.
Grafik

Synode

Nr. 87Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr 2022
für den Bereich des Landes Hessen

Hiermit genehmige ich für den Bereich des Landes Hessen nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2020 (GVBI. S. 146), nachstehenden, von der zwölften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf ihrer 13. Tagung vom 24. November 2021 bis zum 27. November 2021 beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss ab dem Kalenderjahr 2022:
  1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
  2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert am 19. November 2014, im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 25. November 2016 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 erhoben.
  3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 kann auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt werden, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
  4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
  6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2022 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
Wiesbaden, den 12. Juli 2022
Az.: Z.4 - 870.400.000-00190-
In Vertretung
Dr. Manuel Lösel

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 88Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 44 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 27. Juni 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.1/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
§ 44 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 25. Februar 2022 (ABl. 2022 S. 119 Nr. 25), wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „eine schriftliche oder textliche Mitteilung oder“ eingefügt.
  2. In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „eine neue Mitteilung oder“ eingefügt.
  3. In Absatz 2 werden nach dem Wort „vorzulegende“ die Wörter „Mitteilung oder“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-
regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 11. Juli 2022
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 89Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 27. Juni 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.3/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Nach § 37b der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. Juni 2022 (ABl. 2022 S. 335 Nr. 88), wird folgender § 37c eingefügt:
㤠37c
Corona-Pflegebonus
Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen erhalten nach Maßgabe des § 150a SGB XI (in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 23. März 2022 BGBl. I S. 428) einen Pflegebonus bis zum 31. Dezember 2022.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-
regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 11. Juli 2022
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 90Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 30. Juni 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung Nr. 5/2022 Folgendes beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereichdes Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW –, zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 Nr. 27, KABl. EKKW 2022 Nr. 37), werden wie folgt geändert:
  1. § 15a wird aufgehoben.
  2. § 28 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „oder betrieblichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz“ ersetzt durch die Wörter „ , betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit".
    2. Die Anmerkung zu Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
      „Gemäß § 24 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“
  3. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
    „-unbesetzt-“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 14. Juli 2022
Für die Diakonie Hessen
Mönch

Bekanntmachungen

Nr. 91Ordnung zur Änderung der
Arbeitsrechtsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH)
Vom 30. Juni 2022

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen
Die Ordnung über das kirchengemäße Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Diakonie Hessen durch eine Arbeitsrechtliche Kommission – Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH) vom 20. Dezember 2017 (ABl. EKHN 2018 S. 11; KABl. EKKW 2018 S. 151) wird wie folgt geändert:
  1. § 15 wird wie folgt gefasst:
    㤠15
    Kosten und Finanzierung
    (1) Die mit der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss erforderlichen Kosten werden von der Diakonie Hessen getragen. Der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite sind von der Diakonie die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die erforderliche rechtliche und weitere fachliche Beratung. Für die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission stimmen Vorsitz und Stellvertretung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit der Diakonie Hessen jährlich ein Budget ab, das von der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission verwaltet wird. Im Rahmen der Abstimmung nach Satz 4 kann der Dienstnehmerseite daraus für ihre Kosten nach Satz 2 und 3 ein Budget zur Verfügung gestellt werden. Über die Erforderlichkeit von Kosten oder Sachmitteln entscheidet im Streitfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
    (2) Die Kosten für die Freistellung von Mitgliedern und Stellvertretungen der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 9 Absatz 1 werden von der Diakonie Hessen erstattet, wenn von dem Anstellungsträger eine tatsächliche Entlastung des bzw. der Mitarbeitenden nachgewiesen werden kann.
    (3) Zum Ausgleich der Kosten für die Freistellung von Mitgliedern und Stellvertretungen der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 9 Absatz 1, erhält ein Anstellungsträger auf Antrag einen pauschalen Kostenersatz pro Jahr:
    • für ein Mitglied in Höhe von jeweils 15.000,- Euro,
    • für eine Stellvertretung in Höhe von jeweils 10.000,- Euro.
    Zum Ausgleich der Kosten für die Freistellung des oder der Vorsitzenden sowie des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission erhält ein Anstellungsträger auf Antrag zusätzlich einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von jeweils 8.000 Euro pro Jahr. Vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird die Höhe des pauschalen Kostenersatzes für die Dienstgeberseite evaluiert.
    (4) Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet.
    (5) Das Nähere kann die Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission regeln.“
  2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
    㤠15a
    Kosten des Schlichtungsausschusses und des oder der Vorsitzenden
    des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
    (1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. Das Nähere regelt eine Ordnung, die vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beschlossen wird.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Vorstehende Ordnung wurde gemäß § 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie Hessen im Benehmen mit dem Koordinierungsausschuss für das Diakonische Werk und im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und dem Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossen.
Darmstadt, 14. Juli 2022
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 92Ordnung zur Änderung der Entschädigungsordnung der Diakonie Hessen
Vom 30. Juni 2022

