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Ausbildungs- und Praktikantenordnung
in der Diakonie in Hessen und Nassau (APrO.HN)

Vom 20. März 2014

(ABl. EKHN 2014 S. 210), zul. geändert am 18. Februar 2021 (ABl. EKHN 2021 S. 133)

Gemäß Artikel 7 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 27. Januar 2022 gilt diese Fassung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe bis zum 30. April 2022 und in Einrichtungen der Altenhilfe bis zum 30. September 2022. Für alle anderen Einrichtungen gilt bereits ab dem 1. März 2022 die APrO.HN in der Fassung vom 27. Januar 2022 (DH 2.2.3.1).
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse bei der Diakonie Hessen – Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. und ihren Mitgliedern, wenn der Anstellungsträger seinen Sitz im Kirchengebiet der EKHN hat.
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§ 2
Anwendung der AVR.HN

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (AVR.HN)1# in der jeweils geltenden Fassung finden für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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Abschnitt 2
Praktikantinnen und Praktikanten

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§ 3
Anerkennungspraktika

( 1 ) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten sind Personen, die nach Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Fachschulausbildung oder nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ein in der Regel einjähriges Berufspraktikum ableisten.
( 2 ) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung
  1. für einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.521 Euro,
  2. für einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.724 Euro,
  3. für einen Ausbildungsberuf mit Fachhochschulausbildung in Höhe von 1.927 Euro.
( 3 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Praktikantenplätze nicht zu besetzen, kann die Vergütung nach Absatz 2 einzelvertraglich um bis 15 Prozent monatlich heraufgesetzt werden.
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§ 4
Vorpraktika

( 1 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Prüfungsvoraussetzung geleistet werden muss, ohne selbst Bestandteil der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung zu sein. Voraussetzung ist weiter, dass die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht.
( 2 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 595 Euro.
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§ 5
Blockpraktika

Studierende von Fachschulen oder Hochschulen, die im Rahmen ihres Studiums für mindestens drei Monate Praxiszeiten in Betrieben ableisten, sollen eine monatliche Vergütung in Höhe von 595 Euro erhalten. Bei kürzeren Praxiszeiten kann eine Vergütung nach Satz 1 gezahlt werden.
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§ 6
Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus
(z. B. Sozialassistentinnen/Sozialassistenten)

Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus können eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von 573 Euro erhalten. § 19 Absatz 1 findet Anwendung. Die Vergütung kann durch Sachleistung erfolgen.
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§ 7
Sonstige Praktika

( 1 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die vor Abschluss der Ausbildung einer Fach- oder Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 301 Euro monatlich erhalten.
( 2 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der Schulausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife für ein Jahr ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 301 bis 573 Euro monatlich erhalten.
( 3 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die zur Erlangung der Berufsreife für die Dauer eines Schuljahres wöchentlich einen Praxistag in einer Einrichtung absolvieren, können eine anteilige Vergütung gemäß Absatz 2 erhalten.
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§ 8
Probezeit im Praktikum

Bei Praktikantenverhältnissen von mehr als drei Monaten gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
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Abschnitt 3
Auszubildende

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§ 9
Auszubildende in gewerblichen,
hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung in den gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen beträgt monatlich
717 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
781 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
879 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
944 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
825 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
889 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.009 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.096 Euro im vierten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
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§ 10
Auszubildende in kaufmännischen Berufen,
Verwaltungsberufen und sonstigen Berufen

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung in den kaufmännischen Berufen, Verwaltungsberufen und sonstigen Berufen mit Ausnahme der in den §§ 9 und 10 sowie im Abschnitt 4 genannten beträgt monatlich
836 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
889 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
944 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
998 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
998 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.064 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.117 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.172 Euro im vierten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
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§ 11
Auszubildende in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen
außerhalb des Anwendungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit

( 1 ) Die Vergütung in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit beträgt monatlich
836 Euro im ersten Jahr bzw. im 1. und 2. Semester,
889 Euro im zweiten Jahr bzw. im 3. und 4. Semester,
944 Euro ab dem dritten Jahr bzw. ab dem 5. Semester.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
998 Euro im ersten Jahr bzw. im 1. und 2. Semester,
1.064 Euro im zweiten Jahr bzw. im 3. und 4. Semester,
1.117 Euro ab dem dritten Jahr bzw. ab dem 5. Semester
erhöht werden.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
( 4 ) § 19 findet keine Anwendung.
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§ 12
Sozialpädagogisch betreute Ausbildungsverhältnisse

