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Gesetze und Verordnungen

Nr. 102Verwaltungsverordnung
zur Änderung der Kindertagesstättenverordnung
Vom 7. September 2022

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c der Kindertagesstättenverordnung vom 6. November 2014 (ABl. 2014 S. 522), zuletzt geändert am 11. Februar 2021 (ABl. 2021 S. 98), wird wie folgt gefasst:
„c)
Für Fachberatung werden in Rheinland-Pfalz 0,5 Prozent der zuwendungsfähigen Personalkosten im Haushalt angesetzt. Für die Kindertagesstätten in Hessen soll jährlich pro Gruppe (zum Stichtag am 1. März) ein pauschaler Betrag berechnet werden. Der Ausgangswert von 480 Euro aus dem Basisjahr 2023 erhöht sich nach Tarifsteigerungen um den jeweiligen Prozentsatz.“
Artikel 2
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Darmstadt, 7. September 2022
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 103Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
Vom 4. August 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 4. August 2022 Folgendes beschlossen:
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014
S. 38), zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), werden wie folgt geändert:
  1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe „40“ wird durch die Angabe „39“ ersetzt.
  2. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Angabe „40“ wird durch die Angabe „39“ ersetzt.
  3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe „40“ wird durch die Angabe „39“ ersetzt.
  4. § 36 Absatz 2 Ziffer 1b wird wie folgt geändert: Die Angabe „40“ wird durch die Angabe „39“ ersetzt.
  5. § 39 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „4,2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts“ die Wörter „ab dem Jahr 2021.“ durch die Wörter „in den Jahren 2021 und 2022,“ ersetzt und folgender Wortlaut angefügt: „4,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab dem Jahr 2023.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks
in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW – zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 336 Nr. 90, KABl. EKKW 2022 Nr. 103) werden wie folgt geändert:
§ 28a wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 werden die Wörter „29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr“ gestrichen.
  2. Die Anmerkung zu Absatz 1 wird aufgehoben.
  3. In Absatz 2 werden die Unterabschnitte 1 und 3 aufgehoben.
  4. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Unterabs. 3“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), werden wie folgt geändert:
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a Vertretungszuschlag
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers für ein Zeitfenster von bis zu einer Stunde an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle bereitzuhalten, um auf Abruf am gleichen Kalendertag die Vertretung für eine andere Mitarbeiterin bzw. einen anderen Mitarbeiter im Dienstplan zu übernehmen (Vertretungsbereitschaft). Der Arbeitgeber kann zur Erreichung einer vertretungssicheren Dienstplanung monatlich bis zu drei Vertretungsbereitschaften anordnen, um durchschnittliche Kranken- und Urlaubsquoten und andere Abwesenheiten operativ disponieren zu können. Eine Ausweitung ist nur im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter oder durch Dienstvereinbarung möglich. Für die Zeit der Vertretungsbereitschaft erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Vertretungszuschlag in Höhe von 30 Euro je Vertretungsbereitschaft (Vertretungszuschlag I). Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Zeit der Vertretungsbereitschaft zur Übernahme einer Vertretung abgerufen, erhöht sich der Zuschlag auf 45 Euro (Vertretungszuschlag II). Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit.
(2) Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Arbeitgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von 60 Euro (Vertretungszuschlag III). Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Arbeitgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann die Art der Durchführung näher geregelt werden. Eine Abweichung von den Vertretungszuschlägen I bis III ist zugunsten der Mitarbeitenden durch Dienstvereinbarung möglich. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben bis zu ihrer Beendigung in Kraft. Doppelansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks
in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW – zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 336 Nr. 90, KABl. EKKW 2022 Nr. 103) werden wie folgt geändert:
Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
„§ 20b Vertretungszuschlag
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers für ein Zeitfenster von bis zu einer Stunde an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle bereitzuhalten, um auf Abruf am gleichen Kalendertag die Vertretung für eine andere Mitarbeiterin bzw. einen anderen Mitarbeiter im Dienstplan zu übernehmen (Vertretungsbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann zur Erreichung einer vertretungssicheren Dienstplanung monatlich bis zu drei Vertretungsbereitschaften anordnen, um durchschnittliche Kranken- und Urlaubsquoten und andere Abwesenheiten operativ disponieren zu können. Eine Ausweitung ist nur im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter oder durch Dienstvereinbarung möglich.
Für die Zeit der Vertretungsbereitschaft erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Vertretungszuschlag in Höhe von 30 Euro je Vertretungsbereitschaft (Vertretungszuschlag I).
Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Zeit der Vertretungsbereitschaft zur Übernahme einer Vertretung abgerufen, erhöht sich der Zuschlag auf 45 Euro (Vertretungszuschlag II). Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit.
(2) Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von 60 Euro (Vertretungszuschlag III). Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann die Art der Durchführung näher geregelt werden. Eine Abweichung von den Vertretungszuschlägen I bis III ist zu Gunsten der Mitarbeitenden durch Dienstvereinbarung möglich. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben bis zu ihrer Beendigung in Kraft; Doppelansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), werden wie folgt geändert:
§ 17 wird wie folgt geändert:
  1. Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
  2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
