, so kann von den Stimmberechtigten sofort eine am folgenden Tage beginnende Vollversammlung einberufen werden, wobei mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten diese Einberufung verlangen müssen. Diese für den folgenden Tag einberufene Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig sofern alle drei Regionen vertreten sind. Geschieht dies nicht, so ist innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten eine neue Vollversammlung einzuberufen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 5 ) Jede Sitzung ist zu protokollieren.
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§ 9
Zusammensetzung des Rates

( 1 ) Der Rat der VEM besteht aus insgesamt vierzehn Delegierten der Vollversammlung:
  1. dem Moderator oder der Moderatorin (Vorsitz),
  2. vier Personen aus jeder der drei Regionen,
  3. und einer oder einem jungen Erwachsenen.
Die Mitglieder des Rates bleiben Delegierte der Vollversammlung.
( 2 ) Aus jeder Region sollen Männer und Frauen entsandt werden, von denen eine Vizemoderatorin oder einer Vizemoderator wird.
( 3 ) Für jedes Mitglied des Rates wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte eine Stellvertretung, die bei Verhinderung des betreffenden Ratsmitgliedes mit vollem Stimmrecht an der Sitzung des Rates teilnimmt. Wenn ein Ratsmitglied ausscheidet, nimmt die Stellvertretung das Amt bis zur Nachwahl in der nächsten Vollversammlung wahr.
( 4 ) Der jeweils neugewählte Rat tritt sein Amt mit Beendigung der Vollversammlung an.
( 5 ) Wird einem Ratsmitglied das Mandat nach § 6 Abs. 2 entzogen, endet auch die Mitgliedschaft im Rat.
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§ 10
Aufgaben des Rates

( 1 ) Der Rat hat folgende Aufgaben. Er:
  1. berät und beaufsichtigt den Vorstand,
  2. wählt mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder die Generalsekretärin/den Generalsekretär,
  3. beruft die Exekutivsekretärinnen und Exekutivsekretäre als Mitglieder des Vorstandes,
  4. beruft das Generalsekretariat,
  5. beschließt über Strategie und Ausrichtung der VEM,
  6. berichtet der Vollversammlung,
  7. genehmigt die Listen des Bedarfs der Regionalversammlungen,
  8. bestellt und beauftragt den/die Wirtschaftsprüfer/in als Abschlussprüfer,
  9. nimmt den geprüften Jahresabschluss entgegen und stellt ihn fest,
  10. entlastet den Vorstand,
  11. kann Ausschüsse einsetzen,
  12. kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Vollversammlung bedarf,
  13. genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Generalsekretariats,
  14. genehmigt mit einstimmig zu fassendem Beschluss Geschäfte des Vorstands, durch die Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erworben, veräußert, übertragen oder belastet werden,
  15. trifft die Zustimmung zu Geschäften des Vorstandes, soweit dies in der Geschäftsordnung des Vorstandes vorgesehen ist,
  16. entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Suspension nach § 4 Abs. 5 und legt die Entscheidung der Vollversammlung zur Bestätigung vor,
  17. ist zuständig, für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
( 2 ) Der Rat beruft eine Finanzberaterin oder einen Finanzberater und kann eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater berufen.
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§ 11
Verfahrensweise des Rates

( 1 ) Der Rat tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Rates werden schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Rat muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens acht Mitgliedern schriftlich verlangt wird.
( 2 ) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und jede Region vertreten ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Abstimmungen in Textform oder telefonisch außerhalb der Sitzungen sind nur mit Zustimmung aller Ratsmitglieder zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Jede Sitzung ist zu protokollieren; alle Beschlüsse sind zu dokumentierten.
( 4 ) Im Außenverhältnis wird der Rat durch den Moderator oder die Moderatorin und eine Vizemoderatorin oder einen Vizemoderator vertreten.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes können in beratender Funktion zu den Sitzungen des Rates eingeladen werden.
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§ 12
Finanzausschuss

