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Synode

Nr. 55Geschäftsordnung der Dreizehnten Kirchensynode
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 19. Mai 2022

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat sich aufgrund von Artikel 37 Absatz 3 der Kirchenordnung folgende Geschäftsordnung gegeben:
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I. Die Eröffnung der Synode

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§ 1
Einladung und Tagesordnung

( 1 ) Der Kirchensynodalvorstand bestimmt Ort, Zeit und Art der Durchführung der Tagung und stellt die Tagesordnung fest.
( 2 ) Die oder der Präses lädt die Synodalen ein und teilt hierbei die Tagesordnung mit. Die Einladung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung digital bereitzustellen. In unaufschiebbaren Eilfällen kann die Frist bis zu einer Woche abgekürzt werden.
( 3 ) Auf Antrag von mindestens 15 Synodalen muss ein Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Antrag spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung beim Kirchensynodalvorstand eingeht. Gleiches gilt für Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Synode eingebracht werden, sowie für Anträge durch die Dekanatssynoden. Auch der Kirchensynodalvorstand kann bis zu diesem Zeitpunkt die Tagesordnung ergänzen.
( 4 ) Der Kirchensynodalvorstand kann offensichtlich unzulässige Anträge zurückweisen. Unzulässig sind neben verfristeten Anträgen insbesondere Anträge zur Verfahrensweise, Empfehlungen zum Abstimmungsverhalten und bereits behandelte Anliegen. Die Zurückweisung ist dem Antragsteller mitzuteilen und kurz zu begründen. Der Kirchensynodalvorstand kann inhaltlich zusammenhängende Anträge zur Verhandlung verbinden.
( 5 ) Kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung aus unvorhersehbaren Gründen nicht gestellt werden, so ist auf Vorschlag des Kirchensynodalvorstandes oder auf Antrag von mindestens 15 Synodalen dieser Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Synode zustimmt. Die Beratung und die Abstimmung über diesen Ergänzungsantrag sollen erst am folgenden Sitzungstag stattfinden.
( 6 ) Ergibt sich aus den Berichten der Kirchenleitung über die Ausführung von Synodalbeschlüssen und über die Behandlung synodaler Anträge, die der Kirchenleitung überwiesen wurden, weiterer Beratungsbedarf und sollen weitergehende Anträge gestellt werden, ist ein Beratungspunkt auf Antrag von mindestens zehn Synodalen auf die Tagesordnung der nächsten Synodaltagung zu setzen.
( 7 ) Das für die Tagung der Kirchensynode erforderliche Material ist spätestens drei Wochen vor der Tagung digital bereitzustellen. Eine etwaige Ergänzung der Tagesordnung und das dazugehörige Material sind spätestens zehn Tage vor Beginn der Tagung digital bereitzustellen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so ist auf Antrag, der von mindestens 15 Synodalen zu unterstützen ist, der betreffende Punkt von der Tagesordnung abzusetzen.
( 8 ) Die erste Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl bereitet der Kirchensynodalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode vor.
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§ 2
Leitung bis zur Wahl der oder des Präses

Das lebensälteste gewählte Mitglied aus dem Pfarrdienst leitet als Alterspräses bis zur Wahl der oder des Präses die Synode und nimmt auch die in Artikel 35 der Kirchenordnung vorgeschriebene Verpflichtung vor. Später eintretende Synodale werden durch die oder den Präses verpflichtet.
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II. Die Synodalen

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§ 3
Legitimation der Synodalen

( 1 ) Die zu der ersten Tagung eingeladenen Synodalen, deren Anwesenheit festgestellt ist, gelten als vorläufig legitimiert.
( 2 ) Die Kirchenleitung berichtet der Kirchensynode über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen zur Kirchensynode. Soweit keine Einsprüche gegen die Wahlen vorliegen, stellt die Kirchensynode die Legitimation der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest.
( 3 ) Liegen unerledigte Einsprüche oder Anfechtungen vor, so bestellt die Kirchensynode einen Wahlprüfungsausschuss. In diesen Fällen beschließt die Kirchensynode nach dem Bericht dieses Ausschusses über die Gültigkeit der Wahlen.
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§ 4
Teilnahme der Synodalen an den Tagungen

( 1 ) Die Synodalen sind verpflichtet, an den Tagungen der Kirchensynode teilzunehmen und an ihren Arbeiten mitzuwirken.
( 2 ) Ist ein Mitglied der Synode verhindert, an einer Tagung teilzunehmen, so zeigt es dies unverzüglich dem Synodalbüro an. An die Stelle des verhinderten Mitgliedes tritt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. Bei einer Verhinderung von bis zu zwei Tagen wird ein stellvertretendes Mitglied nicht eingeladen.
( 3 ) Während der Tagung müssen Synodale, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, dies persönlich dem oder der Präses mitteilen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
( 4 ) In begründeten Fällen können Sitzungen in Form einer Videokonferenz durchgeführt oder einzelne Personen durch Video oder Telefon zugeschaltet werden.
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§ 5
Persönliche Beteiligung am Gegenstand der Beschlussfassung

Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. Auf Verlangen ist das Mitglied vorher zu hören.
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III. Der Kirchensynodalvorstand

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§ 6
Wahl der oder des Präses

( 1 ) Unter Leitung der oder des Alterspräses (§ 2 Satz 1) hat die Kirchensynode zu Beginn ihrer ersten Tagung nach Bildung des Benennungsausschusses (§ 32 Absatz 2) aus ihrer Mitte die oder den Präses schriftlich zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
( 2 ) Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Alterspräses zieht.
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§ 7
Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstands

Nach der Wahl der oder des Präses erfolgt in getrennten Wahlhandlungen die Wahl der oder des stellvertretenden Präses und der übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes. Für diese Wahlen findet § 6 entsprechende Anwendung.
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§ 8
Aufgaben der oder des Präses und des Kirchensynodalvorstands

( 1 ) Die oder der Präses führt den Vorsitz im Kirchensynodalvorstand. Für den Kirchensynodalvorstand erledigt sie oder er den Schriftwechsel, fertigt die Beschlüsse der Kirchensynode, insbesondere der Kirchengesetze aus, und veranlasst ihre Verkündung.
( 2 ) Der Kirchensynodalvorstand unterstützt die oder den Präses in der Führung der Geschäfte. Sind Präses und Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert, treten an deren Stelle die übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes dem Lebensalter nach.
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§ 9
Ältestenrat

( 1 ) Ein Ältestenrat unterstützt den Kirchensynodalvorstand bei der Vorbereitung und Leitung der Tagungen der Kirchensynode.
( 2 ) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, den Vorsitzenden der Synodalausschüsse und den Sprecherinnen und Sprechern der synodalen Propsteigruppen. Im Fall der Verhinderung findet Vertretung durch die Stellvertretung der Vorsitzenden der Synodalausschüsse oder Stellvertretung der Sprecherinnen und Sprecher der synodalen Propsteigruppen statt.
( 3 ) Die oder der Präses beruft den Ältestenrat ein und leitet ihn.
( 4 ) Bei der Vorbereitung der ersten Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl steht dem Kirchensynodalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode ein vorläufiger Ältestenrat zur Seite. Diesem gehören neben den Mitgliedern des bisherigen Kirchensynodalvorstandes die in die neue Kirchensynode gewählten Vorsitzenden von Ausschüssen der vorangegangenen Synoden sowie die neu gewählten Sprecherinnen und Sprecher der synodalen Propsteigruppen an. Sind letztere noch nicht neu gewählt, treten an ihre Stelle die wieder in die Synode gewählten bisherigen Sprecherinnen und Sprecher. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Hinzu tritt die oder der Alterspräses (§ 2 Satz 1) der neu gewählten Kirchensynode.
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IV. Die Synodalverhandlung

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§ 10
Gottesdienst und Andacht

