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Erlass des Hessischen Kultusministeriums
über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Vom 15. April 2020

(ABl. HKM 2020 S. 127)

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I
Bedeutung und Stellung des Religionsunterrichts;
eingerichtete Religionsunterrichte

  1. Die Schule muss nach ihrem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (§ 2 des Hessischen Schulgesetzes – HSchG) neben der Vermittlung von Wissen zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen beitragen. Schülerinnen und Schüler brauchen in einer immer komplizierteren Welt Hilfen zur Orientierung in ethischen, moralischen und religiösen Fragen. Solche Hilfen zu geben, ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten. Einen besonderen Beitrag hat dabei der Religionsunterricht zu leisten. In ihm werden die angesprochenen Fragen ausdrücklich gestellt und Antworten auf der Grundlage der Lehren der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften gesucht.
  2. Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes1# und Art. 57 der Verfassung des Landes Hessen2# sowie § 8 HSchG ordentliches Lehrfach. Er wird als bekenntnisorientierter Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Zur Teilnahme an einem Religionsunterricht verpflichtet sind – vorbehaltlich einer Abmeldung – diejenigen Schülerinnen und Schüler, welche der Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht folgt.
  3. Die im Land Hessen eingerichteten Religionsunterrichte sind aus der Anlage 13# ersichtlich.
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II
Mitbestimmung der Kirchen und Religionsgemeinschaften; Schulversuche

  1. Im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft werden Kerncurricula und Lehrpläne nach §§ 4 und 4a HSchG erstellt sowie Lehrbücher und sonstige Lehr- und Lernmittel, mit Ausnahme des Lernmaterials, bestimmt (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 HSchG).
  2. Soweit sich Schulversuche (§ 14 Abs. 1 und 3 HSchG) auf den Religionsunterricht erstrecken, ist das Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Kirchen und Religionsgemeinschaften herzustellen.
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III
Religionslehrerinnen und Religionslehrer

  1. Religionsunterricht kann – unbeschadet der Nr. 6 – erteilt werden von
    1. Lehrerinnen und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die Befähigung zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen;
    2. Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, eingehalten werden;
    3. Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine staatliche Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die sich die Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft und die staatliche Unterrichtserlaubnis erstrecken.
  2. Wird eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft widerrufen, endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Lehrerin oder der Lehrer hat von einem Widerruf der Bevollmächtigung unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über die Erteilung und den Widerruf von Bevollmächtigungen sowie über Bevollmächtigungen von Lehrerinnen und Lehrern, denen außerhessische Kirchen, Diözesen oder Religionsgemeinschaften eine Bevollmächtigung erteilt haben, informieren sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften und die untere Schulaufsichtsbehörde gegenseitig und veranlassen das Erforderliche.
  3. Die in Nr. 1 Buchst. b und c Genannten sind bei der Erteilung von Religionsunterricht an die für die Lehrerinnen und Lehrer geltenden Vorschriften gebunden.
  4. Den in Nr. 1 Genannten ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienstbefreiung zur Teilnahme an von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu erteilen. Diese sowie weitere außerhalb des Unterrichts stattfindende Arbeitsgemeinschaften gelten als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes, wenn sie der unteren Schulaufsichtsbehörde vorher bekanntgegeben wurden. In diesen Fällen kann Unfallfürsorge gewährt werden, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls nicht erbracht werden. Für Angestellte gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –.
  5. Wird die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung von der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Rüstzeiten, Freizeiten usw. abhängig gemacht, ist den Lehrerinnen und Lehrern die zur Teilnahme erforderliche Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  6. Die Erteilung von Religionsunterricht durch in Ausbildung befindliche Personen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die betreffenden Personen müssen zumindest über eine vorläufige oder befristete kirchliche oder religionsgemeinschaftliche Bevollmächtigung verfügen.
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IV
Abdeckung des Religionsunterrichts; Personalplanung