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel 1
Änderung der Entschädigungsordnung
Die Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen und der oder des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach der ARRO.DH (Entschädigungsordnung – EntschO) vom 11. September 2013, zuletzt geändert am 1. Juli 2020 (ABl. EKHN 2020 S. 242), wie folgt geändert:
Die Eingangsformel der Entschädigungsordnung wird wie folgt gefasst:
„Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat aufgrund von § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 und § 13 Absatz 5 MVG-Anwendungsgesetz Diakonie Hessen, § 12 Absatz 3 Satz 2 Schlichtungsordnung Diakonie Hessen sowie § 15a Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen folgende Ordnung erlassen:“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Vorstehende Ordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Darmstadt, 14. Juli 2022
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 93Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Kirchengemeinde Breuberg

Die Evangelische Kirchengemeinde Neustadt, die Evangelische Kirchengemeinde Sandbach und die Evangelische Kirchengemeinde Wald-Amorbach bilden zum 1. Januar 2023 die Evangelische Kirchengemeinde Breuberg als Gesamtkirchengemeinde.
Die von den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung wurde am 21. Juli 2022 von der Kirchenleitung genehmigt.
Darmstadt, 21. Juli 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Dr. h.c. Volker Jung
Kirchenpäsident

Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Breuberg (Gesamtkirchengemeinde)
Vom 21. Juli 2022

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Neustadt, Sandbach und Wald-Amorbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Breuberg“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Neustadt.
Das Gemeindebüro wird in Neustadt eingerichtet.
(4) Die Evangelischen Kirchengemeinden Neustadt, Sandbach und Wald-Amorbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#

§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#

§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern sollen mindestens drei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Neustadt, davon jeweils ein Mitglied aus Neustadt, Hainstadt und Rai-Breitenbach, sowie mindestens zwei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Sandbach und mindestens ein Mitglied aus der Kirchengemeinde Wald-Amorbach kommen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#

§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#

§ 5
Ortskirchenvertretungen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung berufen.
(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, sodass diese aus drei Mitgliedern besteht.
(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#

§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvertretungen

(1) Die Aufgaben der Ortskirchenvertretungen werden durch die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes bestimmt.
(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben des gottesdienstlichen Lebens und der Gottesdienstordnung, der Seelsorge, der religiöser Bildung, der Diakonie und gesellschaftlichen Verantwortung sowie der ökumenischen Zusammenarbeit beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchenvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#

§ 7
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann Ausschüsse einrichten.
(2) Werden Ausschüsse gebildet, gehört diesen mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied aus dem Gesamtkirchenvorstand mit an.
#