Während jeder Tagung wird ein Gottesdienst gefeiert; jeder Sitzungstag wird mit einer Andacht begonnen und einem Gebet beschlossen.
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§ 11
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Verhandlungen der Kirchensynode sind öffentlich. Ton- und Videoaufnahmen sind mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes möglich.
( 2 ) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag der Kirchenleitung, des Kirchensynodalvorstandes oder von 15 Synodalen durch Beschluss der Kirchensynode ausgeschlossen werden. Verhandlungen über den Antrag sind nicht öffentlich. Bei nichtöffentlicher Verhandlung besteht hinsichtlich des Gangs der Beratung Verschwiegenheitspflicht.
( 3 ) Die Öffentlichkeit kann auch durch elektronische Übermittlungswege hergestellt werden.
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§ 12
Verhandlungsleitung, Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die oder der Präses leitet die Verhandlungen der Kirchensynode. Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Leitung der Verhandlung auf ein anderes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes übertragen.
( 2 ) Zu Beginn einer jeden Tagung lässt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit der Kirchensynode nach Artikel 37 Absatz 2 der Kirchenordnung feststellen. Wird später die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist durch Auszählung festzustellen, ob die Kirchensynode beschlussfähig ist. Ist bei einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussunfähigkeit nach der Zahl der abgegebenen Stimmen zu vermuten, ist auf Antrag die Beschlussfähigkeit zu überprüfen. Ergibt sich daraus die Beschlussfähigkeit, so ist die Abstimmung oder Wahl in derselben Sitzung zu wiederholen. Wird ein Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit nicht gestellt oder ergibt sich aus der Überprüfung die Beschlussunfähigkeit, wird die Abstimmung oder Wahl in einer der nächsten Sitzungen wiederholt.
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§ 13
Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen

( 1 ) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen ist Sache der oder des Präses. Sie oder er kann Synodale zur Ordnung rufen. Bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, so kann die oder der Präses die Sitzung unterbrechen, bis zwischen dem Kirchensynodalvorstand und der oder dem Synodalen ein Gespräch stattgefunden hat.
( 2 ) Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet.
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§ 14
Erteilung des Worts, Redezeit

( 1 ) Die oder der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann sie oder er in der Reihenfolge Änderungen eintreten lassen.
( 2 ) Der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten soll, den übrigen Mitgliedern der Kirchenleitung kann auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden. Den in Artikel 33 Absatz 7 der Kirchenordnung genannten Mitgliedern der Kirchenverwaltung oder der gesamtkirchlichen Einrichtungen kann auch außerhalb der Reihenfolge zu Auskünften über ihre Arbeitsgebiete das Wort erteilt werden.
( 3 ) Zu Berichtigungen tatsächlicher Art und zu persönlichen Erklärungen kann die oder der Präses auch außer der Reihe das Wort erteilen.
( 4 ) Zu Anträgen zur Geschäftsordnung soll jederzeit das Wort erteilt werden. Hierdurch darf jedoch keine Rede unterbrochen werden. Ein Geschäftsordnungsantrag und seine Ablehnung können von je einem Mitglied der Synode in höchstens drei Minuten begründet werden.
( 5 ) Vor Schluss einer Aussprache ist der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter auf Wunsch das Wort noch einmal zu erteilen, und zwar ohne Beschränkung der Redezeit. Dasselbe gilt für das Mitglied der Synode, das den Antrag gestellt hat, wenn dieser Antrag vorher nicht in einem Ausschuss behandelt wurde.
( 6 ) Die Redezeit bei einer Aussprache beträgt in der Regel höchstens fünf Minuten. Die Kirchensynode kann Abweichungen zulassen.
( 7 ) Die Synodalen haben sich an den Gegenstand der Verhandlung zu halten. Weicht jemand davon ab oder wiederholt sich, so kann die oder der Präses zur Sache rufen. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so kann die oder der Präses das Wort entziehen.
( 8 ) Die Aussprache kann erst geschlossen werden, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Die Kirchensynode kann durch Beschluss die Redezeit beschränken oder keine weiteren Wortmeldungen mehr zulassen. Wer bereits zu dem Beratungspunkt gesprochen hat, kann nicht beantragen, dass die Redezeit beschränkt wird oder keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Punkt zugelassen werden. An eine Beschränkung der Redezeit sind alle Synodalen gebunden. Bei Auskunftserteilungen kann die beschlossene Redezeit ausnahmsweise überschritten werden, wenn die oder der Präses eine Verlängerung für erforderlich hält. Nach dem Beschluss, keine Wortmeldungen mehr zuzulassen, können Anträge zur Sache nur noch von den Synodalen gestellt werden, die sich auf der Redeliste befinden. Bereits beim Kirchensynodalvorstand vorliegende Anträge sind vor der Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag bekannt zu geben. Wird ein Antrag zurückgenommen, so hat die oder der Präses dies sofort bekannt zu geben. Jedes Mitglied der Synode hat die Möglichkeit, sich diesen Antrag zu eigen zu machen. Ergibt sich aus nach Schluss der Redeliste eingebrachten Anträgen weiterer Beratungsbedarf, kann die Kirchensynode auf Antrag beschließen, die Redeliste wieder zu eröffnen.
( 9 ) Wenn die oder der Präses sich an der Beratung beteiligt, muss sie oder er den Vorsitz während der Beratungsdauer des betreffenden Verhandlungsgegenstandes abgeben.
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§ 15
Einreichung von Anträgen

( 1 ) Anträge sind bei der oder dem Präses einzureichen. Auf Verlangen von mindestens 15 Synodalen sind der Schluss der Aussprache und die Abstimmung über Entschließungsanträge frühestens am Tag nach ihrer Einbringung zulässig. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.
( 2 ) Anträge außerhalb der Haushaltsberatung, deren Annahme eine Erhöhung der Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr zur Folge haben würde, sind nur zulässig, wenn ein Finanzierungsvorschlag gemacht wird. Soll die Deckung aus Rücklagen erfolgen, so ist der Antrag nur zulässig, wenn er von mindestens 15 Synodalen unterstützt wird.
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§ 16
Schluss der Beratung eines Verhandlungsgegenstandes

Die oder der Präses spricht den Schluss der Beratung eines Verhandlungsgegenstandes aus, nachdem die Aussprache hierzu beendet ist.
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§ 17
Anhörung von Personen, die nicht der Kirchensynode angehören

( 1 ) Wenn der Kirchensynodalvorstand oder mindestens 15 Synodale es beantragen, kann die Kirchensynode die Anhörung von Personen, die nicht der Kirchensynode angehören, beschließen.
( 2 ) Diese Anhörung ist ein besonderer Teil der Synodalverhandlung. Eine Aussprache findet nicht statt. Fragen zu dem betreffenden Gegenstand können gestellt werden. Anträge zur Sache sind während der Anhörung nicht zugelassen.
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§ 18
Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Kirchensynode

Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Kirchensynode eingebracht werden, müssen von mindestens zehn Synodalen unterzeichnet sein.
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§ 19
Lesungen der Gesetzesvorlagen

( 1 ) Die erste Lesung einer Gesetzesvorlage dient der allgemeinen Aussprache. Anträge können gestellt werden. Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt.
( 2 ) Nach Abschluss der ersten Lesung beschließt die Kirchensynode, welchem Ausschuss oder welchen Ausschüssen die Vorbereitung der zweiten Lesung übertragen wird, und im Falle der Beauftragung mehrerer Ausschüsse, welcher Ausschuss federführend sein soll. Die Kirchensynode kann auf Antrag auch entscheiden, die Befassung mit der Gesetzesvorlage zu beenden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens zehn Synodalen unterstützt wird.
( 3 ) In der zweiten Lesung wird über die einzelnen Bestimmungen beraten und durch Abstimmung beschlossen. Bei Gesetzen, durch die die Kirchenordnung geändert oder ergänzt wird, ist die in Artikel 39 Absatz 2 der Kirchenordnung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.
( 4 ) In der dritten Lesung wird über die Gesetzesvorlage in der Fassung, die sie in der zweiten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen. Für die dritte Lesung sind Anträge auf sachliche Änderung zulässig, wenn sie vor der Lesung der oder dem Präses zugegangen sind. Auf Antrag einer oder eines oder mehrerer Synodalen darf die dritte Lesung frühestens 15 Minuten nach Ende der zweiten Lesung beginnen.
( 5 ) Vor Eintritt in die zweite Lesung kann die Kirchensynode beschließen, die zweite und dritte Lesung zusammenzufassen, wenn keine Änderungsanträge gestellt sind. Erstrebt eine Gesetzesvorlage eine Änderung oder Ergänzung der Kirchenordnung, so ist in der zweiten und dritten Lesung über die Teile der Vorlage getrennt abzustimmen, bei denen ein Mitglied der Synode es beantragt.
( 6 ) Es finden regelmäßig nicht alle Lesungen in einer Synodaltagung statt. Dies gilt nicht für die Lesung zum Haushaltsplan. Über Ausnahmen entscheidet die Synode.
( 7 ) Die Kirchensynode kann jederzeit Gesetzesvorlagen zur weiteren Vorbereitung den zuständigen Ausschüssen überweisen. Bei nicht versammelter Kirchensynode steht dem Kirchensynodalvorstand die gleiche Befugnis zu.
( 8 ) Die Kirchenleitung kann eine von ihr eingebrachte Gesetzesvorlage bis zum Eintritt in die zweite Lesung zurückziehen. Die Beratung wird dennoch fortgesetzt, wenn zehn Synodale dies beantragen.
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§ 20
Lesungen des Haushaltsplans

