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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 20191#

Vom 29. November 2018

(ABl. 2018 S. 360)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Haushaltsfeststellung

( 1 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) wird wie folgt festgestellt:
  1. Ergebnishaushalt:
    a)
    ordentliche Erträge:
    616.388.395 Euro,
    b)
    ordentliche Aufwendungen:
    -697.498.643 Euro,
    c)
    Finanzerträge:
    32.075.460 Euro,
    d)
    Finanzaufwendungen:
    -3.446.759 Euro,
    e)
    Jahresergebnis:
    -52.481.547 Euro,
    f)
    Rücklagenentnahmen:
    17.307.861 Euro,
    g)
    Rücklagenzuführungen:
    -12.750.136 Euro,
    h)
    Bilanzergebnis:
    -47.923.822 Euro.
  2. Investitions- und Finanzierungshaushalt:
    a)
    Investitionen /Anlagenabgänge:
    -12.953.783 Euro,
    b)
    Saldo der Eigenfinanzierung:
    19.896.660 Euro,
    c)
    Saldo der Fremdfinanzierung:
    -6.942.877 Euro,
    d)
    Saldo der Investitions- und Finanzierungstätigkeit:
    0 Euro.
( 2 ) Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungen ist der Stellenplan des Haushaltsjahres 2019 verbindlich.
( 3 ) Die Wirtschaftspläne werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgestellt:
Euro
Erträge
Aufwendungen
Jahresergebnis
Investitionen
Kloster Höchst
1.136.700
-1.118.770
17.930
-30.000
Jugendburg Hohensolms
992.885
-1.020.069
-27.184
-10.000
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain
1.424.850
-1.403.729
21.121
-75.000
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn
578.600
-617.005
-38.405
-16.000
IPOS
2.038.140
-2.042.235
-4.095
-15.500
BgA Zentrum Verkündigung
304.990
-303.990
1.000
0
Zur Nieden-Stiftung
18.300
-12.200
6.100
0
Hermann Schlegel-Stiftung
107.500
-71.700
35.800
0
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung
16.000
-30.000
-14.000
0
Stiftung Bekennen und Versöhnen
12.500
-9.000
3.500
0
Hildegard und Karl Bär-Stiftung
14.000
-10.000
4.000
0
Stiftung Gemeinde im Aufbruch
16.120
-13.800
2.320
0
Scio-Stiftung
4.500
-1.500
3.000
0
Hans und Maria Kreiling-Stiftung
31.600
-31.600
0
0
Kinder- und Jugendstiftung
24.000
-24.000
0
0
Posaunenwerk
10.280
-10.280
0
0
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§ 2
Verpflichtungsermächtigung

Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:
Abrechnungsobjekt / Sachkonto
Zweckbestimmung
Verpflichtungsermächtigung (EUR)
Fällig (EUR)
766702 bis 766709
Projekt Doppik
1.860.653
2020:
1.860.653
82608.900400
Friedberg, Kaiserstraße 2
50.000
2020:
50.000
82627.900400
Zentrum Bildung
3.200.000
2020:
2021:
2.400.000
800.000
82722.900400
Laubach-Kolleg
900.000
2020:
2021:
500.000
400.000
8292.900400
Jugendburg Hohensolms
200.000
2020:
200.000
9321.651400
Allgemeine Zuweisungen für Baubedarf in Kirchengemeinden
6.000.000
2020:
2021:
3.000.000
3.000.000
9325.651400
Zuweisungen an Gemeinden für Orgelbau/-instandhaltung
50.000
2020:
50.000
Summe
2020:
2021:
8.060.653
4.200.000
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§ 3
Liquiditätskredite

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskredite bis zur Höhe von 12.500.000 Euro aufzunehmen.
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§ 4
Bürgschaften

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von 20.000.000 Euro zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflichtung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten Forderungen.
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§ 5
Verfügungsvorbehalt

In Ausführung von § 48 der Kirchlichen Haushaltsordnung wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode zu erlassen. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren.
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§ 6
Budgetierung, Deckungsfähigkeit