§ 8
Diakoniestation Breuberg

(1) Die Diakoniestation Breuberg verbleibt zunächst in der Trägerschaft der Kirchengemeinde Neustadt.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 6 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation bei der Kirchengemeinde Neustadt angestellt.
(3) Die Diakoniestation wird von einem Mitgliederrat geleitet. Dieser besteht aus je einer Pfarrerin oder einem Pfarrer sowie drei Gemeindemitgliedern der Gesamtkirchengemeinde, die vom Gesamtkirchenvorstand gewählt werden.
(4) Der Mitgliederrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
(5) Der Mitgliederrat entscheidet anstelle des Gesamtkirchenvorstandes in allen Angelegenheiten der Diakoniestation und vertritt die Kirchengemeinde Neustadt insoweit auch im Rechtsverkehr. Die §§ 38 bis 43 sowie § 47 der Kirchengemeindeordnung gelten für den Mitgliederrat entsprechend.
(6) Erklärungen des Mitgliederrats werden durch zwei Mitglieder des Mitgliederrats abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein. Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Kirchengemeinde Neustadt gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Mitgliederrats, unter denen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel der Kirchengemeinde Neustadt zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(7) Der Wirtschaftsplan der Diakoniestation wird gesondert im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde geführt.
(8) Der Mitgliederrat gibt einen jährlichen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Gesamtkirchenvorstand ab.
#

§ 9
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Ortskirchengemeinden Sandbach und Neustadt Anteilseigner am Höchster Klosterfonds sind. Die Ausschüttungen des Klosterfonds kommen der Gesamtkirchengemeinde zu Gute.
#

§ 10
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#

§ 11
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 12
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#

§ 13
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#

§ 14
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Diakoniestation Breuberg mit Sitz in Breuberg vom 13. November 1995 außer Kraft.

Nr. 94Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau

Die Evangelische Kirchengemeinde Dörnberg, die Evangelische Kirchengemeinde Eppenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg, die Evangelische Kirchengemeinde Holzappel und die Evangelische Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau bilden zum 1. Januar 2023 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Esterau.
Die von den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung wurde am 21. Juli 2022 von der Kirchenleitung genehmigt.
Darmstadt, 21. Juli 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Dr. h.c. Volker Jung
Kirchenpäsident

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau
Vom 21. Juli 2022

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Dörnberg, Eppenrod, Hirschberg, Holzappel sowie Langenscheid und Geilnau haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Esterau“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Holzappel. Das Gemeindebüro wird in Holzappel eingerichtet.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Dörnberg, die Evangelische Kirchengemeinde Eppenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg, die Evangelische Kirchengemeinde Holzappel sowie die Evangelische Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#

§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#

§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#

§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#

§ 5
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet verschiedene thematische Ausschüsse, u.a. einen Gottesdienst-, Bau- und Finanzausschuss, Diakonie sowie nach Bedarf lokale Ortsausschüsse. Dem Ausschuss soll mindestens ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied sein.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand ernennt für die Kindertagesstätten in Eppenrod, Holzappel und Langenscheid jeweils einen KiTa Beauftragten oder eine KiTa Beauftragte im Rahmen der EvKiD sowie die Mitglieder im jeweiligen KiTa Ausschuss.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
(4) Es wird festgestellt, dass alle beteiligten Ortskirchengemeinden Mitglied des Zweckverband Evangelische Diakonie (Sozialstation Diez) sind. Zwingende Regelungen Aufgrund dieser Zugehörigkeit bleiben unberührt.
#

§ 6
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass alle beteiligten Ortskirchengemeinden Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#

§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#

§ 8
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 9
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#

§ 10
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#

§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand neben den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder für den Zweckverband Evangelische Sozialstation bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt.
#

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 95Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Heringen, Nauheim und Neesbach

Die Evangelische Kirchengemeinde Heringen, die Evangelische Kirchengemeinde Nauheim und die Evangelische Kirchengemeinde Neesbach bilden zum 1. Januar 2023 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heringen, Nauheim und Neesbach.
Die von den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung wurde am 21. Juli 2022 von der Kirchenleitung genehmigt.
Darmstadt, 21. Juli 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Dr. h.c. Volker Jung
Kirchenpäsident

Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Heringen, Nauheim und Neesbach
Vom 21. Juli 2022