( 1 ) Die erste Lesung des Haushaltsplans dient der allgemeinen Aussprache. Anträge können gestellt werden. Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt.
( 2 ) Die zweite Lesung des Haushaltsplans wird vom Finanzausschuss vorbereitet. Die Anträge sowie die Stellungnahme des Finanzausschusses sind den Synodalen vor Beginn der zweiten Lesung bereitzustellen. In der zweiten Lesung werden zuerst der Stellenplan, sodann die Budgetbereiche und die Anlagen zum Haushaltsplan beraten und durch Abstimmung beschlossen. Anträge können nur noch bis zu den jeweiligen Einzelabstimmungen gestellt werden. Betreffen sie mehrere Budgetbereiche oder Einzelbestimmungen, so sind sie vorweg zu behandeln. Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören. Danach werden die einzelnen Bestimmungen des Haushaltsfeststellungsgesetzes beraten und beschlossen.
( 3 ) In der dritten Lesung wird über den Haushaltsplan in der Fassung, die er in der zweiten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen. In der dritten Lesung dürfen Anträge nur noch zu in der zweiten Lesung beschlossenen Änderungen gestellt werden. Sie sind vor der dritten Lesung der oder dem Präses zuzuleiten. Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören.
( 4 ) Anträge innerhalb der Haushaltsberatung, deren Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben würde, sind nur zulässig, wenn ein Deckungsvorschlag gemacht wird.
( 5 ) In allen Fällen, in denen auch der Finanzausschuss eine Änderung des Haushaltsplans vorschlägt, wird über seinen Beschlussvorschlag zuerst abgestimmt. Über aufrechterhaltene weitergehende Anträge wird anschließend abgestimmt.
( 6 ) Über sonstige Anträge, insbesondere wenn sie Auffassungen und Wünsche der Kirchensynode zum Haushaltsplan zum Ausdruck bringen (Entschließungsanträge), wird erst nach der Schlussabstimmung über den Haushaltsplan beraten und beschlossen.
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§ 21
Fassung der Fragen zu Abstimmungen und Reihenfolge der Abstimmungen

( 1 ) Jede Frage zu einem Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, ist von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit ja oder nein abgestimmt werden kann. Sind mehrere Fragen zu stellen, so kündigt die oder der Präses die Reihenfolge vor der Abstimmung an.
( 2 ) Bei Abänderungsanträgen wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Sind Anträge auf Änderung eines Hauptantrages angenommen, so wird der Hauptantrag mit diesen Änderungen abgestimmt.
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§ 22
Mehrheit bei Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Kirchenordnung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
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§ 23
Form der Abstimmungen, Überweisung an Ausschuss

( 1 ) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht mindestens 15 Synodale einen Antrag auf schriftliche Abstimmung unterstützen.
( 2 ) Wenn mindestens 15 Synodale es beantragen, ist ein Gegenstand, der noch nicht in einem Ausschuss beraten worden ist, an den zuständigen oder einen zu bildenden Ausschuss zu überweisen.
( 3 ) Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. Die oder der Präses kann die Wiederholung der Abstimmung schriftlich durchführen lassen. Daneben bleibt ein Antrag nach Absatz 1 unberührt.
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§ 24
Wahlen und Berufungen

( 1 ) Bei Wahlen stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Synode vor und stehen für Fragen zur Verfügung. Die Synode kann auf Vorstellung und Personalbefragung verzichten, wenn nicht mindestens 15 Synodale widersprechen.
( 2 ) Auf Antrag einer oder eines Synodalen findet eine Personaldebatte statt, an der ausschließlich gewählte und berufene Synodale sowie die Mitglieder der Kirchenleitung teilnehmen. Betroffene Kandidatinnen und Kandidaten sind ausgeschlossen. Es besteht hinsichtlich des Gangs der Debatte Verschwiegenheitspflicht.
( 3 ) Bei den Wahlen und Berufungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
( 4 ) Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Präses zieht.
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§ 25
Form der Wahlen

( 1 ) Die Wahlen erfolgen schriftlich. Sie können durch Handaufheben erfolgen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und sich gegen dieses Verfahren kein Widerspruch erhebt.
( 2 ) Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung kann nur schriftlich gewählt werden.
( 3 ) Personalentscheidungen gelten als Wahlen.
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§ 26
Wahlausschuss

( 1 ) Bei schriftlich vorzunehmenden Wahlen oder Abstimmungen wird zur Unterstützung des Kirchensynodalvorstandes zu jedem Wahlgang ein Wahlausschuss aus mindestens drei und höchstens neun Synodalen durch die oder den Präses bestellt, dem ein Mitglied des Kirchensynodalvorstandes angehört.
( 2 ) Entsprechendes gilt, wenn das Ergebnis bei Abstimmungen durch die oder den Präses nicht sicher festgestellt werden kann oder angezweifelt wird. Bei Abstimmung durch Handaufheben ist in diesem Falle sicherzustellen, dass das Ergebnis für jeden Sitzblock durch zwei entgegengesetzt zählende Synodale getrennt ermittelt wird.
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§ 27
Abstimmungen und Wahlen in elektronischer Form

( 1 ) Der Kirchensynodalvorstand kann bestimmen, dass das Handaufheben bei Abstimmungen und Wahlen durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form ersetzt wird. Schriftliche Abstimmungen und Wahlen können ebenfalls in elektronischer Form erfolgen, wenn das Abstimmungs- und Wahlgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist; § 26 findet keine Anwendung.
( 2 ) Wird die Tagung in Form einer Videokonferenz durchgeführt oder werden einzelne Synodale durch Video oder Telefon zugeschaltet, müssen schriftliche Abstimmungen und Wahlen einheitlich in elektronischer Form gemäß Absatz 1 Satz 2 erfolgen.
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§ 28
Fragestunde

( 1 ) Auf jeder Tagung der Kirchensynode wird eine Fragestunde vorgesehen. Fragen sind so kurz und bestimmt zu halten, dass eine knappe Beantwortung möglich ist. Sie dürfen keine Wertungen oder unsachliche Feststellungen enthalten.
( 2 ) Die Fragen sind bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Synode beim Kirchensynodalvorstand einzureichen. Bei Zustimmung durch die Kirchensynode können zusätzliche Fragen von großer Aktualität mit einer 24-Stunden-Frist aufgenommen werden.
( 3 ) Der Kirchensynodalvorstand kann Fragen zurückweisen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände beziehen, falls eine Verständigung mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gegen die Zurückweisung kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet. Die zugelassenen Fragen sind den Synodalen in Textform vorzulegen.
( 4 ) Die von der Kirchenleitung erarbeiteten Antworten auf die zugelassenen Fragen sind der oder dem Präses spätestens zu Beginn der Synodaltagung in Textform zu übergeben. Die Fragestellerin oder der Fragesteller erhält unverzüglich eine Kopie der sie oder ihn betreffenden Antwort.
( 5 ) Nach Beantwortung der Frage findet eine Aussprache nicht statt. Wer die Frage gestellt hat, kann zum gleichen Gegenstand zwei Zusatzfragen stellen. Auch aus der Mitte der Synode können dazu zwei Fragen gestellt werden.
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§ 29
Protokoll