Wird die Ausbildung in einer besonderen Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung (§ 1 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 20052#) unter sozialpädagogischer Betreuung als individuelle Fördermaßnahme mit dem Ziel durchgeführt, die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, beträgt die Ausbildungsvergütung abweichend von den §§ 9, 10 und 11 monatlich
443 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
464 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
475 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen

Die Auszubildenden gemäß den §§ 9, 10 und 11 erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 AVR.HN mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
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§ 14
Probezeit für Auszubildende

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Die Probezeit kann bis auf vier Monate verlängert werden.
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Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Altenpflege sowie im Fachbereich Sozialwesen

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§ 15
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege/Altenpflege/Heilerziehungspflege

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege beträgt monatlich
976 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.041 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.150 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu
1.140 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.215 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.345 Euro im dritten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
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§ 15a
Auszubildende in der Pflege und Heilerziehungspflege
(Ausbildungsbeginn nach dem 31.12.2019)

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung für
  1. Auszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) ausgebildet werden, sowie für
  2. Schülerinnen und Schüler der Heilerziehungspflege,
deren Ausbildung nach dem 31.12.2019 begonnen hat, beträgt monatlich
1.217 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.318 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.420 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu
1.521 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.648 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.775 Euro im dritten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
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§ 16
Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer,
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

Die Ausbildungsvergütung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer beträgt monatlich 976 Euro.
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§ 17
Vermögenswirksame Leistungen

Die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege sowie die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 AVR.HN mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
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§ 18
Probezeit

Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Für die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 16 gilt abweichend eine Probezeit von drei Monaten.
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Abschnitt 5
Gemeinsame Regelungen

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§ 19
Nicht vollzeitbeschäftigte Praktikantinnen, Praktikanten und Auszubildende

( 1 ) Bleibt bei Praktikantinnen und Praktikanten die vereinbarte wöchentliche Praktikumszeit (Arbeitszeit im Betrieb) insgesamt in ihrem Umfang hinter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte zurück, so kann die Praktikantenvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 AVR.HN vertraglich gekürzt werden.
( 2 ) Bei teilzeitbeschäftigten Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 AVR.HN gekürzt.
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§ 20
Zusatzversorgung

Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse, sofern das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis mindestens ein Jahr dauert.
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§ 21
Sonderzahlung

Abweichend von § 37 AVR.HN wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, sofern die Ausbildung bzw. das Praktikum länger als drei Monate dauert. § 37 Absatz 3 AVR.HN findet keine Anwendung.
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§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und Sonderzahlung

Die Ausbildungs- bzw. Praktikantenvergütung gilt als Arbeitsentgelt gemäß § 30 AVR.HN.
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§ 22a
Urlaub

Abweichend von § 47 Absatz 1 Satz 1 AVR.HN beträgt der jährliche Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 27 Arbeitstage.
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§ 23
Freistellung zur Prüfung

Vor einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist an sechs Arbeitstagen Gelegenheit zu geben, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Betriebliche Maßnahmen sind anzurechnen.
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§ 24
Beendigung von Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen

( 1 ) Das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens mit Ablauf der Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit.
( 2 ) Bestehen Auszubildende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Bestehen Praktikantinnen, Praktikanten, Schülerinnen oder Schüler die staatliche Prüfung nicht, so kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
( 3 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 4 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  2. wenn die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Krankenpflegegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, oder
  3. von der oder dem Auszubildenden, der Praktikantin oder dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er die Berufsausbildung aufgeben will.
( 5 ) Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 6 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
( 7 ) Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
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Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
Übergangsregelungen

( 1 ) Bestehende Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. April 2021 abgeschlossen wurden, sind an diese Ordnung anzupassen.
( 2 ) § 22a gilt nicht für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die nach altem Recht bereits einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben.

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1 ↑ DH 2.2.1
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2 ↑ DH 2.2.2