    „(5) Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Aufsichts- und/oder Betreuungsfunktion anlässlich von Veranstaltungen, die nicht am dienstmäßigen Arbeitsplatz erfolgen und ist ein Übernachten an diesem Ort erforderlich - wie Ferienfreizeiten, Seminare - wird an den Tagen der Veranstaltung die tägliche Arbeitszeit mit 10 Stunden berechnet. Die §§ 17 Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, sowie die §§ 20 Abs. 1, 2 und 4 finden in der Zeit der Veranstaltung keine Anwendung. Im Anschluss an die Veranstaltung soll ein Freizeitausgleich gewährt werden. Der Ausgleich soll zeitnah nach dem Ende der Veranstaltung erfolgen. Ist ein Freizeitausgleich unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung nicht möglich, ist die Ruhezeit nach § 20 Abs. 1 einzuhalten. Zu Gunsten der Mitarbeitenden kann durch Dienstvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. September 2022 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks
in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW – zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 336 Nr. 90, KABl. EKKW 2022 Nr. 103) werden wie folgt geändert:
Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:
„§ 9d Arbeitszeit bei Veranstaltungen mit Fremdübernachtung
Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Aufsichts- und/oder Betreuungsfunktion anlässlich von Veranstaltungen, die nicht am dienstmäßigen Arbeitsplatz erfolgen und ist ein Übernachten an diesem Ort erforderlich - wie Ferienfreizeiten, Seminare - wird an den Tagen der Veranstaltung die tägliche Arbeitszeit mit 10 Stunden berechnet. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 3 Satz 3 sowie § 9c Abs. 2 findet in der Zeit der Veranstaltung keine Anwendung. Im Anschluss an die Veranstaltung soll ein Freizeitausgleich gewährt werden. Der Ausgleich soll zeitnah nach dem Ende der Veranstaltung erfolgen. Ist ein Freizeitausgleich unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung nicht möglich, ist die Ruhezeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3 einzuhalten. Zu Gunsten der Mitarbeitenden kann durch Dienstvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. September 2022 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), werden wie folgt geändert:
  1. § 30 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Schicht und Wechselschichtzulage, die Pflegezulage (§ 36a)“ die Wörter „, die Betreuungsdienstzulage (§ 36b)“ eingefügt.
  2. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
    „§ 36b Betreuungsdienstzulage
    (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Betreuungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage
    • bis zu der Entgeltgruppe E 8 einschließlich in Höhe von 130 €;
    • ab der Entgeltgruppe E 9 in Höhe von 180 €.
    (2) Zusätzlich erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine weitere monatliche Zulage in Höhe von 40 €.
    (3) Die Zulage ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.“
  3. § 42 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 werden die Wörter „, den Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 36) und die Pflegezulage (§ 36a)“ durch die Wörter „den Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 36), die Pflegezulage (§ 36a) und die Betreuungsdienstzulage (§ 36b)“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks
in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW – zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 336 Nr. 90, KABl. EKKW 2022 Nr. 103) werden wie folgt geändert:
  1. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 Buchstabe d) wird folgender Buchstabe e) eingefügt:
      „e) ggf. eine Betreuungsdienstzulage (§ 19).“
    2. Der bisherige Buchstabe e) wird Buchstabe f).
  2. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
    „§ 19 Betreuungsdienstzulage
    (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Betreuungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage
    • bis zu der Entgeltgruppe EG 9 einschließlich in Höhe von 130 €;
    • ab der Entgeltgruppe EG 10 in Höhe von 180 €.
    (2) Zusätzlich erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine weitere monatliche Zulage in Höhe von 40 €.
    (3) Die Zulage ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014
S. 38), zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), werden wie folgt geändert:
  1. § 30 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Schicht und Wechselschichtzulage“ die Wörter „, die Pflegezulage (§ 36a)“ eingefügt.
  2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
    „§ 36a Pflegezulage
    (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 1 – E 4 sowie E 6, die in Pflegebetrieben im Sinne von § 1 Absatz 1 der 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (5. PflegeArbbV) und Hospizen arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro, wenn sie in der Pflege oder Betreuung im Sinne des § 1 Absatz 2 und Absatz 4 der 5. PflegeArbbV tätig sind. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Satz 1 genannten Entgeltgruppen, die in Krankenhäusern als Pflegefach- und Pflegehilfspersonal (ungelernte Pflegehelfer und Pflegehilfskräfte 1-jährig) in der stationären oder ambulanten Pflege arbeiten oder als Krankenpflegepersonal in Funktionsbereichen tätig sind.
    (2) Diese Regelung gilt befristet bis zum 30. Juni 2023, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch eine anderweitige besondere Vergütungsregelung für die von Absatz 1 erfassten Mitarbeitendengruppen ersetzt wird.“
  3. § 42 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 werden die Wörter „und den Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 36)“ durch die Wörter „, den Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 36) und die Pflegezulage (§ 36a)“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. September 2022 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks
in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR-KW – zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 336 Nr. 90, KABl. EKKW 2022 Nr. 103) werden wie folgt geändert:
Die Entgelttabellen werden wir folgt erhöht:
  1. In der Anlage 2 (Anlagen 2 ab 1. März 2022, bzw. 1. Oktober 2022) werden die Werte der Entgeltgruppe 1 in der Basisstufe und in der Erfahrungsstufe auf 2.035 Euro festgelegt.
  2. In der Anlage 2 (Anlagen 2 ab 1. März 2023) werden die Werte der Entgeltgruppe 1 in der Basisstufe und in der Erfahrungsstufe auf 2.035 Euro festgelegt.
  3. Die weiteren Tabellenwerte, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 ableiten (Anlage 5, Anlage 9) werden entsprechend der Ziffer 1 und 2 erhöht.
  4. Die nach Ziffer 1 bis 3 geltenden Tabellenwerte der Entgeltgruppe 1 der Anlage 2, Anlage 5, Anlage 9 und Anlage 9- Ost sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau

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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), werden wie folgt geändert:
  1. Die Entgelttabelle in Anlage 2 zu den AVR.HN (gültig ab 1. März 2022) wird wie folgt erhöht:
    1. In der Entgeltgruppe 1 werden die Werte der Stufen 1 bis 5 auf je 2.100 Euro erhöht.
    2. In der Entgeltgruppe 2 werden die Werte der Stufen 1 bis 4 auf je 2.200 Euro erhöht.
  2. Die Entgelttabelle in Anlage 2 zu den AVR.HN (gültig ab 1. März 2023) wird wie folgt erhöht:
    1. In der Entgeltgruppe 1 werden die Werte der Stufen 1 bis 5 auf je 2.100 Euro erhöht.
    2. In der Entgeltgruppe 2 werden die Werte der Stufen 1 bis 3 auf je 2.200 Euro erhöht.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 26. August 2022
Für die Diakonie Hessen
Mönch

Bekanntmachungen

Nr. 104Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
 
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern,
die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung

Vom 18. August 2022

Wegen einer Änderung in der Besetzung des Gerichts wird Abschnitt D. des Beschlusses des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern, die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 vom 13.12.2019 (ABl. 2020 S. 49), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.01.2022 (ABl. 2022 S. 66) mit Wirkung vom 01.09.2022 wie folgt neu gefasst:
D.
Vertretung der Beisitzer
1.
Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten:
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich durch
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube
Universitätsprofessor Dr. Droege durch
erste Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube
zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot
Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler durch
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
Dekan a. D. Schwarz durch
erste Vertreterin: N. N.
zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen
2.
Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten:
Rechtsanwalt Schweppe durch
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk durch
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Guyot
zweite Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche durch
erste Vertreterin: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch
erste Vertreterin: N. N.
zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz
3.
Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft, so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer, hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kammer zur Vertretung berufen.
Darmstadt, 18. August 2022
DAS PRÄSIDIUM
Schneider Schild Schwarz

Nr. 105Rechenschaftsbericht der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung (ZPV)
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) gemäß
§ 6 Abs. 2 der Rechtsverordnung vom 14. Dezember 1981 (ABl. 1982 S. 2)
für das Rechnungsjahr 2021