( 1 ) Über die Synodalverhandlungen sind ein Beschluss- und ein Wortprotokoll aufzunehmen. Das Beschlussprotokoll erscheint baldmöglichst im Amtsblatt. Das Wortprotokoll ist den Synodalen innerhalb von fünf Monaten zu übersenden. § 1 Absatz 8 gilt entsprechend. Eine zusätzliche elektronische Veröffentlichung im Intranet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist möglich.
( 2 ) Daneben sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse in einer besonderen Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied des Kirchensynodalvorstandes zu unterzeichnen.
( 3 ) Das Nähere regelt der Kirchensynodalvorstand.
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V. Die Propsteigruppen

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§ 30
Bildung und Aufgaben der Propsteigruppen

( 1 ) Die Synodalen der Propsteibereiche bilden die Propsteigruppen.
( 2 ) Die Pröpstin oder der Propst lädt alle Synodalen des Propsteibereichs zur konstituierenden Sitzung der Propsteigruppe vor der ersten Tagung der Synode ein.
( 3 ) In der konstituierenden Sitzung wählen die Synodalen eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Stellvertretung.
( 4 ) Die Propsteigruppe schlägt der Kirchensynode eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei Gemeindemitglieder für den Benennungsausschuss vor.
( 5 ) Die Propsteigruppe berät über die Wahlen in die Ausschüsse der Synode.
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§ 31
Propsteigruppentreffen

( 1 ) Die Propsteigruppentreffen finden in der Regel vor jeder Synodaltagung statt. Die Propsteigruppensprecherin oder der Propsteigruppensprecher lädt die Synodalen des Propsteibereichs und die Pröpstin oder den Propst zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu dem Propsteigruppentreffen ein und leitet das Propsteigruppentreffen.
( 2 ) In begründeten Fällen können Sitzungen in Form einer Videokonferenz durchgeführt oder einzelne Personen durch Video oder Telefon zugeschaltet werden. Hierüber entscheidet die Propsteigruppensprecherin oder der Propsteigruppensprecher.
( 3 ) Die Propsteigruppe berät die Tagesordnung der Synodaltagung. Die Mitglieder der Synodalausschüsse informieren über die Bearbeitung der Tagesordnungspunkte in ihren jeweiligen Ausschüssen. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Beratungen der Propsteigruppe können Gäste hinzugezogen werden.
( 4 ) Ein Protokoll über die Beratung wird nicht angefertigt.
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VI. Die Synodalausschüsse

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§ 32
Bestellung und Zusammensetzung der Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchensynode bestellt folgende Ausschüsse:
  1. Benennungsausschuss,
  2. Theologischer Ausschuss,
  3. Rechtsausschuss,
  4. Finanzausschuss,
  5. Bauausschuss,
  6. Rechnungsprüfungsausschuss,
  7. Verwaltungsausschuss.
( 2 ) Der Benennungsausschuss besteht aus einer Pfarrerin oder einem Pfarrer und zwei anderen Gemeindemitgliedern eines jeden Propsteibereiches. Sie sind von den Synodalen des betreffenden Propsteibereiches vorzuschlagen. Die Kirchensynode ist an diese Vorschläge nicht gebunden, hat aber aus jedem Propsteibereich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei andere Gemeindemitglieder zu wählen.
( 3 ) Der Bauausschuss besteht aus fünf von der Kirchensynode unter Berücksichtigung eines jeden Propsteibereiches gewählten Synodalen, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Finanzausschusses und drei weiteren Synodalen.
( 4 ) Die übrigen in Absatz 1 genannten Ausschüsse bestehen aus je zwölf Synodalen. Dem Theologischen Ausschuss sollen acht Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören, abweichend davon können stattdessen berufene Synodale der theologischen Fakultäten (Artikel 34 Absatz 2 KO) gewählt werden. Den anderen in Absatz 1 genannten Ausschüssen sollen je vier Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören.
( 5 ) Die Kirchensynode bestimmt die Bestellung und Zusammensetzung weiterer Ausschüsse.
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§ 33
Erste Einberufung, Vorsitz und Schriftführung

( 1 ) Das lebensälteste Mitglied beruft den Ausschuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
( 2 ) Jeder Ausschuss bestimmt durch Wahl, wer den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Protokollführung übernimmt. Die Protokollführung kann auch abweichend von Satz 1 geregelt werden.
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§ 34
Einladung, Beratung, Beschlussfähigkeit und Mehrheit bei Abstimmungen

( 1 ) Die Mitglieder des Ausschusses sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuladen. Dies gilt nicht für Ausschusssitzungen während der Synodaltagung.
( 2 ) Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich, sofern nicht der Kirchensynodalvorstand etwas anderes beschließt. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
( 3 ) In begründeten Fällen können Sitzungen in Form einer Videokonferenz durchgeführt oder einzelne Personen durch Video oder Telefon zugeschaltet werden.
( 4 ) Mitglieder der Kirchensynode können bei den Beratungen der Ausschüsse zuhören; dies gilt nicht für den Benennungsausschuss. Die Ausschüsse können auf besonderen Beschluss in geschlossener Sitzung beraten.
( 5 ) Die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes können jederzeit an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen.
( 6 ) Wer Anträge gestellt hat, kann zu den Beratungen hinzugezogen werden. Ebenso können Sachverständige den Ausschuss beraten. An einzelnen Beratungsgegenständen interessierte Personen können angehört werden.
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§ 35
Umlaufbeschluss

( 1 ) In Eilfällen, die nach Meinung der oder des Vorsitzenden keiner mündlichen Erörterung bedürfen, kann die Beschlussfassung des Ausschusses außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss).
( 2 ) Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses dem Verfahren, so ist die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden. Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen.
( 3 ) Ein Antrag ist im Umlaufverfahren angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses zustimmt.
( 4 ) Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in der nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses zu Protokoll zu nehmen.
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§ 36
Teilnahme von Kirchenleitung und Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Kirchenleitung ist zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Ihre Mitglieder können an den Beratungen teilnehmen. Die Ausschüsse können Auskünfte von der Kirchenleitung einholen.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung oder ein beauftragtes Mitglied der Kirchenverwaltung kann an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen. Die Ausschüsse können die Entsendung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung oder eines beauftragten sachkundigen Mitgliedes der Kirchenverwaltung verlangen. Diese sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
( 3 ) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können die Ausschüsse beschließen, ohne Anwesenheit von Kirchenleitung und Kirchenverwaltung zu beraten.
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§ 37
Befassung mehrerer Ausschüsse mit einem Verhandlungsgegenstand

Fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese gemeinsam beraten, sofern die Kirchensynode den Verhandlungsgegenstand den beteiligten Ausschüssen überwiesen hat oder die oder der Präses zustimmt. Jeder Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses bitten, eine Beauftragte oder einen Beauftragten an den Beratungen teilnehmen zu lassen, falls der Gegenstand der Beratung dies erfordert.
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§ 38
Berichte der Ausschüsse

Die Ausschüsse berichten jeweils zur Herbsttagung der Kirchensynode in Textform über ihre Arbeit. Falls nötig kann zusätzlich auch zu einer anderen Tagung in Textform Bericht erstattet werden.
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§ 39
Allgemeine Bestimmungen für die Ausschusstätigkeit

( 1 ) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für Ausschüsse sinngemäß. Eventuell abweichende Regelungen für die Ausschussarbeit im Einzelnen bedürfen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
( 2 ) Sieht sich ein Ausschussmitglied nicht in der Lage, regelmäßig an den Ausschusssitzungen teilzunehmen und an der Arbeit des Ausschusses mitzuwirken, soll es seine Mitgliedschaft im Ausschuss zur Verfügung stellen.
( 3 ) Kommt ein Ausschussmitglied den Pflichten nachhaltig nicht nach, kann der Kirchensynodalvorstand das Mitglied nach Mitteilung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden aus dem Ausschuss ausschließen. Der betroffenen Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung gegeben.
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VII. Jugenddelegierte