  1. Lehrerinnen und Lehrer, welche die Voraussetzungen nach Abschnitt III Nr. 1 erfüllen, sind so im Religionsunterricht einzusetzen, dass der Religionsunterricht entsprechend der Stundentafel ungekürzt angeboten werden kann. Die Rechte nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und Art. 58 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen bleiben unberührt.
  2. Zu Beginn der Personalplanung für ein Schuljahr oder Schulhalbjahr prüft die untere Schulaufsichtsbehörde zusammen mit den Schulleitungen auch die Situation des Religionsunterrichts und leitet gegebenenfalls Maßnahmen (Gruppenbildung, Planung des Lehrereinsatzes, Versetzungen oder Abordnungen) ein, die für die Abdeckung des Religionsunterrichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls sind zur Koordination und Unterstützung Besprechungen mit den regional zuständigen Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften durchzuführen. Auf das Adressverzeichnis (Anlage 2)4# wird hingewiesen.
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V
Unterrichtsorganisation

  1. Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Gegebenenfalls kann der Unterricht auch jahrgangs- und schulformübergreifend erteilt werden. Sofern dies zur Bildung von Lerngruppen schulorganisatorisch notwendig und verkehrsmäßig möglich ist, können auch Schülerinnen und Schüler mehrerer benachbarter Schulen zusammengefasst werden. Grundsätzlich sind bei der Bildung von Lerngruppen die jeweils geltenden Bestimmungen für die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen (Gruppen, Kurse) in allen Schulformen zu beachten.
  2. Wird die in Nr. 1 genannte Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht, haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht, den Religionsunterricht mit geeignetem Lehrpersonal (Abschnitt III Nr. 1 Buchst. b und c) auf eigene Kosten durchzuführen. Dafür sind ihnen auf Antrag von den Schulträgern die erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Auch dieser Unterricht gilt als schulischer Religionsunterricht; er ist – unabhängig von dem Ort der Erteilung – unter Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren Schule und Klasse, des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit der unteren Schulaufsichtsbehörde zu melden.
  3. Als ordentliches Unterrichtsfach (§ 8 Abs. 1 HSchG) unterliegt Religion den allgemeinen Regeln über die Organisation und Gestaltung des Unterrichts. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über den Religionsunterricht sowie der verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann das Fach daher auch in Projekte und Vorhaben fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts (§ 6 Abs. 1 Satz 2 HSchG) einbezogen werden, um Schülerinnen und Schüler zu befähigen, dabei aufgeworfene Probleme auch unter religiös-ethischem Aspekt zu beurteilen. Damit kann zugleich die Begegnung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Religion und das Verständnis füreinander gefördert werden (§ 2 Abs. 2 HSchG).
  4. Projekte und Vorhaben nach Nr. 3 Satz 2 und 3 – ausgenommen solche, deren Dauer eine Unterrichtswoche nicht überschreitet – sind mit den Schulaufsichtsbehörden unter Einhaltung des Dienstwegs abzustimmen. Das gleiche gilt, wenn – beispielsweise auf Wunsch von Kirchen und Religionsgemeinschaften – neue Formen der Organisation oder Ausgestaltung des Religionsunterrichts erprobt werden sollen. In sämtlichen Fällen nach Satz 1 und 2 ist das Einvernehmen zwischen den beteiligten Stellen sicherzustellen und zu dokumentieren. Abschnitt II Nr. 2 (Schulversuche) bleibt unberührt.
  5. Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen stärker als andere Unterrichtsfächer – bezogen auf ihren Anteil am gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule – betroffen wird.
  6. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach § 73 HSchG und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten.
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VI
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht

  1. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Dabei ist der einheitliche Konfessionserfassungsbogen (Anlage 3)5# zu verwenden und zur Schülerakte zu nehmen.
  2. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Davon abweichend kann eine Schülerin oder ein Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, wenn dies von der Größe der Lerngruppe her vertretbar ist (vgl. bereits Abschnitt V Nr. 1 Satz 1) und eine schriftliche Erklärung der Eltern (§ 100 HSchG) oder der religionsmündigen Schülerin oder des religionsmündigen Schülers sowie die Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft vorliegt, deren Bekenntnis der aufnehmende Religionsunterricht folgt. Ist die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so teilt die Schule die Erklärung nach Satz 2 den Eltern schriftlich mit.
  3. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 HSchG) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
  4. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung nach Nr. 3 erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sollen
    anlässlich des Schulwechsels über den bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden.
  5. Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, für deren Bekenntnis ein Religionsunterricht eingerichtet ist, oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können unter den in Nr. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen am Religionsunterricht teilnehmen. Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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VII
Besonderheiten bei der Bildung von Lerngruppen im
evangelischen und katholischen Religionsunterricht