( 1 ) Der Rat bildet einen Finanzausschuss, dem drei seiner Mitglieder und die Finanzberaterin oder der Finanzberater angehören.
( 2 ) Der Finanzausschuss tagt mindestens einmal jährlich. Die Vorschriften für die Verfahrensweise des Rates sind entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Aufgabe des Finanzausschusses ist die Beratung von Rat und Vollversammlung in Finanzangelegenheiten, insbesondere durch
  1. Prüfung des Berichts des Generalsekretärs/der Generalsekretärin im Hinblick auf Finanzfragen,
  2. Beratung des Finanzberichts des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
  3. Vorberatung des Haushaltsplanes,
  4. Prüfung des Finanzgebarens der VEM, insbesondere im Hinblick auf Haushaltsführung, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Verwendung von Rücklagen,
  5. Diskussion des Wirtschaftsprüfungsberichts zum Jahresabschluss,
  6. Vorbereitung von Ratsentscheidungen, durch die Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erworben, veräußert, übertragen oder belastet werden,
  7. Vorbereitung von Ratsentscheidungen zur Bestellung und Beauftragung von Wirtschaftsprüfern,
  8. Beratung der Berichte der Ombudspersonen zum "Code of Conduct against Corruption and for Transparency".
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§ 13
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand der VEM besteht aus bis zu acht Personen, die mit Ausnahme des Generalsekretärs/der Generalsekretärin für vier Jahre bestellt werden.
Dem Vorstand gehören an:
  • die Generalsekretärin/der Generalsekretär,
  • die bis zu sieben Exekutivsekretärinnen/ Exekutivsekretäre der VEM.
Der Vorstand soll international und mit Männern und Frauen besetzt sein. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Rates bedarf.
( 2 ) Dem Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (Generalsekretariat) gehören drei Personen an, die mit Ausnahme des Generalsekretärs/der Generalsekretärin für eine Amtszeit von 4 Jahren bestellt werden:
  • die Generalsekretärin/der Generalsekretär,
  • die Exekutivsekretärin/der Exekutivsekretär für Finanzen und Verwaltung,
  • sowie eine weitere Exekutivsekretärin oder ein weiterer Exekutivsekretär.
Das Generalsekretariat sollte mit Männern und Frauen und international besetzt sein. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Rates bedarf.
( 3 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Generalsekretariats gemeinschaftlich vertreten.
( 4 ) Die Generalsekretärin/Der Generalsekretär ist Vorsitzende/r des Vorstandes und des Generalsekretariates. Sie oder er hat eine Amtszeit von acht Jahren.
( 5 ) Wiederbestellung ist zulässig.
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§ 14
Regionalversammlungen

( 1 ) Für die Regionen Afrika, Asien und Deutschland werden jeweils Regionalversammlungen als Ausschüsse der Vollversammlung eingerichtet. Den Regionalversammlungen gehören die Delegierten der Vollversammlung aus der jeweiligen Region an und die zusätzlichen Delegierten aus der Region.
( 2 ) Die Regionalversammlungen dienen dem Zusammenwachsen und Zusammenleben der Mitglieder in den Regionen sowie dem Austausch und der Verständigung unter den Mitgliedern. Sie bereiten für ihre Region die Vollversammlung vor. Sie erarbeiten Vorschläge für die Bedarfslisten.
( 3 ) Die Regionalversammlungen tagen alle zwei Jahre im Wechsel mit der Vollversammlung.
( 4 ) Das Weitere regeln die von der Vollversammlung für die Regionalversammlungen erlassenen Geschäftsordnungen.
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§ 15
Finanzen

( 1 ) Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der VEM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlichen Mitgliedern der Organe der VEM kann Ersatz ihrer angemessenen Aufwendungen auf Nachweis gewährt werden, wobei steuerlich zulässige Pauschalen angesetzt werden können. Angemessene Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund gesonderter Verträge bleiben hiervon unberührt. Mitgliedern des Vorstands, die aufgrund Dienstvertrages oder sonstigen Vertrages für die VEM tätig werden, kann eine vertraglich vereinbarte, angemessene Vergütung gezahlt werden.
( 2 ) Finanzanlagen sind überwiegend mündelsicher und nach ethischen Kriterien des nachhaltigen Investments zu investieren.
( 3 ) Rücklagen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angesammelt sind. Zweckänderung bei Rücklagen (Umwidmung) können vom Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder und mindestens einer positiven Stimme aus jeder Region beschlossen werden. Dasselbe gilt für die Überführung allgemeiner Rücklagen in zweckbestimmte Rücklagen.
( 4 ) Grundeigentum der VEM ist möglichst unverändert zu erhalten. Er darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. Der Erlös ist zugunsten des betreffenden Zweckvermögens anzulegen. Eine Veräußerung bedarf eines einstimmigen Ratsbeschlusses.
( 5 ) Der Rat kann in unregelmäßigen Abständen Prüfungen der Rechnungslegung durch einen unabhängigen Prüfer veranlassen.
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§ 16
Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Änderungsvorschläge müssen von einem Mitglied der VEM oder dem Rat eingebracht und den Mitgliedern mindestens sechs Monate vor Beginn der Vollversammlung zugeleitet werden.
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§ 17
Auflösung

( 1 ) Ein Beschluss zur Auflösung der VEM bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. Der Beschluss über die Auflösung muss auch über die Art und Weise der Liquidation des Vermögens bestimmen.
( 2 ) Bei der Auflösung der VEM oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an andere steuerbegünstigte missionarische Einrichtungen oder steuerbegünstigte ökumenische Organisationen, die die gleichen Zwecke verfolgen, entsprechend dem in dieser Satzung beschriebenen Auftrag und den Aufgaben der VEM handeln, ihren Sitz im Inland und das empfangene Vermögen ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
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§ 18
Schlussbestimmungen

( 1 ) In Rechtsfragen ist die deutsche Fassung dieser Satzung maßgeblich.
( 2 ) Junge Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind Frauen oder Männer, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestes 18 Jahre alt sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der am 30. September 2004 von der Vollversammlung der Vereinten Evangelischen Mission beschlossen und mit Schreiben vom 13. Juni 2005 durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf (staatliche Vereinsaufsicht) genehmigten Satzung. Sie tritt mit Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Kraft.