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§ 40
Sitzungsteilnahme von Jugenddelegierten und Mitarbeit in den Ausschüssen

( 1 ) An den Tagungen der Synode können bis zu fünf Jugenddelegierte teilnehmen. Sie werden auf Vorschlag der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V. vom Kirchensynodalvorstand bestimmt.
( 2 ) Jugenddelegierte können wie Synodale
  1. in den Sitzungen der Synode das Wort erhalten und Anträge stellen,
  2. an den Ausschüssen der Synode, den Benennungsausschuss ausgenommen, teilnehmen und in den Sitzungen das Wort erhalten,
  3. das Fragerecht gemäß § 28 ausüben.
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VIII. Das Synodalbüro

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§ 41
Personelle Besetzung, Unterstellung unter die oder den Präses

Die personelle Besetzung der Planstellen der Beamtinnen, Beamten und Angestellten des Synodalbüros entscheidet der Kirchensynodalvorstand, die der Pfarrstelle der Theologischen Referentin bzw. des Theologischen Referenten die Kirchenleitung auf Vorschlag des Kirchensynodalvorstands. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Synodalbüros sind dienstrechtlich der oder dem Präses unterstellt. Im Übrigen gelten für das Personal in der Ausübung seines Dienstes die allgemeinen Vorschriften für die Angehörigen der Kirchenverwaltung.
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IX. Schlussbestimmungen

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§ 42
Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung

Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Kirchensynode. Im Einzelfall sind Abweichungen zulässig, wenn auf sie ausdrücklich hingewiesen wird und kein Mitglied der Synode widerspricht.
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§ 43
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 19. Mai 2022 in Kraft.
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Frankfurt am Main, 19. Mai 2022
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 56Wahlen zur Zwölften Kirchensynode

Gemäß § 5 Absatz 2 der Kirchensynodalwahlordnung geben wir nachstehend das vorläufige Ergebnis der Wahl von Stellvertretungen für die gewählten Kirchensynodalen zur Dreizehnten Kirchensynode im Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim und Mainz bekannt.
Darmstadt, 19. Mai 2022
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung
***
Propsteibereich Rhein-Main
Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Mitglieder
Stellvertreter*innen
Berenike Astheimer-Heger, Bischofsheim
Petra Winterhalter, Bischofsheim
Mareike Oponczewski, Gießen
Sebastian Glanz, Mörfelden-Walldorf
Propsteibereich Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Mainz
Mitglieder
Stellvertreter*innen
Bettina Sieck, Mainz
Kerstin Oldsen, Zornheim

Bekanntmachungen

Nr. 57Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Melanchthongemeinde Mainz
und der Evangelischen Thomaskirchengemeinde Mainz,
beide Evangelisches Dekanat Mainz

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Mainz Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Melanchthongemeinde Mainz und die Evangelische Thomaskirchengemeinde Mainz, beide Evangelisches Dekanat Mainz, werden am 1. Januar 2023 zur „Evangelischen Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Melanchthongemeinde Mainz und der Evangelischen Thomaskirchengemeinde Mainz.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Melanchthongemeinde Mainz und der Evangelischen Thomaskirchengemeinde Mainz ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 2. Juni 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 58Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Cleeberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Espa, beide Evangelisches Dekanat Wetterau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Cleeberg und die Evangelische Kirchengemeinde Espa, beide Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2023 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Cleeberg-Espa“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Cleeberg-Espa ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Cleeberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Espa.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Cleeberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Espa ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Cleeberg-Espa“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 31. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 59Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Beienheim
und der Evangelischen Kirchengemeinde Weckesheim,
beide Evangelisches Dekanat Wetterau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Beienheim und die Evangelische Kirchengemeinde Weckesheim, beide Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2023 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Beienheim-Weckesheim“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Beienheim-Weckesheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Beienheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Weckesheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Beienheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Weckesheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Beienheim-Weckesheim“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 31. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 60Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Kirch-Göns
und der Evangelischen Kirchengemeinde Pohl-Göns,
beide Evangelisches Dekanat Wetterau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Kirch-Göns und die Evangelische Kirchengemeinde Pohl-Göns, beide Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2023 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Kirch-Göns und Pohl-Göns“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Kirch-Göns und Pohl-Göns ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Kirch-Göns und der Evangelischen Kirchengemeinde Pohl-Göns.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Kirch-Göns und der Evangelischen Kirchengemeinde Pohl-Göns ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Kirch-Göns und Pohl-Göns“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 31. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 61Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Fauerbach v. d. H.
und der Evangelischen Kirchengemeinde Münster,
beide Evangelisches Dekanat Wetterau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Fauerbach v. d. H. und die Evangelische Kirchengemeinde Münster, beide Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2023 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Philippseck“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Philippseck ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Fauerbach v. d. H. und der Evangelischen Kirchengemeinde Münster.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Fauerbach v. d. H. und der Evangelischen Kirchengemeinde Münster ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Philippseck“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 31. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 62Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Griedel
und der Evangelischen Kirchengemeinde Rockenberg,
beide Evangelisches Dekanat Wetterau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Griedel und die Evangelische Kirchengemeinde Rockenberg, beide Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2023 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Griedel-Rockenberg“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Griedel-Rockenberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Griedel und der Evangelischen Kirchengemeinde Rockenberg.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Griedel und der Evangelischen Kirchengemeinde Rockenberg ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Griedel-Rockenberg“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 31. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 63Urkunde
Zusammenlegung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gambach
und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Ober-Hörgern,
beide Evangelisches Dekanat Wetterau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gambach und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Ober-Hörgern, beide Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2023 zur „Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gambach und Ober-Hörgern“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gambach und Ober-Hörgern ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gambach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Ober-Hörgern.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gambach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Ober-Hörgern ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gambach und Ober-Hörgern“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 31. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 64Berichtigung
der Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Hausen-Arnsbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Westerfeld,
beide Evangelisches Dekanat Hochtaunus

Die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 8, Seite 301 wird dahingehend berichtigt, dass die Evangelische Kirchengemeinde Hausen-Arnsbach und die Evangelische Kirchengemeinde Westerfeld zusammengelegt werden. Die Urkunde wird wie folgt erneut veröffentlicht:
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evan-gelischen Dekanats Hochtaunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Hausen-Arnsbach und die Evangelische Kirchengemeinde Westerfeld, beide Evangelisches Dekanat Hochtaunus, werden am 1. Januar 2022 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Hausen-Westerfeld“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Hausen-Westerfeld ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Hausen-Arnsbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Westerfeld.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchenge-meinde Hausen-Arnsbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Westerfeld ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Hausen-Westerfeld“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 30. Juni 2021
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 65Erhöhung der laufenden Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten ab 1. Juli 2022

Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern im kirchlichen Dienst der EKHN vom 4. Dezember 1958 (ABl. 1959 S. 4) werden die laufenden Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten ab 1. Juli 2022 um jeweils 1,0 Prozent erhöht. Dies gilt auch für die laufenden monatlichen Unterstützungen an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Wir bitten, die erhöhten Beträge der Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten unter Angabe der Personalien des Empfängers und des entsprechenden Aktenzeichens der Kirchenverwaltung mitzuteilen.
Darmstadt, 1. Juni 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Knötzele

Nr. 66Gutachterliche Stellungnahme nach § 52 Abs. 6 MAVG
zum Auskunftsverlangen einer Mitarbeitervertretung der EKHN
gemäß § 37 (4) MAVG zu geleisteten Arbeitsstunden von Mitarbeitenden
zum Zwecke der Überprüfung auf Einhaltung arbeits-, sozial- und
dienstrechtlicher Bestimmungen und Vereinbarungen
Vom 29. April 2022