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Heringen, Nauheim und Neesbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heringen, Nauheim und Neesbach“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Hünfelden-Nauheim, dort ist auch das Gemeindebüro eingerichtet.
(4) Die Kirchengemeinden Heringen, Nauheim und Neesbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#

§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#

§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus 12 bis 14 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern sollen jeweils mindestens 4 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Heringen, 5 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Nauheim, davon ein Mitglied aus dem Ortsteil Brechen-Werschau und 3 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Neesbach kommen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine unechte Bezirkswahl. Es werden vier Wahlbezirke eingerichtet: Je einer für die Ortskirchengemeinden Heringen und Neesbach und in der Ortskirchengemeinde Nauheim je einer für den Ortsteil Hünfelden-Nauheim und einer für den Ortsteil Brechen-Werschau.
#

§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#

§ 5
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Finanzausschuss. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied aus jeder Ortskirchengemeinde sein.
(2) Für die Ortskirchengemeinden soll je ein Ortsgemeindeausschuss eingerichtet werden. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied der jeweiligen Ortskirchengemeinde sein.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#

§ 6
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
#

§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt oder entgegengenommen werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#

§ 8
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 9
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands aus einer Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#

§ 10
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Ablauf der jetzigen Amtsperiode nach der Kirchenvorstandswahl im Jahr 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand neben dem Gemeindepfarrer die 18 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher der bisherigen Vorstände der Kirchengemeinden Heringen, Nauheim und Neesbach an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 96Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Heubach-Wiebelsbach

Die Evangelische Kirchengemeinde Heubach und die Evangelische Kirchengemeinde Wiebelsbach bilden zum 1. Januar 2023 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heubach-Wiebelsbach.
Die von den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung wurde am 21. Juli 2022 von der Kirchenleitung genehmigt.
Darmstadt, 21. Juli 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Dr. h.c. Volker Jung
Kirchenpäsident

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Heubach-Wiebelsbach
Vom 21. Juli 2022

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Heubach und Wiebelsbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heubach-Wiebelsbach“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Heubach. Das Gemeindebüro wird in Heubach eingerichtet.
(4) Die Kirchengemeinde Heubach und die Kirchengemeinde Wiebelsbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#

§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#

§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus 13 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern sollen 7 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Heubach kommen und 6 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Wiebelsbach.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#

§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht eine Ortskirchenvertretung gemäß § 6 zuständig ist.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#

§ 5
Ortskirchenvertretungen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung berufen.
(2) In diesem Fall gehören der Ortskirchenvertretung die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind.
(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Ortskirchenvertretung vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
#

§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvertretungen

(1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Die Verantwortung für Bau, Sanierung und Bewirtschaftung der Ortskirchengebäude sowie der Liegenschaften.
  2. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortkirchengemeinde und bei Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen.
(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchenvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#

§ 7
Ausschüsse

Der Gesamtkirchenvorstand soll Ausschüsse bilden. Einem Ausschuss soll mindestens ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied sein.
#

§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinde Heubach-Wiebelsbach Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#

§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Ortskirchengemeinden haben je eine*n eigenen Kollektenbeauftragte*n.
#

§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 11
Aufhebung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
#

§ 12
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#

§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören neben den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern die im September 2021 neu eingeführten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an. Die Kirchengemeinde Heubach hat 7 Mitglieder, die Kirchengemeinde Wiebelsbach 6 Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nr. 97Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Kirchengemeinde: Christophorusgemeinde Darmstadt
Dekanat: Darmstadt
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. CHRISTOPHORUSGEMEINDE DARMSTADT
Grafik
Kirchengemeinde: Ransbach-Baumbach-Hilgert
Dekanat: Westerwald
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. KIRCHENGEMEINDE RANSBACH-BAUMBACH-HILGERT
Grafik
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 25. Juli 202
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff

Nr. 98Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen

###

Urkunde
über die Umbenennung der 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Hahnstätten, Evangelisches Dekanat Nassauer Land, in die 1,0 Pfarrstelle der zum 01.01.2023 durch Fusion entstehenden Kirchengemeinde Hahnstätten-Kaltenholzhausen, Evangelisches Dekanat Nassauer Land

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Nassauer Land und im Benehmen mit den Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchengemeinde Hahnstätten und der Evangelischen Kirchengemeinde Kaltenholzhausen wird Folgendes beschlossen:
#

§ 1

Die 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Hahnstätten, Evangelisches Dekanat Nassauer Land, wird in die 1,0 Pfarrstelle der zum 01.01.2023 durch Fusion entstehenden Evangelischen Kirchengemeinde Hahnstätten-Kaltenholzhausen, Evangelisches Dekanat Nassauer Land, umbenannt.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
#
Darmstadt, 12. Juli 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung
#

Urkunde
über die Umbenennung der 1,0 Pfarrstelle IV der Evangelisch-Lutherischen Dreikönigsgemeinde Frankfurt am Main-Sachsenhausen, Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach, in die 1,0 Pfarrstelle II der Evangelisch-Lutherischen Dreikönigsgemeinde Frankfurt am Main-Sachsenhausen, Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Stadtdekanates Frankfurt am Main und Offenbach und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Dreikönigsgemeinde Frankfurt am Main-Sachsenhausen wird Folgendes beschlossen:
#

§ 1

Die 1,0 Pfarrstelle IV der Evangelisch-Lutherischen Dreikönigsgemeinde Frankfurt am Main-Sachsenhausen, Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach, wird in die 1,0 Pfarrstelle II der Evangelisch-Lutherischen Dreikönigsgemeinde Frankfurt am Main-Sachsenhausen, Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach, umbenannt.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
#
Darmstadt, 14. Juli 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 99Beauftragung für den Prädikanten- und Lektorendienst

Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 15. Februar 2022 für den Prädikantendienst beauftragt:
Jonas Seibel, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 14. Juli 2022 für den Lektorendienst beauftragt:
Philip Apenteng, Dekanat Dreieich-Rodgau
Christine Burg-Seibel, Bergstraße
Volker Deußen, Dekanat Vorderer Odenwald
Marie Eckert, Dekanat Vorderer Odenwald
Frauke Grundmann-Kleiner, Dekanat Dreieich-Rodgau
Tanja Kütemann, Dekanat Bergstraße
Christoph Müller, Dekanat Bergstraße
Käthe Müller, Dekanat Bergstraße
Cornelia Pahlke, Dekanat Bergstraße
Melanie Rogge, Dekanat Vorderer Odenwald
Jochen Ruoff, Dekanat Bergstraße
Elisabeth Schulze, Dekanat Bergstraße
Dr. Franziska Siebel, Dekanat Bergstraße
Dr. Eric Tjarks, Dekanat Bergstraße
Darmstadt, 1. August 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 100Verleihung der Ehrenurkunde

In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurden die Ehrenurkunden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Anette Beck, Ev. Kirchengemeinde Seckmauern
Margarete Buscher, Ev. Kirchengemeinde Bechtheim
Berthold Diemer, Ev. Kirchengemeinde Bechtheim
Maria-Helene Gieg, Ev. Kirchengemeinde Monzernheim
Heinrich-Wilhelm Hamm, Ev. Kirchengemeinde Bechtheim
Annette Keller, Ev. Kirchengemeinde Landenhausen
Reinhard Lang, Ev. Kirchengemeinde Landenhausen
Egon Probst, Ev. Kirchengemeinde Bechtheim
Darmstadt, 1. August 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 101Berichtigung der Bekanntmachung Nr. 85 aus 2022

In der Überschrift und im ersten Satz der Bekanntmachung Nr. 85 aus 2022 (Ausgabe 7 S. 327) ist das Wort „Prädikantendienst“ durch das Wort „Lektorendienst“ zu ersetzen.
Darmstadt, 1. August 2022
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

#

Pfarrstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
#

Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebene Pfarrstelle müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. September 2022 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
____________
#

Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Wiesbaden
Im Evangelischen Büro Hessen am Sitz der Landesregierung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Vertreterin/eines Vertreters der Diakonie Hessen im Umfang einer Vollzeitstelle neu zu besetzen
#

Dekanspfarrstellen

Dekanat an der Lahn
Stelle der hauptamtlichen Dekanin/des hauptamtlichen Dekans
(100 % Dekanat)
Dekanat Kronberg
0,5 Pfarrstelle einer stellvertretenden Dekanin/eines stellvertretenden Dekans, zum zweiten Mal
#

Gemeindepfarrstellen

#

Nord-Nassau

Dekanat Westerwald
Westerburg, 1,0 Pfarrstelle II (Johannes Bezirk), Modus A, zum zweiten Mal
Dekanat an der Lahn
Hadamar, 0,5 Pfarrstelle zur Verwaltung, befristeter Verwaltungsdienstauftrag, die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
#

Oberhessen

Dekanat Büdinger Land
Gelnhaar, Michaelisgemeinde, 1,0 Pfarrstelle bis zum 31. Dezember 2024, ab 1. Januar 2025 Reduktion auf eine 0,75 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal
Echzell, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal
Dekanat Wetterau
Bad Nauheim, 1,0 Pfarrstelle I im Kooperationsraum Bad Nauheim/Ober-Mörlen, Modus A, zum zweiten Mal
Rosbach vor der Höhe, Stadtkirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus C, die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal
#

Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat Nassauer Land
Welterod, 1,0 Pfarrstelle, Modus A
#

Rhein-Main

Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Bockenheim, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C, die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
Dekanat Wiesbaden
Wiesbaden, Johanneskirchengemeinde, 0,5 Pfarrstelle plus 0,5 Pfarrstelle
(befristet bis 31. Dezember 2024), Modus B
Dekanat Kronberg
Neuenhain/Ts., 1,0 Pfarrstelle I, Modus B
Fischbach, St. Johannes, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
#

Starkenburg

Dekanat Darmstadt
Darmstadt, Matthäusgemeinde, 1,0 Pfarrstelle II, Dekanat Darmstadt, Modus B
Dekanat Groß-Gerau-
Rüsselsheim
Groß-Gerau Süd/Berkach, 1,0 Pfarrstelle, Modus C, die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
#

Weitere Pfarrstellen

JVA Weiterstadt
1,0 Pfarrstelle Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt Besetzung durch die Kirchenleitung
#

Stellen in den Zentren

Zentrum Seelsorge und Beartung der EKHN (ZSB)
0,5 Stelle Landeskirchliche/Landeskirchlicher Beauftragte/Beauftragter für die Psychologische Beratungsarbeit der EKHN
#

Regionale Stellen

Dekanat Westerwald
0,5 Fach- und Profilstelle für Evangelische Erwachsenenbildung
#

