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####§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz1#
Vom 15. März 1991
(GVBl. S. 79), zuletzt geändert am 3. September 2019 (GVBl. S. 213)
Inhaltsübersicht
§ 1
Förderung der Erziehung in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege
(
1
)
1 Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und anderen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) sowie in Kindertagespflege die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. 2 Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. 3 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung dieser Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(
2
)
1 Kindergärten sind allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungen vorwiegend für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. 2 Sie sollen bei Bedarf die Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch Kinder anderer Altersgruppen aufgenommen werden können (altersgemischte Gruppen); dies gilt insbesondere für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr.
(
3
)
Horte sind Tageseinrichtungen für Schulkinder.
(
4
)
Krippen sind Einrichtungen zur Betreuung und Förderung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.
(
5
)
1 Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen außer in Kindertagesstätten geleistet. 2 Soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, können von einer Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
(
6
)
Über die notwendige Tagesbetreuung in Kindergärten, Horten, Krippen oder Kindertagespflege hinaus, können andere geeignete Tageseinrichtungen zur Verfügung stehen.
#§ 2
Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten
(
1
)
1 Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen. 2 Hierzu ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der trägerspezifischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. 3 Diese sind zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern.
(
2
)
1 Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. 2 Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen erzieherische Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. 3 Sie sollen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch in Fällen von Gewalt gegen Kinder oder sexuellem Missbrauch hinwirken.
(
3
)
1 Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung von Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. 2 Für die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahl geeigneter Plätze in Kindertagesstätten vorhanden sein; die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein.
#§ 2a
Übergang zur Grundschule
(
1
)
1 Der Kindergarten soll in dem Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, möglichst von allen Kindern besucht werden. 2 Hierauf wirken die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hin.
(
2
)
In diesem Kindergartenjahr wird nach Maßgabe der jeweiligen Konzeption insbesondere der Übergang zur Grundschule vorbereitet und über die allgemeine Förderung nach § 2 hinaus die Sprachentwicklung der Kinder beobachtet und durch gezielte Bildungsangebote gefördert.
(
3
)
1 Die Kindergärten arbeiten mit den Grundschulen zur Information und Abstimmung ihrer jeweiligen Bildungskonzepte zusammen. 2 Hierzu werden geeignete Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen, zwischen Kindergärten und Grundschulen vereinbart.
#§ 3
Mitwirkung der Eltern
(
1
)
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.
(
2
)
1 Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. 2 Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt den Elternausschuss.
(
3
)
1 Der Elternausschuss hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Kindertagesstätte. 2 Er ist vor wesentlichen Entscheidungen zu hören.
(
4
)
Elternausschüsse sollen sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zusammenschließen; sie werden hierbei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt.
#§ 4
Öffnungszeiten
1 Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sind vom Träger unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder festzulegen. 2 Den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger Eltern ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
#§ 5
Angebote im Kindergarten
(
1
)
1 Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung im Kindergarten. 2 Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.
(
2
)
1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich auf ein Angebot vor- und nachmittags. 2 Den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließen, soll Rechnung getragen werden.
#§ 6
Tagesbetreuung von Schulkindern
Soweit eine durchgehende Betreuung von Schulkindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht im Rahmen der Schule erfolgt, soll das Jugendamt eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Horten, anderen geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege gewährleisten.
#§ 7
Tagesbetreuung von Kleinkindern
Für eine Betreuung von Kindern, die noch keinen Anspruch auf Aufnahme in einen Kindergarten haben, soll das Jugendamt die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in für diese Altersgruppe geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege gewährleisten.
#§ 8
#§ 9
Bedarfsplanung
(
1
)
1 Das Jugendamt gewährleistet, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. 2 Es legt im Benehmen mit der Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen vorhanden sein müssen; im Bedarfsplan soll auch bestimmt werden, an welchen Standorten neue Plätze einzurichten sind und wie dem Bedarf an für eine gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder geeigneten Plätzen Rechnung zu tragen ist. 3 Auf die Standorte der Schulen ist Rücksicht zu nehmen. 4 Der Bedarfsplan ist jährlich fortzuschreiben.
(
2
)
1 Durch Anzahl und Standort der Kindergärten muss sichergestellt sein, dass für jedes Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung steht, der ohne lange Wege oder Anfahrten besucht werden kann. 2 In allen Gemeinden sollen deshalb Kindergärten vorgesehen werden, soweit dies nach der Anzahl der Kinder möglich ist.
(
3
)
1 Im Bedarfsplan sind Plätze in Kindergärten getrennt nach Teilzeitplätzen, die vor- und nachmittags angeboten werden, und nach Ganztagsplätzen mit Mittagessen auszuweisen. 2 Der Bedarf an Ganztagsplätzen ist entsprechend den Bedürfnissen der Familien unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern zu ermitteln.
(
4
)
1 Die Bedarfsplanung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 6 und 7 erfolgt unter vorrangiger Berücksichtigung von Angeboten schulischer Ganztagsbetreuung und der in Kindergärten für diese Altersgruppen zur Verfügung stehenden Plätze. 2 Den Bedürfnissen der Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, soll Rechnung getragen werden.
(
5
)
1 Unbeschadet der weitergehenden Rechte des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch legt das Jugendamt mit seinen Vorschlägen zum Haushaltsplan eine Aufstellung der nach Absatz 1 vorgesehenen Baumaßnahmen vor. 2 Die bereitgestellten Mittel werden nach einem Durchführungsplan verteilt.
#§ 9a
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in Einrichtungen, die in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und und weiterentwickeln. 2 Diese Sicherstellungsverpflichtung gilt insbesondere für Förderangebote nach § 2a Abs. 2.
#§ 10
Trägerschaft
(
1
)
1 Das Jugendamt wirkt darauf hin, dass die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe errichtet und betrieben werden. 2 Elterninitiativen können im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätten errichten und betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. 3 Auf eine bedarfsgerechte Vielfalt von Trägern ist hinzuwirken. 4 Der Träger muss bereit und in der Lage sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und die erforderliche Eigenleistung zu erbringen.
(
2
)
1 Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für einen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. 2 Bei anderen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten soll in Landkreisen das Jugendamt die Gemeinde anregen, die Trägerschaft als freiwillige öffentliche Aufgabe zu übernehmen. 3 Im Bedarfsfall kann die Trägerschaft von der Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband übernommen werden.
(
3
)
1 Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf ihrer Angehörigen und Mitarbeiter ein besonderes Interesse an einer standortgebundenen Kindertagesstätte haben, ohne anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zu sein, können für deren Errichtung und Betrieb auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Träger des Jugendamts Förderung wie nur eine im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätte erhalten, soweit dieser dadurch an anderer Stelle von im Bedarfsplan vorgesehenen Maßnahmen entlastet wird.
(
4
)
1 Betriebe und öffentliche Einrichtungen können für den Bedarf ihrer Angehörigen und Mitarbeiter mit dem Jugendamt die Belegung von Plätzen in Kindertagesstätten des Bedarfsplanes vereinbaren. 2 Eine Vereinbarung mit Trägern von Kindertagesstätten bedarf der Genehmigung des Jugendamtes. 3 Bestandteil der Vereinbarung ist die angemessene Beteiligung des Betriebes oder der öffentlichen Einrichtung an den Kosten des Trägers. 4 Werden diese Belegplätze an Kinder mit einem Wohnsitz in Rheinland-Pfalz außerhalb des Jugendamtsbezirks vergeben, so kann das Jugendamt beim Land Zuweisungen zur Erstattung der von ihm anteilig getragenen Personalkosten beantragen. 5 Dies gilt auch für Belegplätze in Einrichtungen nach Absatz 3.
#§ 11
Beförderung
1 Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen. 2 Für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können die Landkreise und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten übernehmen, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherstellen.
#§ 12
Personalkosten
(
1
)
1 Personalkosten der Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für
- Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage von vergleichbaren Vergütungsregelungen sowie das Gestellungsgeld nach Einzelverträgen,
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen,
- Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung und
- die Fortbildung und Fachberatung
des Personals im Erziehungs- und im Wirtschaftsdienst. 2 Bei Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft werden die ihrer Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen zu Grunde gelegt.
(
2
)
Die Personalkosten der im Bedarfsfall ausgewiesenen Kindertagesstätten werden durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers, Zuweisungen des Landes und Zuwendungen des Trägers des Jugendamts und der Gemeinde aufgebracht.
(
3
)
1 Die Eigenleistung des Trägers soll
- für Kindergärten nach § 1 Abs. 2 in kommunaler Trägerschaft in der Regel 15 v. H.,
- für Kindergärten nach § 1 Abs. 2 in freier oder anderer Trägerschaft in der Regel 12,5 v. H.,
- für Kindergärten mit einem Angebot nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 (Ganztagsplätze mit Mittagessen) in kommunaler Trägerschaft, wenn mindestens 15 Ganztagsplätze vorgehalten werden, in der Regel 12,5 v. H.,
- für Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 3 und 6 in kommunaler, freier oder anderer Trägerschaft in der Regel 10 v. H.
- für Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 4 in kommunaler, freier oder anderer Trägerschaft in der Regel 5 v. H.
der Personalkosten decken. Träger von Kindergärten nach § 1 Abs. 2 mit einem altersgemischten Angebot, die Gruppen für Kinder unter drei Jahren mit mindestens acht Plätzen oder Hortgruppen mit mindestens 15 Plätzen bilden könnten, werden zur Berechnung der Eigenleistung so gestellt, als hätten sie diese Gruppen gebildet. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Werden in altersgemischten Gruppen Plätze für mindestens drei und höchstens sechs Kinder zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr geschaffen, entfällt die Eigenleistung des Trägers für das dafür zusätzlich erforderliche Personal.
(
4
)
1 Das Land gewährt für Kindertagesstätten Zuweisungen an die Träger der Jugendämter, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Sie betragen
- 27,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1,
- 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,
- 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3,
- 32,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4
- 35 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5. und
- 45 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6.
3 Das Land erstattet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 den Trägeranteil. 4 Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Erprobung neuer Finanzierungsmodelle und im Rahmen von Sonderprogrammen Abweichungen von Satz 2 mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vereinbaren.
(
5
)
1 Das Land gewährt Zuweisungen an die Träger der Jugendämter zum Ausgleich der Beitragsfreiheit im Kindergarten. 2 Der Berechnung der Zuweisung werden die Zahlen der ganztags und teilzeit betreuten Kinder des Jugendamtsbezirks zugrunde gelegt. 3 Diese Zahlen werden jeweils mit den vom Jugendamt für Ganztagsplätze und Teilzeitplätze in Kindergärten im Jahr 2006 erhobenen Elternbeiträgen multipliziert und die durchschnittlichen Beitragsübernahmen oder Beitragserlasse des Jugendamtes nach § 90 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2006 abgezogen. 4 Bei den Jugendämtern, die nach dem 1. Januar 2006 keine Anhebung der Elternbeiträge im Kindergarten vorgenommen haben, werden die Erstattungsleistungen um 1,5 v. H. aufgestockt. 5 Es erfolgt eine jährliche Anpassung an die Tarifentwicklung. 6 Die Erstattungsleistungen werden am 1. September 2008 um 1 v. H. aufgestockt.
(
6
)
1 Die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen des Landes nicht gedeckten Personalkosten werden durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamts ausgeglichen. 2 Die im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemeinden sollen sich im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen; die Zuwendung des Trägers des Jugendamts vermindert sich entsprechend.
#§ 12a
Betreuungsbonus
(
1
)
Werden in einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen kreisangehörigen oder einer kreisfreien Stadt am 31. Dezember eines Jahres mehr als 10 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2 , 4 oder 6 betreut, zahlt das Land einen Betreuungsbonus.
(
2
)
1 Der Betreuungsbonus für jedes betreute zweijährige Kind beträgt 1.000,00 EUR. 2 Von dieser Summe werden 70 v. H. an das Jugendamt, in dessen Bezirk die Gebietskörperschaft nach Absatz 1 liegt, gezahlt. 3 Das Jugendamt leitet von dem Betreuungsbonus 45 v. H. an die Träger seines Bezirks nach der Zahl der durch die Einrichtungen des Trägers betreuten zweijährigen Kinder weiter. 4 30 v. H. werden zur Finanzierung der Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 im Haushalt des Landes bereitgestellt.
(
3
)
1 Werden in einer Gebietskörperschaft nach Absatz 1 am 31. Dezember eines Jahres mehr als 40 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2 , 4 oder 6 betreut, erhöht sich der Betreuungsbonus für jedes betreute zweijährige Kind über diesem Vomhundertsatz auf 2.050,00 EUR. 2 Die Aufteilung der Summe erfolgt nach Absatz 2 Satz 2 bis 4.
(
4
)
1 Werden in einem Jugendamtsbezirk am 31. Dezember eines Jahres insgesamt mehr als 10 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2 , 4 oder 6 betreut, so erhält das Jugendamt eine Bonuszahlung in Höhe von 700,00 EUR für zweijährige Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden und für die das Jugendamt eine Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Die Zahl der in Kindertagespflege betreuten zweijährigen Kinder wird ermittelt durch Division der Summe der vom Jugendamt insgesamt gezahlten Feldleistungen nach § 23 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch 45.000,00 EUR.
(
5
)
Die Betreuungsboni nach den Absätzen 1 bis 4 bleiben bei der Aufbringung der Personalkosten nach § 12 unberücksichtigt.
#§ 13
Elternbeiträge3#
(
1
)
1 Die Träger der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten. 2 Für Mittagessen wird ein gesonderter Beitrag erhoben.
(
2
)
1 Das Jugendamt setzt nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege für alle Kindergärten seines Bezirks die Elternbeiträge fest. 2 Sie sind so zu bemessen, dass sie bis zu 17,5 v. H. der Personalkosten der Kindergärten im Bezirk des Jugendamts decken. 3 Der Elternbeitrag ist für Familien mit zwei und drei Kindern nach der Zahl der Kinder zu ermäßigen, für Familien mit vier und mehr Kindern ist in der Regel kein Elternbeitrag zu erheben; maßgebend ist die Zahl der Kinder, für die die Familie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält. 4 Bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Ermäßigung für Mehrkindfamilien kann das Einkommen berücksichtigt werden. 5 Bei Familien mit geringem Einkommen kann in besonderen Ausnahmefällen der Elternbeitrag auch über die in § 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung hinaus ermächtigt werden.
(
3
)
1 Für andere Kindertagesstätten werden die Elternbeiträge vom Jugendamt nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt. 2 Die Beiträge sind unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl zu staffeln. 3 Für Kinder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres und für Schulkinder, die einen Kindergarten besuchen, setzt das Jugendamt die Elternbeiträge entsprechend fest. 4 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
#§ 14
Sachkosten
1 Die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte sind vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen. 2 Laufende Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten nach § 12 Abs. 1 sind.
#§ 15
Neu- und Umbau von Kindertagesstätten
(
1
)
1 Das Jugendamt hat den Träger bei der Bau- und Finanzierungsplanung zu beraten und zu unterstützen. 2 Es hat die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagesstätten zuständige Behörde und den zuständigen Unfallversicherungsträger rechtzeitig zu beteiligen.
(
2
)
1 Der Träger ist für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte verantwortlich. 2 Der Träger des Jugendamtes hat sich entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. 3 Bei Kindertagesstätten freier Träger sollen die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft zur Deckung der Kosten beitragen.
#§ 16
Ermächtigungen
(
1
)
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- nähere Regelungen über die Wahl, Zusammensetzung, Größe und Aufgaben des Elternausschusses nach § 3, die Bedarfsplanung nach § 9 und die personellen und sachlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4, insbesondere über die personelle Besetzung und die Gruppengröße und pauschalierte Erstattung der Trägeranteile sowie die Erstattung nach § 12 Abs. 5 und § 12a zu treffen und
- die für die Gewährung der Zuwendungen und Zuweisungen nach § 12 Abs. 4 und 5 und § 12a zuständige Behörde zu bestimmen.
(
2
)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.
#§ 17 Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 16 am 1. August 1991 in Kraft. § 5 tritt am 1. August 1993 in Kraft, § 16 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kindergartengesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 122), BS 216-10, außer Kraft.
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1 ↑ Siehe ergänzend die bereits in Kraft getretenen Bestimmungen des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019.
1 ↑ Siehe ergänzend die bereits in Kraft getretenen Bestimmungen des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019.