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Geltungszeitraum von: 01.10.1999
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Ordnung der evangelischen Wohnheime für Studierende in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 28. September 1999
(ABl. 2000 S. 87)
####§ 1
- Die EKHN unterhält
- das Dietrich-Bonhoeffer-Haus in Frankfurt am Main,
- das Martin Luther King Haus in Frankfurt am Main-Schwanheim und
- das Evangelische Zentrum für Studierende am Gonsenheimer Spieß in Mainz,
- nachfolgend Wohnheime genannt.
- Die Wohnheime sind Wohnstätten für Studierende der Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen und zugleich Orte für die Arbeit der Evangelischen Studierendengemeinden.
- 1 Die Wohnheime sollen das Zusammenleben der Studierenden fördern, die Gemeinschaft stärken und soziales und ökumenisches Lernen ermöglichen.2 Das evangelische Profil der Wohnheime wird entscheidend durch die Studierendengemeinden geprägt. 3 Diese bieten Einzelnen und Gruppen Beratung und Möglichkeiten zur Mitarbeit an. 3 Sie schaffen im Sinne des Evangeliums einen Freiraum für die interreligiöse und internationale Begegnung, indem sie zum Dialog mit dem christlichen Glauben einladen.
- In den Studentenwohnheimen finden Studierende verschiedener Herkunft und verschiedenen Glaubens Aufnahme.
§ 2
- 1 Die Wohnheime werden als Wirtschaftsbetrieb i. S. § 38 Kirchliche Haushaltsordnung geführt. 2 In dem Wirtschaftsplan sind alle Kosten einschließlich der Rücklagenbildung zur (Wieder-) Beschaffung von Inventar und zur baulichen Unterhaftung der Gebäude auszuweisen. 3 Die Verzinsung des Anlagekapitals und Abschreibungen der Liegenschaften finden dabei keine Berücksichtigung.
- 1 Die Mieten sind so festzulegen, dass mindestens die unter 1. genannten Kosten gedeckt werden. 2 Zur Kostendeckung sollen auch zweckgebundene Spenden und Sponsoringmittel verwendet werden. 3 Etwaige Überschüsse werden der Rücklage zugeführt.
- Der Wirtschaftsplan, der Stellenplan und das Vermögensverzeichnis werden jährlich als Anlage zum Haushaltsgesetz von der Kirchensynode verabschiedet.
- 1 Die Wohnheime verfolgen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung vom 16.3.1976. 2 Das Geschäftsgebaren der Heime ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. 3 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Wohnheime fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
1 Die Arbeit in den Wohnheimen wird von einem gemeinsamen Beirat begleitet. 2 Dieser besteht aus:
- Je einer Vertreterin/einem Vertreter der Bewohnerinnen/Bewohner der drei Häuser, die von der Heimvollversammlung für jeweils zwei Semester entsandt werden.
- Eine Pfarrerin/ein Pfarrer der ESG Frankfurt.
- Eine Pfarrerin/ein Pfarrer der ESG Mainz.
- Eine Vertreterin/ein Vertreter des Theologischen Konvikts.
- Eine Vertreterin/ein Vertreter der Öffentlichkeit/kirchlicher Arbeit aus Frankfurt.
- Eine Vertreterin/ein Vertreter der Öffentlichkeit/kirchlicher Arbeit aus Mainz.
3 Die Vertretungen der Öffentlichkeit/kirchlicher Arbeit werden durch die Kirchenleitung auf Vorschlag der Wohnheimbeiräte für die Dauer von drei Jahren berufen.
4 Der Beirat hat begleitende und beratende Funktion. 5 Er unterstützt insbesondere die Entwicklung des evangelischen Profils in den Wohnheimen. 6 Er wird jährlich über die wirtschaftliche Entwicklung durch den/die Geschäftsführer/in informiert und kann dazu Stellung nehmen. 7 Er begleitet und berät die Arbeit des/der Geschäftsführers/in.
8 Die Sitzungen des Beirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. 9 Zu den Sitzungen wird mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den oder die Vorsitzende/n oder seines/seiner – ihres/ihrer Stellvertreters/in eingeladen. 10 Der/die zuständige theologische und/oder juristische Referent/Referentin können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
11 Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Beirat erstellt und die durch die Kirchenverwaltung zu genehmigen ist.
#§ 4
1 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird von der Kirchenverwaltung angestellt. 2 Er/sie leitet die Wohnheime eigenverantwortlich. 3 Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin:
#- Abschluss der Mietverträge/Kündigung
- Überwachung der Mieteingänge
- Erstellung und Abwicklung des Wirtschaftsplanes
- Anschaffungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
- Organisation und Hausverwaltung
- Wahrnehmung des Hausrechts.
§ 5
1 In den Wohnheimen werden folgende Mitvertretungsorgane gebildet:
- Als Vertretung aller Hausbewohner/Hausbewohnerinnen die Vollversammlung, die mindestens einmal im Semester zusammentrifft.
- 1 Als Vertretung der jeweiligen Flurbewohner/Flurbewohnerinnen die Flurversammlung. 2 Die Flurversammlung tritt während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Semester zusammen.
- Der Wohnheimbeirat, der aus den Flursprechern, dem/der Geschäftsführer/in, dem Hausmeister und je einer Vertretung der ESG und des Theologischen Konvikts besteht.
- Der Aufnahmebeirat besteht aus drei studentischen Hausbewohnern/Hausbewohnerinnen die für die Dauer eines Jahres von der Vollversammlung gewählt werden; außerdem dem/der Geschäftsführer/in und einer ESG-Vertretung.
2 Die Einzelheiten werden in der Hausordnung der Wohnheime festgelegt, die der Genehmigung der Kirchenverwaltung bedarf.
#§ 6
1 Für die Aufnahme in den Wohnheimen ist der/die Geschäftsführer/in zuständig.
2 Nach den Bewerbungsunterlagen trifft der/die Geschäftsführer/in, unter Beratung durch den Aufnahmebeirat die Auswahl. 3 Dabei ist auf angemessene Anteile verschiedener Gruppen zu achten.
4 Die Anzahl der Wohnheimplätze für Studierende der evangelischen Theologie wird durch die Kirchenverwaltung in den einzelnen Häusern festgelegt.
5 Alle Bewerbungen, denen nicht unmittelbar stattgegeben werden kann, kommen in zeitlicher Reihenfolge für drei Monate in eine Warteliste. 6 Neben der Quotenregelung sind soziale und persönliche Kriterien zu berücksichtigen. 7 Die Flurgemeinschaften – vertreten durch Flursprecher/innen – können neue Mitbewohner/innen zur Aufnahme in ihre Flurgemeinschaft vorschlagen.
8 Dabei ist zu beachten, dass in jeder Flurgemeinschaft nicht mehr als zwei Personen aus dem gleichen Ausland wohnen sollen.
9 Der/die Geschäftsführer/in hat das Recht, in Ausnahmesituationen Mietverträge ohne Beteiligung des Aufnahmebeirats abzuschließen.
10 Die Wohnzeit ist auf acht Semester befristet. 11 In begründeten Ausnahmefällen kann die Wohnzeit nach Beratung im Aufnahmebeirat durch den/die Geschäftsführer/in verlängert werden.
#§ 7
1 Die Verwaltung der Mittel und des Vermögens erfolgt nach den allgemeinen kirchlichen Vorschriften. 2 Rechnungs- und Kassenprüfung obliegen dem Rechnungsprüfungsamt der EKHN.
3 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.1999 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Statut vom 30. Juni 1986 (ABl. EKHN 1986 S. 178) außer Kraft.