Studienprogramm an der Near East School of Theology (NEST) in Beirut/Libanon

Von Mitte September bis Mitte Dezember 2023 können Pfarrerinnen und Pfarrer an einer Fortbildung zur Qualifizierung im christlich-islamischen Dialog teilnehmen. Das Studium ist eingebettet in das erste Semester des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ an der NEST. Das Programm besteht aus Seminaren, Begegnungen und Exkursionen. Es werden grundlegende Kenntnisse zum Islam und zu den christlichen Kirchen des Nahen Ostens sowohl auf theologischer als auch auf praktischer Ebene vermittelt. Unterrichtssprache ist Englisch.
Das Angebot richtet sich vor allem an Pfarrerinnen und Pfarrer, die Anspruch auf einen dreimonatigen Studienurlaub haben. Ob ein Anspruch besteht ist vor der Bewerbung für das Studienprogramm mit dem Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung zu klären, eine schriftliche Bestätigung von dort ist der Bewerbung beizufügen. Im Einzelfall kann die Teilnahme auch Pfarrerinnen und Pfarrern ermöglicht werden, für deren Aufgabengebiet eine Qualifizierung im interreligiösen Dialog notwendig ist. Eine Prüfung ist jedoch erforderlich. An dem Programm werden auch Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie der Württembergischen Landeskirche teilnehmen.
Die NEST liegt in einem gemischten Stadtviertel Beiruts nahe der amerikanischen Universität und der deutschen Gemeinde. Sie ist die kirchliche Hochschule, an der Theologinnen und Theologen für die evangelischen Kirchen des Nahen Ostens ausgebildet werden. Die Teilnehmenden werden in Zimmern der NEST untergebracht sein und dort auch an den Lehrveranstaltungen teilnehmen. Unterbringung und Verpflegung sind Teil des Programms. Das Studiensemester eröffnet die Möglichkeit, den Islam aus einer Mehrheitsperspektive kennen zu lernen und viel über den konfessionellen Reichtum und die aktuelle Situation christlicher Kirchen im Nahen Osten zu erfahren. Die religiöse Vielgestaltigkeit des Landes gibt Gelegenheit, die Chancen und Grenzen des Miteinanders der Religionen zu erleben. Das Ziel dieses Studienangebots ist die Befähigung, als Multiplikator bzw. Multiplikatorin im interreligiösen Dialog mitzuarbeiten. zum Studienprogramm gehören ein Vorbereitungstreffen sowie ein Auswertungstag. Die Eigenbeteiligung liegt bei ca. 1.500,00 Euro. Die Fahrtkosten zu den Vor- und Nachbereitungstreffen sind von den Teilnehmenden zu tragen. Bewerbungen können bis zum 15. November 2022 erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei dem
Leiter des Zentrums Oekumene OKR Detlev Knoche
E-Mail: knoche@zentrum-oekumene.de, Tel. 069 976518-13.
Die Bewerbungen schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an das
Zentrum Oekumene, z. H. Herrn Detlev Knoche,
Praunheimer Landstraße 206, 60488 Frankfurt.
#

Auslandspfarrdienst der EKD

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Buenos Aires
zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
San José / Costa Rica
zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 3 Jahren
Santiago de Chile
zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Singapur
zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Florenz
zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Jerusalem
zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Mailand
zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Nordengland
und East Midlands
zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Die Stellenausschreibungen können abgerufen werden unter: www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN werden gebeten, sich vor einer Bewerbung auf eine Auslandspfarrstelle mit OKR Detlev Knoche im Zentrum Oekumene in Verbindung zu setzen.
#

Kirchenmusikstellen

Dekanat Darmstadt
Dekanatskantoratsstelle zum 1. Juni 2023, 100 %, unbefristet. Der Stellenanteil der Arbeit im Dekanat beträgt 1/3, der Schwerpunkt der Stelle liegt mit einem Stellenanteil von 2/3 in der evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ramstadt.
Dekanat Darmstadt
Dekanatskantorin/Dekanatskantor, 100 %-Stelle unbefristet.
#

Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Hochtaunus
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Dekanat Büdinger Land
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) vom 15.08.2022 – 25.06.2023 mit 39 Wochenstunden und vom 26.06.2023 – 24.04.2024 mit 19 Wochenstunden
Dekanat Ingelheim–Oppenheim
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation mit einer 50 % Anbindung in die Nachbarschaft Bingen (besonders die Christus- und die Johanneskirchengemeinde, Bingen) (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 2 Ausschreibung
Dekanat Westerwald
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 3 Ausschreibung
Dekanat Westerwald
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 1. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die schulbezogene Jugendarbeit (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Konfirmanden/Konfirmandinnen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit jungen Erwachsenen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Familien (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Erwachsenen und Senioren (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis 31. August 2023 1. Ausschreibung
Dekanat Darmstadt
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 75 %-Stelle, befristet als Elternzeitvertretung bis Mai 2024 3. Ausschreibung
Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit 75 %-Stelle, unbefristet (m/w/d) 1. Ausschreibung