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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:21.08.2008
Aktenzeichen:KVVG II 1/08
Rechtsgrundlage:§§ 2, 3, 20, 36, 38 KVVG; §§ 40, 152a, 154, 162 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Anhörungsrüge, Statthaftigkeit
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Tenor:

  1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
  2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand

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Entscheidungsgründe

Die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge des Klägers des Ausgangsverfahrens II 2/05 vom 29. Mai 2008 erscheint nicht ohne weiteres gegeben.
Auf der einen Seite zählt das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht die vor diesem Gericht zu führenden und damit statthaften Verfahrensarten in §§ 2, 3 und 20 Abs. 2 enumerativ auf – im Gegensatz zur verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40 VwGO für den Bereich des staatlichen Verwaltungsprozessrechts. In den genannten kirchenrechtlichen Rechtsvorschriften ist das Verfahren der Anhörungsrüge nicht ausdrücklich erwähnt. Dies spricht dafür, dass dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht statthafter Weise geführt werden kann.
Auf der anderen Seite erklärt § 38 KVVG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend anwendbar, wenn das genannte Kirchengesetz nichts anderes bestimmt und wenn grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten die entsprechende Anwendung nicht ausschließen. Mit Bundesgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3223) wurden Vorschriften über die Anhörungsrüge in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen (vgl. § 152a). Ob das Verfahren der Anhörungsrüge insoweit über § 38 KVVG und – prima facie – entgegen den Vorschriften der §§ 2, 3 und 20 Abs. 2 KVVG vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht geführt werden kann, erscheint nicht sicher. Das Gericht hat sich mit dieser Frage, soweit ersichtlich, bislang nicht befasst. Die hier zuständige Kammer des Gerichts sieht keine Veranlassung, die Frage der Statthaftigkeit des Verfahrens der Anhörungsrüge unter Geltung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht auf die Anhörungsrüge des Klägers hin zu entscheiden. Sie kann vielmehr offen bleiben.
Jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet.
Nach § 152a VwGO ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen – ihre Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht unterstellt – liegen nicht, wie erforderlich, kumulativ vor. Zwar ist gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. Februar 2008, gegen welches sich der Kläger mit der Anhörungsrüge wendet, kein Rechtsmittel oder anderer (förmlicher) Rechtsbehelf gegeben. Jedoch hat das Gericht mit dieser angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht hingegen nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004, 1 BvR 179/03, NVwZ 2005, 2004). Das für den Bereich des kirchlichen Rechts etwa gleichfalls so verstandene Gebot des rechtlichen Gehörs wäre in dem hier in den Blick zu nehmenden und vom Kläger dargelegten Bereich nicht verletzt.
Unabhängig davon, dass der Kläger im Rahmen der Begründung seiner Anhörungsrüge, zuletzt durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Juli 2008, nicht hinreichend konkret und substantiiert darlegt, worin im Einzelnen der mit Nr. (1) bis (3) bezeichneten Themen die angebliche Verweigerung bzw. Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht liegen soll, ist im Hinblick auf den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erkennbar, dass etwaige Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und bei der beanstandeten Entscheidung vom 29. Februar 2008 nicht in Erwägung gezogen worden wären. Insbesondere lassen die Entscheidungsgründe des genannten Urteils der Kammer – entweder unmittelbar oder mittelbar unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen – erkennen und nachvollziehen, dass das Gericht die Argumente des Klägers zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat. Jedoch teilt das Gericht die Darstellungen und Bewertungen des Klägers inhaltlich gerade nicht, sondern vertritt eine abweichende Auffassung. Dass die Kammer anderen, vom Kläger nicht für richtig gehaltenen Rechtsauffassungen gefolgt ist, kann keinen Gehörsverstoß darstellen.
Nach allem war die Anhörungsrüge zurückzuweisen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 38 KVVG).