I. Verwaltung Treuhandvermögen
Vermögen Das von der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung (ZPV) verwaltete Vermögen erreichte am 31. Dezember 2021 den Stand von 76.677.501 Euro. Gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2020 mit 74.968.255 Euro ergibt sich eine Erhöhung um 1.709.246 Euro. Dies entspricht einem Zuwachs von 2,28 % (Vorjahr + 7,12 %). Hiervon entfielen auf das von den kirchlichen Körperschaften eingebrachte Treuhandvermögen 69.188.708 Euro (Vorjahr 68.436.569 Euro) und auf Kapitalerhaltungsrücklagen 7.488.793 Euro (Vorjahr 6.531.686 Euro).
Umsatz und Erträge Umsatz und Erträge sind im Geschäftsjahr 2021 mit einem Volumen von 6.421.029 Euro im Vergleich zum Vorjahr (6.425.659 Euro) nahezu unverändert. Wie auch in 2020 wurden die Erträge in 2021 durch außerordentliche Sondereffekte infolge der Veräußerung von Vermögensanlagen positiv beeinflusst. Ohne diese Sondereffekte würde sich eine dem Anstieg des Vermögens entsprechende Umsatzsteigerung ergeben.
Ergebnis Aus der Verwaltung des Treuhandvermögens konnte die ZPV ein positives Jahresergebnis mit einem Überschuss in Höhe von 2.107.107 Euro erzielen. Gegenüber dem Vorjahr mit einem Ergebnis von 1.795.904 Euro ergibt sich eine Steigerung um 311.203 Euro (+ 17,33 %). Von dem Überschuss werden 1.150.000 Euro und damit 4,54% mehr als im Vorjahr (1.100.000 Euro) an die Gesamtkirche zweckbestimmt für die Pfarrbesoldung und -versorgung ausgezahlt. Die verbleibenden 957.107 Euro (Vorjahr 695.904 Euro) werden als Inflationsschutz in die Rücklagen zum Kapitalerhalt eingestellt. Der Wert eines Anteils an der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung erhöht sich von 1,1075 Euro auf 1,1215 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von + 1,26 % (Vorjahr + 0,94 %).
Anlagen Die ZPV ist in folgenden Anlagen investiert (Stand 31.12.2021):
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Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten haben sich von 17.379.951 Euro auf 16.440.460 Euro (- 5,41 %) verringert.
Aufwendungen Die Aufwendungen stellen sich in 2021 mit 4.313.920 Euro niedriger als die Aufwendungen des Vorjahrs mit 4.629.754 Euro (- 7,32 %) dar. Die Aufwendungen gliedern sich insgesamt in Abschreibungen von 1.783.644 Euro (Vorjahr: 1.819.834 Euro), Personalaufwand von 1.057.142 Euro (Vorjahr: 947.488 Euro), Sachaufwendungen von 1.158.635 Euro (Vorjahr: 1.262.001 Euro), Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von 246.829 Euro (Vorjahr: 533.248 Euro) sowie Steuern in Höhe von 67.670 Euro (Vorjahr: 67.183 Euro).
Immobilieninvestitionen Die ZPV hat es sich strategisch zum Ziel gemacht, das ihr anvertraute Vermögen vorrangig in Immobilienprojekte bzw. immobiliennahe Projekte zu investieren, die kirchlichen oder diakonischen Nutzern zugutekommen und damit der Unterstützung des kirchlichen Auftrags dienen.
Das von der ZPV verwaltete Immobilienportfolio umfasst aktuell 19 Immobilien, die zum größten Teil für diakonische Zwecke genutzt werden.
In 2021 wurde von der Ökumenischen Wohnhilfe Darmstadt eine Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten mit preisgebundenem Wohnraum (Sozialwohnungen) erworben. Für das neu fusionierte Dekanat an der Lahn wurde in Limburg der Bau eines Haus der Kirche begonnen, der im Sommer 2022 fertig gestellt sein wird.
Planungen bestehen zum Neubau einer Diakoniestation mit 17 betreuten Wohnungen in Steinbach/Taunus und zum Neubau eines Familienzentrums mit einer sechsgruppigen Kindertagesstätte und Mutter-Kind-Wohnungen in Gießen.
Veräußert werden musste das Flüchtlingswohnheim in Ulrichstein, nachdem der kirchlich-kommunale Betreiber insolvent wurde und sich kein Nachfolgebetreiber aus dem diakonischen oder kirchlichen Bereich finden ließ.
Erneuerbare Energien 2021 wurde das Photovoltaik-Programm für kirchliche Dächer weiter fortgeführt. Die Anzahl der Anlagen beträgt inzwischen 101 Anlagen. Zwei Anlagen wurden neu gebaut, drei weitere sind in Planung.
2021 stellte sich als ein sehr unterdurchschnittliches Sonnenjahr mit einem sehr schwachen Ertrag dar. Von den ZPV-Photovoltaikanlagen wurden insgesamt 3,82 Mio. kWh klimafreundlichen Stroms erzeugt (Vorjahr 4,12 Mio. kWh/ -7,28 %). Dieser Stromertrag entspricht ca. 11,3 % des Jahresverbrauches von allen kirchlichen Körperschaften in der EKHN (Gesamtkirche, Dekanate, Kirchengemeinden) [Datenbasis: Klimaschutzbericht der EKHN 2012-2016, Drs-Nr. 50/17; Anlage 2, Seite 6 oben] und vermeidet ca. 2.370 Tonnen an CO2-Emissionen.
Erbbaurechtsverwaltung Die Einnahmen aus Erbbaurechten (Erbbauzinsen), die von der ZPV für alle kirchlichen Körperschaften mit Ausnahme des Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach verwaltet und im Haushalt der jeweiligen kirchlichen Körperschaft wirksam werden, sind in 2021 von 4.981.079 Euro um 27.739 Euro auf 5.008.818 Euro gestiegen. Dies entspricht einer Erhöhung um 0,56 % (Vorjahr +1,11 %).
Darmstadt, 15. Juni 2021
Für die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung
M. Keller

