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Geltungszeitraum von: 01.10.2018

Geltungszeitraum bis: 31.01.2020

Richtlinien für die Anerkennung
ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kirche
und besonderer Verdienste für die Kirche

Vom 6. November 2014

(ABl. 2014 S. 461), zuletzt geändert am 18. Oktober 2018 (ABl. 2018 S. 326)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Richtlinien beschlossen:
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Vorbemerkung

In der Evangelischen Kirche ist ehrenamtliche Arbeit in dem Auftrag an alle Getauften begründet, als mündige Christinnen und Christen am Bau des Reiches Gottes verantwortlich mitzuwirken. Dabei sind alle Gemeindeglieder gleichwertig:
In vielfältiger Weise haben Ehrenamtliche Anteil an der Verkündigung, der Seelsorge, der Diakonie und der Gemeindeleitung. In ehrenamtlicher Tätigkeit stellen Menschen ihre freie Zeit, ihre Kraft und ihre Fähigkeit für die kirchlichen Aufgaben zur Verfügung.
Neben den Ehrenamtlichen gibt es weitere Personen, die sich durch ihr Engagement und ihre Unterstützung für die Kirche oder Diakonie besonders verdient gemacht haben.
Diese besonderen Verdienste und das besondere Engagement der Ehrenamtlichen werden nicht nur dankbar angenommen, sondern auch entsprechend durch die nachfolgenden Maßnahmen gewürdigt und ausdrücklich anerkannt.
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§ 1
Verleihung einer Ehrenurkunde

( 1 ) Die Verleihung einer Ehrenurkunde kann erfolgen an:
  1. Kirchenmitglieder, die im Wesentlichen im gemeindlichen Bereich langjährig und mit Erfolg tätig waren,
  2. Personen, die sich durch ihr langjähriges Engagement und ihre Unterstützung im Wesentlichen im gemeindlichen Bereich für die Kirche besonders verdient gemacht haben.
( 2 ) Vorschlagsberechtigt sind Kirchenvorstände, Dekanatssynodalvorstände, Dekaninnen und Dekane sowie Pröpstinnen und Pröpste.
( 3 ) Über die Vergabe der Ehrenurkunde, die von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten unterschrieben wird, entscheidet die Kirchenleitung. Die Vergabe wird im Amtsblatt veröffentlicht.
( 4 ) Die Übergabe erfolgt in einem angemessenen kirchlichen Rahmen durch die zuständige Dekanin oder den zuständigen Dekan oder die Pröpstin oder den Propst.
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§ 2
Verleihung der Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

( 1 ) Mit der in Silber gestalteten Ehrennadel können geehrt werden:
  1. Kirchenmitglieder, die sich weit über die Gemeindegrenze hinaus auf Dekanatsebene oder in anderen Arbeitsfeldern durch langjährige ehrenamtliche Arbeit besondere Verdienste erworben haben,
  2. Personen, die sich weit über die Gemeindegrenze hinaus auf Dekanatsebene, gesamtkirchlicher Ebene oder in anderen Arbeitsfeldern durch langjähriges Engagement oder Unterstützung besondere Verdienste erworben haben.
( 2 ) Vorschlagsberechtigt sind die Dekanatssynodalvorstände, Dekane und Dekaninnen, Pröpste und Pröpstinnen, Mitglieder der Kirchenleitung und des Kirchensynodalvorstandes.
( 3 ) Über die Verleihung der Ehrennadel entscheidet die Kirchenleitung. Die Vergabe wird im Amtsblatt veröffentlicht.
( 4 ) Die Übergabe der Ehrennadel erfolgt in einem angemessenen kirchlichen Rahmen durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten, die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder den Stellvertretenden Kirchenpräsidenten, die zuständige Pröpstin oder den zuständigen Propst, die oder den Präses der Kirchensynode oder ein Mitglied des Kirchensynodalvorstandes.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kirche vom 29. September 1998 (ABl. 1999 S. 65) außer Kraft.