.Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplangesetz
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 01.05.2022
Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplangesetz
(PBEG)
Vom 29. November 2018
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Kirchengesetz gilt für alle kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2 Als Pfarrhäuser im Sinne dieses Kirchengesetzes gelten alle Pfarrdienstwohnungen, einschließlich der als Pfarrdienstwohnungen angemieteten Objekte.
#§ 2
Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan
(
1
)
Für jedes Dekanat ist auf Grundlage des Sollstellenplans für Pfarrstellen ein Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan für Pfarrhäuser zu erstellen.
(
2
)
Durch den Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan ist festzulegen, welche Pfarrhäuser auf Dauer erhalten (Kategorie A), welche mittelfristig gehalten (Kategorie B), welche Pfarrhäuser aufgegeben (Kategorie C) und wo neue Pfarrhäuser errichtet (Kategorie D) werden sollen.
(
3
)
1 Für Kirchengemeinden oder pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden, denen nach dem Sollstellenplan für Pfarrstellen mehr als 1,0 Pfarrstellen zugewiesen werden, ist in der Regel mindestens ein Pfarrhaus im Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan vorzusehen. 2 Das Dekanat kann auf die Verbindung einer Pfarrstelle mit einem Pfarrhaus als Dienstwohnung auf Dauer absehen, wenn
- die Pfarrstelle einen geringeren Umfang als eine volle Stelle hat,
- aufgrund der Dienstwohnungspflicht zu befürchten ist, dass die Stelle nicht besetzt werden kann oder
- besondere Kooperationsformen (pfarramtliche Verbindung, Teampfarramt, Arbeitsgemeinschaften etc.) oder besondere gemeindliche Konzepte vor Ort gegeben sind.
3 Die Erreichbarkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer ist dabei zu gewährleisten.
(
4
)
Die Anmietung von Pfarrhäusern ist nur im Ausnahmefall vorzusehen, wenn sich die Anmietung wirtschaftlich günstiger als ein kircheigenes Pfarrhaus darstellt oder der Bedarf für ein Pfarrhaus für einen begrenzten Zeitraum besteht.
#§ 3
Kategorisierung
(
1
)
Pfarrhäuser sind der Kategorie A zuzuordnen, wenn ein Bedarf für das Pfarrhaus als Dienstwohnung für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer auf Dauer gegeben ist, der Erhalt wirtschaftlich vertretbar ist und keine Anhaltspunkte für den Wegfall des Bedarfs zu erkennen sind.
(
2
)
Pfarrhäuser sind der Kategorie B zuzuordnen, wenn bis auf weiteres Bedarf für das Pfarrhaus als Dienstwohnung für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer besteht, jedoch Anhaltspunkte bestehen, dass der Bedarf zukünftig z. B. durch Verringerung der Gemeindegliederanzahl wegfallen kann.
(
3
)
Pfarrhäuser sind der Kategorie C zuzuordnen, wenn kein Bedarf für das Pfarrhaus als Dienstwohnung besteht und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein solcher Bedarf zukünftig wieder entstehen kann.
(
4
)
Die Errichtung eines neuen Pfarrhauses durch Neubau, Ankauf oder Anmietung ist vorzusehen (Kategorie D), wenn durch den Sollstellenplan ein entsprechender Bedarf nachgewiesen wird und durch ein bestehendes Pfarrhaus der Bedarf räumlich oder wirtschaftlich in nicht angemessener Weise erfüllt werden kann.
(
5
)
Bei der Kategorisierung der Pfarrhäuser sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Symbolwirkung, Bedeutung für den kirchlichen Auftrag, städtebauliche Signifikanz, Ensemblewirkung;
- Standort, Erreichbarkeit, infrastrukturelle Anbindung;
- Denkmalschutz, Zustand (baulich, energetisch), Bauunterhaltungsbedarf, Investitionsbedarf;
- Größe, Raumaufteilung, Nutzbarkeit, Ausstattung, Wohnstandard.
§ 4
Verfahren
(
1
)
Der Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan ist unter Mitwirkung der Kirchengemeinden durch die Kirchenverwaltung auf der Grundlage des Dekanatssollstellenplans für Pfarrstellen unter Darlegung der bewerteten Kriterien vorzubereiten, mit dem Dekanatssynodalvorstand einvernehmlich abzustimmen und von diesem der Dekanatssynode zur Beschlussfassung vorzulegen.
(
2
)
1 Der Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan wird von der Dekanatssynode beschlossen und ist der Kirchenleitung zur Genehmigung vorzulegen. 2 Abweichungen von dem mit der Kirchenverwaltung vorbereiteten Entwurf bedürfen der schriftlichen Begründung.
(
3
)
1 Soweit ein neuer Sollstellenplan für Pfarrstellen beschlossen und kirchenaufsichtlich genehmigt ist, ist der Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan entsprechend zu überarbeiten und neu durch die Dekanatssynode zu beschließen. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
#§ 5
Wirkungen
(
1
)
1 Pfarrhäuser, die nach dem Pfarrhausbedarfs- und entwicklungsplan der Kategorie A zugeordnet sind, sind bei außerordentlichen, gesamtkirchlichen Bauzuweisungen besonders zu berücksichtigen. 2 Soweit bei diesen ein Renovierungs- oder Modernisierungsbedarf besteht, ist dieser durch die Kirchenverwaltung in dem Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan festzustellen. 3 Der kirchliche Eigentümer des Pfarrhauses ist verpflichtet, mit Unterstützung der Kirchenverwaltung ein Konzept (Maßnahmenplan) zu erstellen, wie und in welchem Zeitraum diesem Bedarf begegnet werden soll.
(
2
)
1 Pfarrhäuser, die der Kategorie B zugeordnet sind, sind durch den kirchlichen Eigentümer in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. 2 Maßnahmen der großen Bauunterhaltung sind zu genehmigen, soweit sie zur Erhaltung des gebrauchsfähigen Zustandes erforderlich sind.
(
3
)
1 Pfarrhäuser, die der Kategorie C zugeordnet sind, gelten drei Monate nach rechtskräftiger Zuordnung zu der Kategorie C als entwidmet. 2 Ein Anspruch auf gesamtkirchliche Gebäudezuweisung entfällt ab diesem Zeitpunkt. 3 Sie sind einer neuen Nutzung zuzuführen oder zu veräußern. 4 Das Angebot zur Vermietung oder zur Veräußerung ist in geeigneter Weise, zudem im Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 6
Rechtsbehelfsverfahren
(
1
)
Der Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplan ist nach Rechtswirksamkeit den betroffenen kirchlichen Eigentümern und Wohnungsgebern in Textform durch das Dekanat zur Kenntnis zu geben; dabei ist auf die Einspruchsmöglichkeit nach Absatz 2 hinzuweisen.
(
2
)
Gegen die sie betreffende Festsetzung des Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplans steht der kirchlichen Körperschaft der Einspruch an die Kirchenleitung zu.
(
3
)
Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Bekanntmachung des Pfarrhausbedarfs- und -entwicklungsplans bei der Kirchenleitung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.
(
4
)
Vor einer Entscheidung der Kirchenleitung sind der Dekanatssynodalvorstand und die betroffene kirchliche Körperschaft anzuhören. Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.