.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Rechtsverordnung
zur Ausführung des Chancengleichheitsgesetzes
Vom 2. März 2021
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 21 des Chancengleichheitsgesetzes1# die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Ausstattung des Stabsbereiches Chancengleichheit
(zu § 14 Absatz 1 ChGlG)
(
1
)
Der Stabsbereich Chancengleichheit ist mit Referentinnen- und Referentenstellen, die teilweise mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer besetzt werden, und einer Sachbearbeitungs-/Sekretariatsstelle ausgestattet.
(
2
)
Der Tätigkeit der Referentinnen und Referenten wird eine Musterstellenbeschreibung zugrunde gelegt.
#§ 2
Einsatz der Referentinnen und Referenten
Die Referentinnen und Referenten werden für den Zeitraum ihrer Berufung entsprechend der Stellenbeschreibung eingesetzt und vergütet, soweit sie nicht die Pfarrstelle innehaben.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.