( 1 ) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unterbudgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
( 2 ) Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkonten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
( 3 ) Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter verwendet werden. Bei Haushaltsansätzen für Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenbezüge besteht eine solche Deckungsfähigkeit nach Genehmigung durch das Personaldezernat nur in den Budgetbereichen 2 bis 13 und nur in Höhe von Einsparungen infolge genehmigter Elternzeit im Umfang von bis zu zwei Monaten.
( 4 ) Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen geleistet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit dem Mehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibt oder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keine Anwendung. Mindererträge führen entsprechend zu einer Verringerung der Ermächtigung über Aufwendungen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Investitionen in bewegliche Güter.
( 5 ) Unterbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachaufwendungen und der Investitionen in bewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.
( 6 ) Innerhalb des Gesamtbudgets sind gegenseitig deckungsfähig:
  1. Personalaufwendungen,
  2. Aufwendungen für Reisekosten. Die Inanspruchnahme von Budgetrücklagen geht der Deckungsfähigkeit vor.
( 7 ) Haushaltsansätze über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällen in Höhe von bis zu 50.000 Euro zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich. Bei Haushaltsumschichtungen im vorstehenden Sinne von über 50.000 Euro entscheidet die Kirchenleitung. Werden im Einzelfall 100.000 Euro überschritten, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode herzustellen.
( 8 ) Für die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln gilt Absatz 7 entsprechend.
( 9 ) Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 50.000 Euro gegenseitig deckungsfähig.
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§ 7
Budgetrücklagen

( 1 ) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachaufwendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Güter sowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen und Minderaufwendungen gemäß § 6 Absatz 4 werden zu Gunsten des jeweiligen Unterbudgets in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent einer Budgetrücklage zugeführt. Die Notwendigkeit einer höheren Rücklagenzuführung bis zu 100 Prozent ist eingehend zu begründen. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden für diese Rücklagenzuführungen keine Anwendung.
( 2 ) Für Personalaufwendungen gilt Absatz 1 nur in begründeten Ausnahmefällen.
( 3 ) Haushaltsmittel für Bauinvestitionen sind übertragbar, sofern die Finanzierung im Folgejahr sichergestellt ist.
( 4 ) Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter sind zulässig. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden keine Anwendung.
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§ 8
Bemessungssätze für die Zuweisungen

( 1 ) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:
  1. Grundzuweisung:
    je Gemeindeglied 29,30 Euro.
  2. Gebäudezuweisung:
    1. Kirchen:
      Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwertes,
      Kleine Bauunterhaltung: 670 Euro als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des Tagesneubauwerts.
    2. Gemeindehäuser:
      Bewirtschaftung: 1,74 Euro je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des Tagesneubauwertes,
      Kleine Bauunterhaltung: 0,36 Euro je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
    3. Pfarrhäuser:
      als Sockelbetrag 3.346 Euro zuzüglich 1,00 Prozent des Tagesneubauwerts.
    4. Sonstige Gebäude:
      Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,
      Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
( 2 ) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt:
  1. Grundzuweisung:
    1. je Gemeindeglied 0,26 Euro,
    2. je Quadratkilometer Fläche 13,37 Euro,
    3. je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben 55.071 Euro,
    4. stellenbezogene Sachkostenpauschale 3.875 Euro,
    5. Pauschale für Prädikanten- und Lektorendienst je Kirchengemeinde und anerkanntem Außenort 328 Euro.
  2. Gebäudezuweisung:
    1. Bewirtschaftung: 3,42 Euro je Quadratmeter und Monat,
    2. Kleine Bauunterhaltung: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts,
    3. Große Bauunterhaltung: 1,5 Prozent des Tagesneubauwerts.
  3. Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,60 Euro.
( 3 ) Die weiteren Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden gemäß der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate gezahlt.
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§ 9
Beihilfefonds

Zur anteiligen Absicherung von Finanzierungsverpflichtungen für Beihilfen der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen sowie deren Angehörigen wird ein zweckgebundenes Vermögen gebildet. Im Haushaltsjahr 2019 sind diesem Vermögen (Beihilfefonds) 11 Mio. Euro zu Lasten der Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen zuzuführen (Aktivtausch).
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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1 ↑ Die Übersichten zum Haushaltsplan 2019 sind im Amtsblatt 2018 Nr. 12 (S. 363-369) abgedruckt.