1. Fragestellung
Eine Mitarbeitervertretung der EKHN verlangt Auskunft über die geleisteten Arbeitsstunden von Mitarbeitern der Diakoniestationen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Diese Mitarbeitenden haben einen Vertrag mit einer monatlichen Arbeitszeit von 1 Stunde.
Hintergrund des Auskunftsverlangens ist die Frage, ob "die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen und Vereinbarungen eingehalten werden...".
Der Arbeitgeber erklärt, die betreffenden Mitarbeitenden seien mit einer Weitergabe der Daten an die MAV nicht einverstanden. Wie ist ein Auskunftsrecht der MAV datenschutzkonform umsetzbar?
Können betroffene Mitarbeitende sich gegen dieses Auskunftsrecht verwahren / die Auskunft verhindern?
2. Gutachterliche Stellungnahme
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei einer Datenverarbeitung durch die MAV nicht um einen "Dritten" im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DS-GVO handelt, sondern um einen Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO handelt (Volker Stück, Betriebsrat oder Geheimrat?, ZD 2019, 256, 259).
Es handelt sich deshalb im vorliegenden Fall nicht um eine Weitergabe der Daten an Dritte, sondern um eine bloße Datenverarbeitung, an die die Anforderungen des Art. 6 DS-GVO in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gestellt werden.
Hier handelt es sich ebenfalls um eine Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, so dass die Öffnungsklausel des Art. 88 Abs. 1 DS-GVO anwendbar ist, von der der deutsche Gesetzgeber in § 26 BDSG n.F. Gebrauch gemacht hat.
Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann hier zunächst § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.F. herangezogen werden. Es handelt sich hier um eine Verarbeitung die "zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist."
Bei § 37 Abs. 4 MAVG handelt es sich um ein Gesetz, welches die MAV zur Verarbeitung der Daten verpflichtet, da diese Norm eine Weitergabe der Daten zu Informationszwecken an die MAV ausdrücklich anordnet.
Anhand dieser Argumentation kann die Verarbeitung auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. c der DS-GVO gestützt werden.
Wir möchten weiterhin den vorliegenden Konflikt herausarbeiten. Der Arbeitgeber beruft sich auf eine "Weigerung der Mitarbeitenden" der Daten. Dies lässt darauf schließen, dass eine Verarbeitung der Daten durch die MAV hier über eine Einwilligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a, 7 DS-GVO, beziehungsweise § 26 Abs. 2 BDSG n.F. gerechtfertigt werden sollte.
Falls eine Datenverarbeitung - wie im vorliegenden Fall - auch durch andere Rechtmäßigkeitstatbestände gerechtfertigt werden kann, so ist der Betroffene bei der Einholung der Einwilligung darüber zu informieren, dass die Verarbeitung auch auf andere Rechtmäßigkeitsgrundlagen gestützt werden kann.
Sonst kann laut Literatur dem Betroffenen die Illusion vermittelt werden, er könne die Datenverarbeitung kontrollieren und habe es in der Hand, ob seine Daten verarbeitet werden oder nicht (Schantz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 6 Rn. 89).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht über das Vorliegen der weiteren Rechtmäßigkeitsgrundlagen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO i.V.m. § 37 Abs. 4 MAVG, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG i.V.m. § 37 Abs. 4 MAVG) informiert hat.
Laut herrschender Meinung kann die Verarbeitung dann nicht nachträglich auf die anderen Rechtmäßigkeitsgrundlagen gestützt werden, da dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und ein widersprüchliches Verhalten darstellt (Schantz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 6 Rn. 89, Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 7 Rn. 18, 23).
Anders ist es jedoch, wenn die anderen Rechtmäßigkeitsgrundlagen nicht nur eine Erlaubnis der Datenverarbeitung begründen, sondern vielmehr eine Pflicht zu dieser Datenverarbeitung besteht (Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 7 Rn. 24).
So ist es auch in diesem Fall: § 37 Abs. 4 MAVG ist bezüglich der Mitteilung von nicht mitbestimmungspflichtigen Änderungen von Arbeitsverträgen für den Arbeitgeber verpflichtend. Umgekehrt ergibt sich somit auch für die MAV die Pflicht, die entsprechenden Daten zu verarbeiten.
In dem Beschluss des BAG wird diese Meinung bestätigt, da laut Rechtsprechung in diesem Fall die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die MAV nicht zur Disposition des Arbeitnehmers steht (BAG, Beschl. v. 9.4.2019 - 1 ABR 51/17, NZA 2019, 1055, 1057 Rn. 21).
Eine Verarbeitung der Daten durch die MAV ist im vorliegenden Fall demnach datenschutzrechtlich unbedenklich.
Darmstadt, 29. April 2022
Für die Schlichtungsstelle der EKHN
Dr. Trieb
Vorsitzender

Nr. 67Änderung der Satzung der Diakonie Hessen
Vom 30. Juni 2021

Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat folgende Änderungen der Satzung der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. vom 4. Juli 2013 (ABl. 2013 S. 354), zuletzt geändert am 9. November 2020 (ABl. 2022 S. 272 Nr. 50), beschlossen:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Die steuerbegünstigten Satzungszwecke werden zudem insbesondere verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 – 68 AO erfüllen. Das planmäßige Zusammenwirken i.S.d. § 57 Abs. 3 AO kann u. a. durch die Erbringung von Funktions- bzw. Dienstleistungen jeglicher Art, durch Nutzungsüberlassungen und Zurverfügungstellung von Personal gegenüber anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht werden.“
    2. Der bisherige Absatz 4 Satz 1 wird neuer Absatz 5.
    3. Der bisherige Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
  2. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird aufgehoben.
    2. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
    3. Absatz 7 wird aufgehoben.
  3. Dem § 18 Absatz 2 wird folgende Nummer 16 angefügt:
    „16.
    diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm in Regelungen von Gesellschaften und Geschäftsbetrieben i.S.d. § 4 Absatz 6 der Satzung (insbesondere Tochterunternehmen) zugewiesen sind.“
  4. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Vorstände müssen Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein oder spätestens mit Amtsantritt werden.“
  5. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    „Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind beide Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt. Besteht er aus mehr als zwei Mitgliedern, bedarf es zur rechtsverbindlichen Vertretung nach außen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Die Vertretungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder sind nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind sie an die vom Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung des Vorstands gebunden.“
  6. § 25 Absatz 3, 9, 10 und 10a wird aufgehoben.
***
Vorstehende Satzungsänderungen wurden am 11. September 2021 von der Kirchensynode gemäß § 14 Absatz 5 Satz 1 des Diakoniegesetzes genehmigt und am 13. Mai 2022 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (VR 4595) eingetragen.
Darmstadt, 18. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 68Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Kirchengemeinde: Bobenhausen II
Dekanat: Büdinger Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANG. KIRCHENGEMEINDE BOBENHAUSEN II
Grafik
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 7. Juni 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff

Nr. 69Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen

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Urkunde
über die Auflösung der pfarramtlichen Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Wallrabenstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Wörsdorf, Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus

Die Evangelische Kirchengemeinde Wallrabenstein und die Evangelische Kirchengemeinde Wörsdorf bilden mit Wirkung vom 01.01.2021 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal und im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Rheingau-Taunus wird Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die pfarramtliche Verbindung der Evangelischen Kirchengemeine Wallrabenstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Wörsdorf, Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, wird mit Wirkung der Errichtung der Gesamtkirchengemeinde vom 01.01.2021 aufgelöst.
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§ 2

Diese Urkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
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Darmstadt, 12. Mai 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 70Sonder-Übernahmeverfahren

Die Kirchenleitung hat festgelegt, dass im zweiten Halbjahr 2022 für den Pfarrdienst 21 Einstellungsplätze zur Verfügung stehen. Darauf sind auch Bewerbungen von Interessenten aus anderen Kirchen möglich.
Der Stichtag für Bewerbende aus anderen Kirchen wird für das zweite Halbjahr 2022 auf den 31.07.2022 festgelegt. Die Bewerbungsfrist beginnt am 01.07.2022 und endet am 31.07.2022.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Dezernat 2 - Personal, Referat Personalservice Pfarrdienst, 64285 Darmstadt unter Vorlage folgender Unterlagen zu Händen OKRin Dr. Winkelmann bewerben:
  1. Bewerbungs- und Motivationsschreiben,
  2. tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
  3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
  4. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
  5. Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personal- und Ausbildungsakte.
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen erhalten Bewerbende eine Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.
Darmstadt, 1. Juni 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Winkelmann

Nr. 71Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung

Die Studentinnen und Studenten, die sich zur Ersten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum
1. November 2022
bei der Kirchenverwaltung in 64285 Darmstadt, Paulusplatz 1, einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular kann auf der Homepage „machdochwasduglaubst.ekhn.de“ unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://machdochwasduglaubst.ekhn.de/theologie/studium/examen/meldeformulare-zum-ersten-theologischen-examen.html. Das Meldeformular ist auch beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen erhältlich.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden gebeten, die in ihren Gemeinden beheimateten Studierenden der Theologie auf diese Ausschreibung aufmerksam zu machen.
Darmstadt, 27. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 72Erste Theologische Prüfung

Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2022 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Erste Theologische Prüfung bestanden:
Diehl, Rebecca Ariane
Franke, Nathalie
Hagen, Dorothee Verena
Hinz, Martin Bernhard
Klamroth, Svenja
Kratz, Ingrid Henrike Elisabeth
Lindena, Insa Maren
Lösch, Marvin Sydney
Müller, Florian Benedikt
Niesner, Jana Franziska
Odrasil, Olivia Lea
Raekow, Philipp Hendrik Wilhelm
Schütz, Lara
Sunnus, Jan-Philipp Adrian
Sunnus, Lisa Johanna
Darmstadt, 24. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 73Zweite Theologische Prüfung

Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2022 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Zweite Theologische Prüfung bestanden:
Bergner, Johanna Elisabeth Renata
Bloch-Jessen, Curt Georg
Kehr, Deborah
Dr. phil. Klodt, Corinna Anne
Meyer, Daniel Horst
Nies, Volker
Dr. Sauer, Mirjam Hanna
Saurbier, Kai-Johann
Schu, Stella
Trommlitz, Milena Sophia
Wigand, Ann-Kristin
Darmstadt, 27. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 74Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung

Die Kandidatinnen und Kandidaten des Kurses 2-2021, die sich zur Zweiten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum 1. September 2022 über die Lehrpfarrerin oder den Lehrpfarrer und das Theologische Seminar Herborn beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular wird vom Referat Personalförderung und Hochschulwesen zugesandt.
Darmstadt, 27. Mai 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 75Verleihung der Ehrennadel

