.§ 1
§ 2
Rechtsverordnung zur Regelung der Pflichtstundenzahl der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst
Vom 17. September 2019
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 8 Absatz 1a des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Pflichtstundenzahl der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst
(
1
)
Die Pflichtstundenzahl der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst richtet sich sinngemäß nach der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung) des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Die Deputats- und Anrechnungsstunden richten sich nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem die Schule ihren Sitz hat. 2 Der Verwaltungsrat des Evangelischen Schulwerks in Hessen und Nassau kann davon abweichende oder weitergehende Regelungen treffen.
#§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt § 12 der Ordnung des Laubach-Kollegs vom 27. Mai 2004 (ABl. 2004 S. 375), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118), außer Kraft.