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Geltungszeitraum von: 01.07.1981

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Ordnung für Pfarrer und Mitarbeiter
in der Altenheimseelsorge der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau

Vom 15. Juni 1981

(ABl. 1981 S. 94) zuletzt geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Ordnung für Pfarrer und Mitarbeiter in der Altenheimseelsorge der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Seelsorge an alten Menschen in Einrichtungen der Altenhilfe gehört zu den Aufgaben der Kirchengemeinden. Bei der Einteilung von Pfarrbezirken und der Erstellung von Pfarrdienstordnungen sollen die besonderen Aufgaben der Seelsorge in diesen Einrichtungen berücksichtigt werden.
( 2 ) Für die Seelsorge in großen Altenheimen und Altenpflegeheimen, die nicht von den einzelnen Kirchengemeinden betreut werden können, und für die Wahrnehmung spezieller Aufgaben in der Altenheimseelsorge können besondere Stellen für Pfarrer und Mitarbeiter eingerichtet werden.
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§ 2

( 1 ) Das zuständige Dekanat bemüht sich um Errichtung und Besetzung von Stellen für Pfarrer und Mitarbeiter. Wo es notwendig ist, können sich mehrere Dekanate hierfür zusammenschließen.
( 2 ) (gestrichen)
( 3 ) Sind mehrere Altenheimpfarrstellen oder Mitarbeiterstellen in einem Dekanat (bzw. in mehreren Dekanaten einer Region oder Stadt), so bestellt der Dekan im Benehmen mit den Pfarrern und Mitarbeitern in der Altenheimseelsorge aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Pfarrer oder Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren. Die Geschäftsführung sollte wechseln, jedoch ist Wiederbeauftragung möglich.
( 4 ) Der Geschäftsführende stellt den Entwurf des Haushaltsplanes für die Altenheimseelsorge in Zusammenarbeit mit den Pfarrern und Mitarbeitern in der Altenheimseelsorge auf und legt ihn dem Dekanatssynodalvorstand (bzw. den Dekanatssynodalvorständen) zur Beschlussfassung durch die Dekanatssynode vor. Im Rahmen des Haushaltsplanes verfügen Pfarrer und Mitarbeiter dann über die auf sie entfallenden Mittel. Sie sind verpflichtet, über die Verwendung der empfangenen Kollekten und Gaben Rechenschaft vor dem Dekanatssynodalvorstand abzulegen.
( 5 ) Die Bestimmungen für den brüderlichen Besuchsdienst – Visitation – gelten sinngemäß auch für die Altenheimseelsorge. Der Vorsitzende des Konvents für Altenheimseelsorge soll beteiligt werden.
( 6 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrer in der Altenheimseelsorge übt der Dekan aus. Bei den Mitarbeitern liegt sie bei dem jeweiligen Anstellungsträger.
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§ 3

( 1 ) Jeder Altenheimseelsorger hat einen Seelsorgebezirk. Dieser kann ein oder mehrere Altenheime bzw. Altenpflegeheime umfassen, jedoch möglichst nicht mehr als 300 Bewohner. Bei der Festlegung der Größe des Seelsorgebezirkes sind die besonderen Verhältnisse in Altenheim und Gemeinde sowie die anderen Aufgaben der Altenheimseelsorge zu berücksichtigen.
( 2 ) Pfarrer und Mitarbeiter in einem Dekanat (bzw. in mehreren Dekanaten einer Region oder Stadt) bilden ein Team und kommen regelmäßig zu Arbeitsbesprechungen zusammen. Einzelheiten regelt die Dienstanweisung, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
( 3 ) Die Pfarrer und Mitarbeiter in der Altenheimseelsorge suchen die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, in deren Bezirk das jeweilige Altenheim liegt.
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§ 4

Pfarrer und Mitarbeiter informieren die von ihnen versorgten Altenheime über ihren Urlaub und die Regelung der Urlaubsvertretungen. Nach Möglichkeit sollte die Vertretung von Pfarrern und Mitarbeitern aus den zuständigen Gemeinden übernommen werden.
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§ 5

( 1 ) Die Arbeit in der Altenheimseelsorge erfordert eine besondere Qualifikation als Seelsorger.
( 2 ) Hauptamtliche Pfarrer und Mitarbeiter sollen sich möglichst vor Beginn oder in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen auf ihre Aufgabe vorbereiten. Hierfür ist zusätzlicher Bildungsurlaub zu gewähren. In der Fortbildung der hauptamtlichen Pfarrer und Mitarbeiter soll das Schwergewicht auf der zu ihrem Fachgebiet gehörenden Thematik liegen.
( 3 ) Für nebenamtliche Pfarrer und Mitarbeiter werden in regelmäßigen Abständen Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Die Teilnahme an den einmal jährlich stattfindenden Tagungen des Konvents für Altenheimseelsorge wird erwartet.
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§ 6

( 1 ) Die in der Altenheimseelsorge tätigen Pfarrer und Mitarbeiter bilden den Konvent für Altenheimseelsorge in der EKHN. Er hält regelmäßige Verbindung zu den übrigen besonderen Seelsorgediensten.
( 2 ) Der Konvent berät die in der Altenheimseelsorge anstehenden Fachfragen. Er kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen und veranstaltet die Jahresversammlung. Etwa alle zwei Jahre sollte der Konvent einen Fortbildungskursus über Fragen der Altenheimseelsorge anbieten.
( 3 ) Die nebenamtlich in der Altenheimseelsorge tätigen Pfarrer und Mitarbeiter werden zu den Tagungen des Konvents eingeladen.
( 4 ) Der Konvent wählt aus seiner Mitte in Fühlungnahme mit dem zuständigen Referenten in der Kirchenverwaltung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Der Vorsitzende leitet und vertritt den Konvent.
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§ 7

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.