  1. Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 2 nach ergebnisloser Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich, können die Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der in Nr. 2 und 3 getroffenen Bestimmungen am Religionsunterricht jeweils der anderen Konfession teilnehmen.
  2. In den Fällen nach Nr. 1 wird wie folgt verfahren:
    1. Die Schulleitung beantragt unter Angabe der Gründe die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (siehe Anlage 2)6#. Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrkräfte bei. Hält die untere Schulaufsichtsbehörde die Voraussetzungen nach Nr. 1 für gegeben, so leitet sie den Antrag an die kirchlichen Behörden nach Satz 1 weiter.
    2. Die Zustimmung der kirchlichen Behörden wird der Schule auf umgekehrtem Wege mitgeteilt. Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 HSchG), schriftlich über die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme. Die Eltern oder – soweit sie religionsmündig sind – die Schülerinnen und Schüler erklären, ob sie hiervon Gebrauch machen wollen. Abschnitt VI Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
    3. Das Verfahren nach Buchst. a und b ist zu dokumentieren.
  3. Grundlage des Unterrichts ist das jeweilige Kerncurriculum oder der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.
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VIII
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an
kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit
im Rahmen der Öffnung der Schule

  1. Zur Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. für Konfirmandinnen und Konfirmanden, Firmbewerberinnen und Firmbewerber, Schulabgängerinnen und Schulabgänger) sind Schülerinnen und Schüler von Klasse 5 an zweimal für bis zu drei Unterrichtstage zu beurlauben, sofern die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler dies beantragen. Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag zur Teilnahme an solchen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden, und für Gottesdienste bei der Einschulung oder Entlassung sowie am Beginn oder Ende eines Schuljahres.
  3. Angebote der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Kinder- und Jugendarbeit wie zum Beispiel seelsorgerliche Begleitung, religiös-ethische Arbeitskreise und Freizeiten können geeignete Projekte der Zusammenarbeit mit der Schule im Rahmen ihrer Öffnung für das Umfeld nach § 16 HSchG sein und in die Grundsätze aufgenommen werden, die die Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7 HSchG dafür entwickelt.
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IX
Staatliche Schulaufsicht;
kirchliche und religionsgemeinschaftliche Einsichtnahme

  1. Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Unterrichtsfach der staatlichen Schulaufsicht.
  2. Unbeschadet dessen haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften ein Recht auf Einsichtnahme, um zu gewährleisten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Grundsätzen (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) erteilt wird.
  3. Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften zustehenden Befugnisse werden ausgeübt durch die Organe, die nach den Ordnungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften hierfür zuständig sind (Beauftragte). Eine für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständige Ortsgeistliche oder ein für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständiger Ortsgeistlicher kann mit der Wahrnehmung der Einsichtnahme in den Religionsunterricht in Schulen ihrer oder seiner Gemeinde oder ihres oder seines Gemeindebezirks nicht beauftragt werden. Das Kultusministerium übermittelt den Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Ausübung ihrer Befugnisse im jeweiligen Schuljahr erforderlichen Daten und teilt insbesondere die von der einzelnen Lehrerin oder dem einzelnen Lehrer in Religion erteilte Anzahl von Wochenstunden mit.
  4. Die Einsichtnahme durch die Beauftragten (Nr. 3 Satz 1) soll während der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden in Religion erfolgen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Schulaufsichtsbehörde und der zu besuchenden Lehrkraft. Besuche sind rechtzeitig – in der Regel zwei Wochen vorher – der unteren Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese verständigt die jeweilige Schulleitung. Die Schulleitung informiert die betreffenden Lehrkräfte.
  5. Ergeben sich bei der Durchführung der staatlichen Schulaufsicht oder der kirchlichen Einsichtnahme Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich nicht unter den unmittelbar Beteiligten beseitigen lassen, so sind Beschwerden auf dem Dienstwege der unteren Schulaufsichtsbehörde zu unterbreiten. Diese trifft ihre Entscheidungen – unbeschadet der Befugnisse des Kultusministeriums, das gegebenfalls einzubeziehen ist – im Benehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde. Dies gilt nicht bei Beanstandungen, die die Lehre oder die Grundsätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffen.
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Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums in Kraft.

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1 ↑ Nr. 980.
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2 ↑ Nr. 982.
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3 ↑ Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen.
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4 ↑ Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen.
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5 ↑ Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen.
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6 ↑ Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen.