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Geltungszeitraum von: 02.01.2016

Geltungszeitraum bis: 10.12.2021

Kirchengesetz
über den Gesamtkirchlichen Ausschuss
für den evangelischen Religionsunterricht
(GKAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1994

(ABl. 1994 S. 125), zuletzt geändert am 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 386)

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§ 1

( 1 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht berät und unterstützt die Kirchenleitung in allen zwischen Staat und Kirche zu regelnden Angelegenheiten des Religionsunterrichtes. Die Kirchenleitung kann dem Gesamtkirchlichen Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung zuweisen.
( 2 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss nimmt folgende Aufgaben im Auftrag der Kirchenleitung wahr:
  1. Beratung der Kirchenleitung bei bildungspolitischen Entscheidungen,
  2. Wahrnehmung der kirchliche Beteiligung für die Erteilung der kirchlichen Zustimmung zu Lehrplänen, Lern- und Lehrbüchern für den evangelischen Religionsunterricht aller Schulen,
  3. Abgabe einer Stellungnahme zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Bevollmächtigung oder des Widerrufs einer Bevollmächtigung auf Anforderung der Kirchenverwaltung.
( 3 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss berichtet der Kirchenleitung regelmäßig über seine Arbeit.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenleitung entsendet in den Gesamtkirchlichen Ausschuss:
  1. ein Mitglied der Kirchenleitung,
  2. die für den Religionsunterricht zuständigen Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung sowie die zuständige Juristin oder den zuständigen Juristen der Kirchenverwaltung,
  3. eine Schulamtsdirektorin oder einen Schulamtsdirektor im Kirchendienst,
  4. die Direktorin oder den Direktor des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit beratender Stimme.
( 2 ) Die Kirchenleitung beruft in den Gesamtkirchlichen Ausschuss:
  1. neun Lehrkräfte mit kirchlicher Bevollmächtigung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts, und zwar jeweils eine Lehrkraft
    der Grundschule
    der Hauptschule
    der Realschule oder Realschule Plus
    der Integrierten Gesamtschule
    des Gymnasiums (Oberstufe)
    der Berufsbildenden Schule/Beruflichen Schule
    der Förderschule
    sowie
    eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die im Religionsunterricht hauptamtlich tätig sind
    eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die im Religionsunterricht nebenamtlich tätig sind
  2. zwei sachkundige Kirchenmitglieder, nach Möglichkeit je eines aus
    der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer und der Schulverwaltung.
( 3 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss kann zu einzelnen Beratungspunkten Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft die Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Buchstabe a und b und deren Stellvertretungen für die Dauer von sechs Jahren.
( 2 ) Es ist sicherzustellen, dass in dem Gesamtkirchlichen Ausschuss Mitglieder aus den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz vertreten sind.
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§ 4

( 1 ) Zu Mitgliedern des Gesamtkirchlichen Ausschusses sind Personen zu berufen, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und ihren Wohnsitz oder Dienstsitz im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben.
( 2 ) Ein berufenes Ausschussmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode so lange im Amt, bis seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger von der Kirchenleitung berufen ist. Entsprechendes gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
( 3 ) Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so übernimmt die Stellvertretung das Amt. Sind das Ausschussmitglied und die Stellvertretung ausgeschieden, so ist eine Nachberufung entsprechend § 2 für die verbleibende Amtsperiode vorzunehmen.
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§ 5

Der Gesamtkirchliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß eingeladen war und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder, im Falle ihrer Verhinderung, der stellvertretenden Mitglieder, anwesend sind. Die Beschlüsse des Gesamtkirchlichen Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Gesamtkirchliche Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6

( 1 ) Vorsitzende oder Vorsitzender des Gesamtkirchlichen Ausschusses ist die oder der für den Gesamtkirchlichen Ausschuss zuständige theologische oder pädagogische Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung.
( 2 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss beruft einen Geschäftsführenden Ausschuss, dem außer der oder dem Vorsitzenden noch drei berufene Mitglieder angehören. Der Geschäftsführende Ausschuss unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und berät bei dringenden Entscheidungen.