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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2021

Vom 25. November 2020

(ABl. 2021 S. 175)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen1# vom 24. November 1970 (ABl. 1970 S. 193), aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz2# vom 29. November 1971 (ABl. 1971 S. 471) und aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen3# vom 30. November 2018 (ABl. 2018 S. 370) den folgenden Beschluss gefasst:
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  1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
  2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert am 19. November 2014, im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 zuletzt geändert am 25. November 2016 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 erhoben.
  3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 wird auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand. Die Ermäßigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die antragstellende Person zum Ermäßigungszeitpunkt Mitglied der Evangelischen Kirche ist.
  4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht.
  6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2021 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.

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1 ↑ Nr. 905.
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2 ↑ Nr. 900.
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3 ↑ Nr. 902.