In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Hans Otto Zimmermann, Ev. Kirchengemeinde Schotten
Darmstadt, 1. Juni 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) mit 1,4 Mio. Mitgliedern, 20 000 Beschäftigten, 1 102 Kirchengemeinden und einem Haushaltsvolumen von derzeit 700 Mio. € ist eine der großen evangelischen Kirchen in Deutschland. Die Kirchenverwaltung ist das zentrale Dienstleistungszentrum der Gesamtkirche. Sie gliedert sich in drei Dezernate sowie acht Stabsbereiche mit insgesamt etwa 250 Mitarbeitenden.
Die Digitalisierung und der damit einhergehende technologische und betriebskulturelle Wandel stellen einen großen zu bewältigenden Transformationsprozess für die Kirchenverwaltung der EKHN dar. Teil des Dienstleistungsauftrag der Kirchenverwaltung der EKHN ist es, für eine transparente und wirtschaftliche Gestaltung ihrer Verwaltungsabläufe zu sorgen. Für die Kirchenverwaltung bedeutet das: Die Herausforderungen der Digitalisierung anzunehmen und deren Chancen konsequent umzusetzen.
Im Zuge des Ausscheidens des aktuellen Kirchenverwaltungsleitungsleiters sucht die EKHN zum 1. März 2023 am Sitz in Darmstadt einen neuen
Leiter der Kirchenverwaltung (m/w/d)
Ihre Aufgaben:
Sie verantworten die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Kirchenverwaltung, regeln die Geschäftsverteilung und die Ablauforganisation. Hierfür gestalten und entwickeln Sie die administrativen und digitalen Strukturen sowie Prozesse weiter und passen Sie optimal an die Erfordernisse einer modernen Kirchenverwaltung an.
Sie sind Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden der Kirchenverwaltung und vertreten die Kirchenverwaltung nach außen. Neben den drei Dezernaten Kirchliche Dienste, Personal, Finanzen mit Bau und Liegenschaften sind Ihnen die Stabsbereiche unterstellt. Im Einzelnen sind dies Öffentlichkeitsarbeit, Recht, Organisation und Informationstechnologie, Datenschutz, Organisationsentwicklung und Qualitätsmanagement, Verwaltungskoordination einschließlich Regionalverwaltungen, Chancengleichheit, Zentrale Dienste einschließlich Schriftgutverwaltung, Zentralarchiv und Zentralbibliothek.
Als Mitglied der Kirchenleitung haben Sie den Vorsitz im Kollegium der Kirchenverwaltung und vertreten die EKHN in Aufsichts- und Verwaltungsräten, im Verbindungsausschuss gegenüber den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz sowie – gemeinsam mit dem Kirchenpräsidenten bzw. der Stellvertretenden Kirchenpräsidentin – in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie haben mit Ihrer Position die Möglichkeit, aktiv und engagiert an der Gestaltung der Zukunft der Kirche in der Gesellschaft mitzuwirken.
Ihr Profil:
Sie sind eine engagierte Leitungspersönlichkeit mit beruflichen Erfahrungen in der Personal- und Organisationsentwicklung einer öffentlichen Verwaltung. Sie verfügen über eine juristische Ausbildung und Befähigung zum Richteramt oder verwaltungswissenschaftliche Ausbildung mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst. Als Mitglied der evangelischen Kirche identifizieren sich mit ihr und haben Kenntnisse über ihre organisatorischen Strukturen und Arbeitsweise.
Sie zeichnen sich durch eine hohe Motivation zur Mitgestaltung von Veränderungen der kirchlichen Arbeit und Verwaltung aus und pflegen einen wertschätzenden und kollegialen Umgang. Darüber hinaus denken und agieren Sie vernetzt, auch über den eigenen Verantwortungsbereich hinaus. Mit Ihrer Fachkompetenz und Ihrem Gestaltungswillen haben Sie bereits digitale Transformationsprozesse in der Verwaltung vorbereitet und erfolgreich umgesetzt. Sie sind ein Vorbild für gute Kommunikation sowohl nach innen als auch nach außen in Kontakt mit Haupt- und Ehrenamtlichen. Ihr hohes Maß an Leistungs- und Zielorientierung, Ihre Gewissenhaftigkeit, Durchsetzungskraft sowie Ihre gute Konfliktfähigkeit runden Ihr Profil ab.
Wir bieten Ihnen:
Die EKHN bietet Ihnen eine verantwortungsvolle, vielseitige und abwechslungsreiche Tätigkeit mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten. Maßnahmen zur guten Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung und betriebliche Gesundheitsförderung runden das Angebot.
Die EKHN fördert die Chancengleichheit aller Geschlechter; Bewerbungen von Frauen sind sehr erwünscht. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Die Stelle ist nach B 5 Bundesbesoldungsordnung bewertet. Die Kirchensynode wählt die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung für acht Jahre. Die Rechtsstellung ist die einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten auf Zeit, Wiederwahl ist möglich.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen in der EKHN gerne Präses Dr. Birgit Pfeiffer unter der Rufnummer +49 6151 405-308 zu Verfügung.
Das Auswahlverfahren wird von der Personalberatung Kienbaum begleitet. Für weitere Fragen stehen Ihnen Frau Beate Knab und Herr Bernhard Walter unter der Rufnummer +49 211 9659211 zur Verfügung. Diskretion und die Einhaltung von Sperrvermerken sind selbstverständlich.
Bewerben Sie sich bitte bis zum 31. Juli 2022 über Kienbaum Jobs unter Angabe Ihrer Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche mit Ihren aussagefähigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, ausführlicher Lebenslauf, Zeugniskopien und möglicher Eintrittstermin) unter der Kennziffer 21444.
Informationen zu unserem Umgang mit Ihren Daten erhalten Sie hier: https://career.kienbaum.com/de/datenschutz
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Das Amt
des Propstes/der Pröpstin
für den Propsteibereich Oberhessen
ist zum 1. März 2023 zu besetzen.
Der Kirchensynodalvorstand erbittet namentliche Vorschläge von geeigneten Persönlichkeiten, welche um ihre Kandidatur gebeten werden können. Das Vorschlagsrecht haben alle Mitglieder der EKHN.
Die Namensvorschläge sind vertraulich an den Kirchenpräsidenten der EKHN zu richten bis zum 31. Juli 2022.
Zum Propsteibereich und zu den Aufgaben des Propstes/der Pröpstin:
Die Propstei Oberhessen umfasst die Landkreise Gießen, Vogelsberg und Wetterau. Von den 658 000 Einwohnern der halb ländlichen und halb urban geprägten Region leben 280 000 Evangelische in den 299 Kirchengemeinden der 5 Dekanate Oberhessens. 262 Pfarrerinnen/Pfarrer arbeiten hier in den unterschiedlichen kirchlichen Aufgabenfeldern.
Das vielfältige kirchliche Angebot im Propsteibereich hat seinen festen und teils prägenden Ort in den Dörfern und Städten.
Oberhessens 233 Pfarrstellen haben viele Facetten. Es lohnt sich die Gemeinden und Einrichtungen in der Region zwischen Gießen, Rhein-Main und Fulda zu erkunden. Die Strukturen, Frömmigkeitsprägungen, Schwerpunkte und Rahmenbedingungen sind vielfältig und bunt. Evangelische Kirche ist vielerorts die zentrale und einzig verbliebene Anlaufstelle auch für das soziale Leben.
Zur kommunalen Öffentlichkeit, zu Vertretern und Vertreterinnen der Wirtschaft sowie der Vereine und Verbände wird ein vertrauensvoller Kontakt erwartet. Der Propst/die Pröpstin vertritt die EKHN in zahlreichen Gremien. Die Region Oberhessen in ihrem ländlichen Teil wirtschaftlich und kulturell so zu fördern und zu gestalten, dass Menschen gerne und mit Perspektive hier leben, ist eine gemeinsame Aufgabe.
Die Propstei Oberhessen pflegt enge ökumenische Partnerschaften mit drei Diözesen der Protestantischen Kirche in Nord- und Südindien. Der interreligiöse Dialog vor Ort mit jüdischen und muslimischen Gemeinden ist gut eingespielt. Die Propstei ist eingebunden in die „Jugendwerkstatt Gießen“ für von Arbeitslosigkeit Bedrohte oder Betroffene, darunter insbesondere junge Menschen.
Der Propst/die Pröpstin nimmt die in Art. 55 Abs. 1 und 4 der Kirchenordnung festgelegten Aufgaben wahr; insbesondere pflegt er/sie das regelmäßige theologische Gespräch über die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags im Propsteibereich, führt Visitationen, Ordinationen, Einführungen und Entpflichtungen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Bilanzierung mit Kirchenvorständen aus, fördert die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, leitet Pastoralkollegs und versieht die Seelsorge an Pfarrern und Pfarrerinnen.
Er/sie nimmt die geistlich-theologische Leitung im Propsteibereich wahr. Dies geschieht u. a. in Predigten, Andachten, Grußworten und öffentlichen Äußerungen zu aktuellen Themen. Ein regelmäßiger Predigtauftrag an einer Kirche des Propsteibereiches ist vorgesehen.
Er/sie soll die Arbeit der Dekanate koordinieren und zu Treffen von Dekanen und Dekaninnen sowie der Präsides und der DSV-Mitglieder einladen.
Voraussetzungen für Bewerber/Bewerberinnen:
  • mehrjährige Berufs-, auch Gemeindeerfahrung im Pfarrdienst der EKHN;
  • sehr gute theologisch-pastorale Kompetenz, ökumenische Kompetenz, einschließlich Kenntnisse des Judentums und des Islams;
  • mediale Kompetenz und Fähigkeit der Moderation;
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit unterschiedlichen leitenden Personen, mit Gruppen und Institutionen.
Das Propsteibüro mit zwei Mitarbeiterinnen mit einer gemeinsamen 1,0-Stelle unterstützt die Arbeit.
Es gibt eine Dienstwohnung im Propsteihaus in Gießen. Der Mietwert kann erfragt werden. Die Besoldung erfolgt nach Pfarrgehalt und Zulage nach A 16 BBesG.
Ihren Vorschlag richten Sie bitte an das Synodalbüro, gerne auch elektronisch:
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Präses Dr. Birgit Pfeiffer
Synodalbüro, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt
synodalbuero@ekhn.de
Telefon 06151 405-308
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Pfarrstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Juli 2022 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes pdf-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; sabine.winkelmann@ekhn.de.
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Darmstadt
Religionspädagogisches Institut (RPI), 1,0 Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters mit Dienstsitz in Darmstadt, Schwerpunkt: Berufliche Schulen, zum 16. Mai 2023
Darmstadt
0,5 Pfarrstelle Referentin/Referent im Stabsbereich Chancengleichheit der EKHN
Darmstadt
Gesamtkirchliche Pfarrstelle einer Theologischen Referentin/eines Theologischen Referenten der Stellvertretenden Kirchenpräsidentin, Besetzung durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
Frankfurt
In der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. – ist zum wiederholten Mal eine Pfarrstelle als Theologische Referentin/Theologischer Referent für Jugendhilfe und Kinderschutz zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Abteilung Familien, Frauen, Jugend, Kinder (FFJK) zu besetzen
Frankfurt
1,0 Pfarrstelle einer Referentin bzw. eines Referenten für Entwicklung und Partnerschaft Asien im Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW
Fulda
Religionspädagogisches Institut (RPI),1,0 Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters mit Dienstsitz in Fulda, Schwerpunkt: Sekundarstufe II und Medienbildung, zum 1. Februar 2023
Gießen
Religionspädagogisches Institut (RPI), 1,0 Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters mit Dienstsitz in Gießen, Schwerpunkt: Schulseelsorge, zum 1. April 2023
Gießen
Religionspädagogisches Institut (RPI), 1,0 Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters mit Dienstsitz in Gießen, Schwerpunkt: Sekundarstufe II, zum 1. Februar 2023
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Dekanspfarrstellen

Dekanat an der Dill
1,0 Stelle der hauptamtlichen Dekanin/des hauptamtlichen Dekans
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Weitere Pfarrstellen

Evangelisches Dekanat Westerwald
1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge
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Kirchenmusikstellen

Evangelisches Dekanat Darmstadt
hauptberufliche Kirchenmusikerin/hauptberuflichen Kirchenmusiker, 100 %-A-Stelle, unbefristet, ekhn.de/stellenboerse
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für den Bereich Seelsorge an und für sinnesbeeinträchtigte (für schwerhörige, sehbehinderte und blinde) Menschen (m/w/d) 75 %-Stelle; derzeit 29,6 Wochenstunden, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat Dreieich-Rodgau
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferent/Dekanatsjugendreferentin (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Planungsbezirk Griesheim/Nied: Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Regionalverband Frankfurt und Offenbach
Johannesgemeinde, Friedensgemeinde, Stadtkirchengemeinde, Französisch-Reformierten-Gemeinde Offenbach: Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit jungen Erwachsenen und jungen Familien (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 3. Ausschreibung
Evangelisches Jugendwerk Frankfurt e. V.
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation Als Referent/Referentin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Evangelisches Jugendwerk Frankfurt e. V.
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation Als Referent/Referentin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 % - 75 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat Hochtaunus
Kirchengemeinde Bad Homburg-Gonzenheim: Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat Kornberg
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Neuenhain (m/w/d) zunächst für eine 50 %-Stelle, unbefristet, 4. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die schulbezogene Jugendarbeit (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Konfirmanden/Konfirmandinnen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit jungen Erwachsenen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Familien (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Familien (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung