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Geltungszeitraum von: 27.08.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Diakoniegesetz)

Vom 29. April 20011#

(ABl. 2001 S. 213), geändert am 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
Auftrag zur Diakonie
Diakonie in der Kirche
II. Diakonie in der Kirchengemeinde
Aufgaben der Kirchengemeinde
Diakonieausschuss oder Diakoniebeauftragte
Aufgaben
III. Diakonie in der Region
Regionale Bezugsgröße
Dekanatsdiakonieausschuss oder Dekanatsdiakoniebeauftragte
Aufgaben
Zusammensetzung und Arbeitsweise
Diakoniekonferenz
Zusammensetzung und Arbeitsweise
Regionale Diakonische Werke
Mitgliedschaft der Dekanate
IV. Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und Diakonisches Werk
Vertretung der Kirchensynode in der Mitgliederversammlung
Vertretung im Aufsichtsrat
Prüfungsvorschriften
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Auftrag zur Diakonie

Diakonie ist eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi. Sie hat den Auftrag, Gottes Liebe allen Menschen zu bezeugen. Diakonische Arbeit unterstützt Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen. Sie ist angewiesen auf soziales Engagement und richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft, der Religion oder der Zugehörigkeit zu Minderheiten. Diakonie arbeitet mit an der Überwindung von Armut, Benachteiligung und Ungerechtigkeit.
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§ 2
Diakonie in der Kirche

( 1 ) Diakonie wird in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in allen Bereichen ihres Wirkens durch Einzelpersonen, Kirchengemeinden und Gemeindegruppen, Dekanate, kirchliche Verbände und Gesamtkirche erfüllt.
( 2 ) Darüber hinaus wird Diakonie in besonderer Weise von der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V., nachfolgend Diakonisches Werk genannt, und von rechtlich selbstständigen Trägern wahrgenommen, die sich, gebunden durch ihre eigenen Satzungen, im Diakonischen Werk zusammenschließen.
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II. Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Jede Kirchengemeinde nimmt in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr und leistet dadurch einen sichtbaren Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums.
( 2 ) Die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde hat das Ziel, Menschen beizustehen, sie zu begleiten und zu fördern, soziale Ausgrenzung zu überwinden und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Zu den diakonischen Aufgaben in der Gemeinde gehören insbesondere:
  1. Förderung der ehrenamtlichen Arbeit,
  2. Förderung diakonischen Bewusstseins,
  3. Organisation diakonischer Angebote, z. B. Nachbarschaftshilfe, Besuchsdienst, Kindertagesstätten, Diakoniestationen, ökumenische Partnerschaften, interkulturelle Zusammenarbeit und Flüchtlingshilfe,
  4. Vertretung diakonischer Anliegen in der örtlichen Öffentlichkeit,
  5. finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
  6. Durchführung der vom Diakonischen Werk mit Genehmigung der Kirchenleitung beschlossenen Sammlungen.
( 3 ) Die Gemeinde soll für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht leisten kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen und mit den Trägern diakonischer Arbeit, die im Gemeindegebiet tätig sind, zusammenarbeiten.
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§ 4
Diakonieausschuss oder Diakoniebeauftragte

( 1 ) Der Kirchenvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit einen Diakonieausschuss oder eine Person als Diakoniebeauftragte.
( 2 ) Sofern ein Diakonieausschuss gebildet wird, sollen diesem angehören:
  1. Mitglieder des Kirchenvorstands,
  2. an der diakonischen Arbeit der Gemeinde beteiligte Gemeindeglieder,
  3. Personen, die von den im Bereich der Gemeinde tätigen Mitgliedern des Diakonischen Werks entsandt werden.
( 3 ) Der Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine für die Stellvertretung.
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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Der Diakonieausschuss oder die als Diakoniebeauftragte tätige Person sollen die diakonische Arbeit in der Gemeinde fördern und dem Kirchenvorstand Vorschläge für die Gestaltung dieser Arbeit machen. Sie sind bei der Beratung aller diakonischen Themen und vor allen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben vom Kirchenvorstand zu hören.
( 2 ) Der Diakonieausschuss oder die als Diakoniebeauftragte tätige Person arbeiten mit den im Bereich der Gemeinde tätigen Mitgliedern des Diakonischen Werks, dem regionalen Diakonischen Werk und dem Dekanatsdiakonieausschuss oder der als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätigen Person zusammen.
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III. Diakonie in der Region

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§ 6
Regionale Bezugsgröße

Landkreise und kreisfreie Städte bilden die wesentliche Bezugsgröße für die regionale diakonische Arbeit.
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§ 7
Dekanatsdiakonieausschuss oder Dekanatsdiakoniebeauftragte

( 1 ) Für die über den Bereich der einzelnen Gemeinden hinausgehenden diakonischen Aufgaben bildet die Dekanatssynode einen Dekanatsdiakonieausschuss oder beruft eine Person als Dekanatsdiakoniebeauftragte.
( 2 ) Besteht ein regionales Diakonisches Werk für den Bereich mehrerer Dekanate, können die beteiligten Dekanate einen gemeinsamen Dekanatsdiakonieausschuss bilden oder eine Person als gemeinsame Dekanatsdiakoniebeauftragte berufen.
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§ 8
Aufgaben

( 1 ) Der Dekanatsdiakonieausschuss oder die als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätige Person fördern die diakonische Arbeit innerhalb des Dekanats. Sie beraten die Leitungsorgane des Dekanats in allen diakonischen Aufgaben. Sie halten Verbindung zu den Gemeinden, insbesondere zu deren Diakonieausschüssen oder Diakoniebeauftragten, zu den kirchlichen Verbänden, zum regionalen Diakonischen Werk und zu den diakonischen Trägern.
( 2 ) Der Dekanatsdiakonieausschuss entsendet ein Mitglied in die regionale Diakoniekonferenz. Die als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätige Person ist Mitglied der regionalen Diakoniekonferenz.
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§ 9
Zusammensetzung und Arbeitsweise

( 1 ) Wird ein Dekanatsdiakonieausschuss gebildet, sollen diesem angehören:
  1. je ein Mitglied der Diakonieausschüsse der Gemeinden oder die als Diakoniebeauftragte der Gemeinden tätigen Personen,
  2. 3 bis 5 Mitglieder der Dekanatssynode, darunter ein Pfarrer oder eine Pfarrerin, sowie 1 Mitglied des Dekanatssynodalvorstands,
  3. ein vom regionalen Diakonischen Werk entsandtes Mitglied.
( 2 ) Der Dekanatsdiakonieausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynode eine Person für den Vorsitz und eine für die Stellvertretung.
( 3 ) Der Dekanatsdiakonieausschuss wird mindestens zweimal jährlich von dem oder der Vorsitzenden einberufen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Diakoniekonferenz

( 1 ) Zur Abstimmung aller diakonischen Aktivitäten in seinem Bereich richtet das Dekanat eine Diakoniekonferenz ein. Besteht ein regionales Diakonisches Werk für den Bereich mehrerer Dekanate, bilden die beteiligten Dekanate eine gemeinsame Diakoniekonferenz.
( 2 ) Die Mitglieder der Diakoniekonferenz haben die Aufgabe, ihre diakonische Arbeit in der Region untereinander abzustimmen und abzusprechen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Abstimmung und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern,
  2. Information durch die Vertreter und Vertreterinnen, die von den Mitgliedern der Diakoniekonferenz in Ausschüsse und Gremien mit diakonischen Aufgabenbereichen entsandt wurden,
  3. Beratung über die Neuaufnahme oder Veränderung von Aufgabengebieten ihrer Mitglieder,
  4. Absprache gemeinsamer Standpunkte über regionale diakonische Anliegen.
( 3 ) Die Diakoniekonferenz legt der Dekanatssynode und dem Vorstand des Diakonischen Werks jährlich einen schriftlichen Arbeitsbericht vor.
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§ 11
Zusammensetzung und Arbeitsweise

( 1 ) Der Diakoniekonferenz gehören an:
  1. das vom Dekanatssynodalvorstand in den Diakonieausschuss entsandte Mitglied,
  2. ein vom Dekanatsdiakonieausschuss entsandtes Mitglied oder die als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätige Person,
  3. ein von der Dekanatssynode gewähltes Gemeindeglied,
  4. die Leitung des zuständigen regionalen Diakonischen Werks,
  5. je eine von den im Dekanat tätigen Mitgliedern des Diakonischen Werks entsandte Person,
  6. je eine von den im Dekanat bestehenden übergemeindlichen diakonischen Einrichtungen des Dekanats, der Kirchengemeinden oder kirchlicher Verbände entsandte Person.
Bilden mehrere Dekanate die Diakoniekonferenz, werden die Mitglieder zu a) und c) von jedem Dekanat entsandt. Für den Bereich des regionalen Diakonischen Werks Frankfurt kann von der Berufung des Mitgliedes zu a) und b) abgewichen werden.
( 2 ) Die Diakoniekonferenz wählt für die Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynode eine Person aus ihrer Mitte für den Vorsitz und eine für die Stellvertretung. Die Personen für den Vorsitz sowie die Stellvertretung bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 3 ) Die Diakoniekonferenz wird mindestens zweimal jährlich von dem oder der Vorsitzenden einberufen. Der oder die Vorsitzende ist für die Geschäftsführung der Diakoniekonferenz verantwortlich. Die Diakoniekonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 12
Regionale Diakonische Werke

( 1 ) Zur Durchführung, Förderung und Unterstützung der diakonischen Arbeit in den Kirchengemeinden und Dekanaten bestehen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte regionale Diakonische Werke.
§ 12 ist aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 29. April 2001 (ABl. 2001 S. 213, 217) am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten. § 12 Absatz 1 wurde später durch Kirchengesetz vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 5) neu gefasst. § 12 hatte bis zum 31. Dezember 2006 folgenden Wortlaut:
§ 12
Regionale Diakonische Werke
( 1 ) Zur Durchführung, Förderung und Unterstützung der diakonischen Arbeit in den Gemeinden und Dekanaten richtet das Diakonische Werk in Hessen und Nassau unter Beteiligung der Dekanate auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte regionale Diakonische Werke ein. Das Nähere regelt die Satzung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau.
( 2 ) Zu den Aufgaben der regionalen Diakonischen Werke gehören insbesondere:
  1. Beratung, Begleitung und Betreuung rat- und hilfesuchender Menschen,
  2. Angebot von Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen und Krisensituationen,
  3. Entwicklung von Konzepten für die regionale diakonische Arbeit und Bildung von Arbeitsschwerpunkten zur Behebung besonderer Problemlagen innerhalb der Rahmenvorgaben des Diakonischen Werks,
  4. Anregung diakonischer Aktivitäten in den Gemeinden und Dekanaten sowie deren Begleitung bei Bedarf,
  5. Vernetzung der diakonischen Arbeit in der Region.
( 3 ) Das regionale Diakonische Werk arbeitet mit den Dekanatsdiakonieausschüssen, den als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätigen Personen, den Diakoniekonferenzen und den diakonischen Einrichtungen in der Region sowie mit anderen gesamtkirchlichen Diensten eng zusammen.
( 4 ) Das regionale Diakonische Werk vertritt das Diakonische Werk als Verband der freien Wohlfahrtspflege in seiner Region. Ihnen obliegt auch die Vertretung der diakonischen Interessen im Benehmen mit der Diakoniekonferenz. Die Selbstständigkeit der Träger diakonischer Einrichtungen bleibt unberührt.
( 5 ) Das regionale Diakonische Werk legt der Dekanatssynode und dem Vorstand des Diakonischen Werks jährlich einen schriftlichen Arbeitsbericht vor und informiert die Mitglieder der Diakoniekonferenz zeitnah über seine Gremienarbeit.
( 6 ) Der Evangelische Regionalverband Frankfurt am Main nimmt in seinem Bereich auch diakonische Aufgaben wahr. Die bestehenden Regelungen in Bezug auf den Fachbereich Diakonisches Werk bleiben unberührt.
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§ 13
Mitgliedschaft der Dekanate

( 1 ) Die Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sind Mitglieder des Diakonischen Werks. Durch die Mitgliedschaft der Dekanate sind die sie bildenden Kirchengemeinden sowie die von diesen Kirchengemeinden getragenen Verbände dem Diakonischen Werk angeschlossen.
( 2 ) Die Dekanatssynode entsendet für die Dauer ihrer Amtszeit eine Person in die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks.2#
( 3 ) Die Mitgliedschaft des Evangelischen Regionalverbands Frankfurt am Main im Diakonischen Werk bleibt unberührt.
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IV. Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

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§ 14
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
und Diakonisches Werk

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung ihrer kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich. Für den diakonischen Dienst besteht auf vereinsrechtlicher Grundlage das Diakonische Werk. Im Diakonischen Werk schließen sich rechtlich selbstständige Träger diakonischer Einrichtungen zur gegenseitigen Förderung, Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen. Sie unterstreichen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung.
( 2 ) aufgehoben
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und das Diakonische Werk arbeiten zur Erfüllung des diakonischen Auftrags eng zusammen.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau stellt für die Arbeit des Diakonischen Werks jährliche Zuweisungen zur Verfügung, wobei die Zuweisung für die regionalen Diakonischen Werke im Haushaltsplan gesondert auszuweisen ist. Dabei gilt das kirchliche Haushaltsrecht, insbesondere sind Wirtschafts- und Stellenplan jährlich vorzulegen.
( 5 ) Die Satzung des Diakonischen Werks3# und etwaige Änderungen bedürfen der Zustimmung der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Kirchensynode kann die Zustimmung ausnahmsweise im Voraus erteilen.
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§ 15
Vertretung der Kirchensynode in der Mitgliederversammlung

Die Kirchensynode entsendet drei Personen in die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks.4#
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§ 16
Vertretung im Aufsichtsrat

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird im Aufsichtsrat des Diakonischen Werks durch drei von der Kirchenleitung entsandte Mitglieder vertreten.5#
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§ 17
Prüfungsvorschriften

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat das Recht, die sach- und ordnungsgemäße Verwendung ihrer Zuweisungen an das Diakonische Werk jederzeit durch eigene Beauftragte oder das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau prüfen zu lassen.
( 2 ) Das Diakonische Werk erstattet der Kirchenleitung jährlich einen schriftlichen Arbeitsbericht, der der Kirchensynode zugeleitet wird. Es legt seinen geprüften Jahresabschluss vor und berichtet über seine Wirtschafts- und Personalplanung.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten (ABl. 2001 S. 213, 217).
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3 ↑ Nr. 201.