Nr. 106Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Kirchengemeinde: Betzenrod
Dekanat: Büdinger Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BETZENROD
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Kirchengemeinde: Eppelsheim-Dintesheim
Dekanat: Alzey-Wöllstein
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE
EPPELSHEIM-DINTESHEIM
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Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. September 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff

Nr. 107Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen

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Urkunde
über die Aufhebung der 0,5 Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wallrabenstein, Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Rheingau-Taunus und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchengemeinde Wallrabenstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Wörsdorf wird Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die 0,5 Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wallrabenstein, Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, wird aufgehoben.
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§ 2

Diese Urkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
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Darmstadt, 27. Juli 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung
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Urkunde
über die Umbenennung der Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Rückeroth, der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden-Steinen sowie der Evangelischen Kirchengemeinde Maxsain-Wölferlingen, in Pfarrstellen der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald (Gesamtkirchengemeinde), jeweils Evangelisches Dekanat Westerwald

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Westerwald und im Benehmen mit dem Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde wird Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die ehemalige 1,0 Pfarrstelle Rückeroth, Evangelisches Dekanat Westerwald, wird in die 1,0 Pfarrstelle A der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald (Gesamtkirchengemeinde) umbenannt.
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§ 2

Die ehemalige 1,0 Pfarrstelle Dreifelden-Steinen, Evangelisches Dekanat Westerwald, wird in die 1,0 Pfarrstelle B der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald (Gesamtkirchengemeinde) umbenannt.
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§ 3

Die ehemalige 0,5 Pfarrstelle Maxsain-Wölferlingen, Evangelisches Dekanat Westerwald, wird in die 0,5 Pfarrstelle C der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald (Gesamtkirchengemeinde) umbenannt.
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§ 4

Diese Urkunde ist rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
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Darmstadt, 9. August 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Ulrike Scherf
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Urkunde
über die Umwandlung und Umbenennung der 0,5 Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wörsdorf, Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, in eine 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal, Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Rheingau-Taunus und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchengemeinde Wörsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Wallrabenstein wird Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die 0,5 Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Wörsdorf, Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, wird in eine 1,0 Pfarrstelle umgewandelt.
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§ 2

Die 1,0 Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Wörsdorf, Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, wird in die 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal umbenannt. Sie hat ihren Sitz in Wörsdorf.
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§ 3

Diese Urkunde ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
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Darmstadt, 27. Juli 2022
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 108Befähigung als Gemeindepädagogin

Nachfolgende Personen haben ihr Kolloquium zur Befähigung als Gemeindepädagogin erfolgreich in der Kirchenverwaltung abgelegt und führen damit die Dienstbezeichnung „Gemeindepädagogin“:
Lieb, Hannah Dekanat Vorderer Odenwald
Noltenius, Julie, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach.
Darmstadt, 12. August 2022
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebene Pfarrstelle müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Darmstadt
0,5 Pfarrstelle Referentin/Referent im Stabsbereich Chancengleichheit der EKHN
Mainz
Im Kirchlichen Schulamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) in Mainz ist zum 1. März 2023 die Stelle einer Schulamtsdirektorin/eines Schulamtsdirektors im Kirchendienst (i. K.) zu besetzen
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Dekanspfarrstellen

Dekanat Bergstraße
Stelle einer hauptamtlichen Dekanin/eines hauptamtlichen Dekans im Evangelischen Dekanat Bergstraße (100 %)
Stadtdekanat
Frankfurt und Offenbach
1,0 Stelle einer hauptamtlichen Dekanin/eines hauptamtlicher Dekans, verbunden mit der Leitung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach
Dekanat Gießener Land
0,5 Pfarrstelle einer stellvertretenden Dekanin/eines stellvertretenden Dekans
Dekanat Wetterau
Dekanat Wetterau, 0,5-Stelle einer stellvertretenden Dekanin/eines stellvertretenden Dekans, zum wiederholten Mal
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Gemeindepfarrstellen

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Nord-Nassau

An der Dill
Oberscheld/Eibach, 1,0 Pfarrstelle, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
Kooperationsraum Struth, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Dekanat Westerwald
Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald (Gesamtkirchengemeinde), 1,0 Pfarrstelle B, Modus A
Neuhäusel, Erlöserkirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus A
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Oberhessen

Dekanat Büdinger Land
Lindheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal
Dekanat Gießen
Kooperationsraum Gießen Ost, Wicherngemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus A
Dekanat Vogelsberg
Meiches, 0,5 Pfarrstelle, Patronat der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach
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Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat Nassauer Land
Klingelbach, 1,0 Pfarrstelle I und 0,5 Pfarrstelle II, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal
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Rhein-Main

Dekanat Rheingau-Taunus
Bleidenstadt, 1,0 Pfarrstelle II, pfarramtlich verbunden mit Born-Watzhahn, Modus A
Dekanat Wiesbaden
Wiesbaden-Klarenthal, 1,0 Stelle, Modus A, zum zweiten Mal
Wiesbaden-Sauerland, Erlösergemeinde, 0,5 Pfarrstelle, Modus B
Wiesbaden-Naurod, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
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Starkenburg

Dekanat Bergstraße
Bensheim, Stephanusgemeinde, 0,5 Pfarrstelle II, Modus A
Dekanat Dreieich-Rodgau
Klein-Auheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus C
Die Besetzung der Stelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
Ober-Roden, 0,5 Pfarrstelle II, im Kooperationsraum Rödermark, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
Dekanat
Groß-Gerau – Rüsselsheim
Groß-Gerau, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Seelsorge

Dekanat
Groß-Gerau – Rüsselsheim
1,0 Pfarrstelle für Altenseelsorge
Dekanat Darmstadt
1,0 Pfarrstelle für die evangelische Leitung der TelefonSeelsorge Darmstadt
Dekanat Dreieich-Rodgau
0,5 Pfarrstelle für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge (AKH)
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Regionale Stellen

Dekanat Gießener Land und Dekanat Gießen
0,5 Profilstelle im Bereich Ökumene
Dekanat an der Lahn
1,0 Stelle als Referent/Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, unbefristet
(39 Stunden/Woche)
Dekanat Wetterau
1,0 Profilstelle „Ökumene und Interreligiöser Dialog“
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die schulbezogene Jugendarbeit (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Konfirmanden/Konfirmandinnen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit jungen Erwachsenen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Dekanat an der Lahn
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Familien (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 2. Ausschreibung
Zentrum Seelsorge
und Beratung (ZSB)
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für den Bereich Seelsorge an und für sinnesbeeinträchtigte (für schwerhörige, sehbehinderte und blinde) Menschen (m/w/d) 75 %-Stelle; derzeit 29,6 Wochenstunden 2. Ausschreibung
Regionalverband
Frankfurt und Offenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Notfallseelsorge im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach (ERV) (m/w/d) 50 %-Stelle 1. Ausschreibung
Dekanat
Groß-Gerau – Rüsselsheim
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit dem Einsatz in der Region Mainspitze (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet 1. Ausschreibung
Dekanat Wiesbaden
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation mit Einsatzschwerpunkten in der Jugendkirche in Wiesbaden (50%) und der Evangelischen Ringkirchengemeinde sowie auf Dekanatsebene (50 %) (m/w/d) 100 %-Stelle, (25 % befristet bis 31.12.2025, 75 % unbefristet) 1. Ausschreibung
Dekanat
Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Erwachsenen und Senioren (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis 31. August 2023 2. Ausschreibung