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#Ausgabe 10Darmstadt, 15. Oktober 2022
Synode
Nr. 1092. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Gemäß Beschluss des Kirchensynodalvorstandes findet die 2. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode vom 23. November bis 26. November 2022 in der Stadthalle Offenbach, Waldstr. 312, 63071 Offenbach, statt.
Wir bitten, am Sonntag, dem 20. November 2022, in allen Gottesdiensten der Synode fürbittend zu gedenken.
Darmstadt, 30. September 2022
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung
Dr. Jung
Tagesordnung
- Bericht der Präses
- Berichte der Kirchenleitung
- 2.1
- Bericht des Kooperationsrates
- 2.2
- ekhn2030
- 2.2.1
- ekhn2030 Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN
- 2.2.2
- ekhn2030 Bericht des Arbeitspakets 6 „Zukunftskonzept Kinder und Jugend“
- 2.2.3
- ekhn2030 Bericht des Arbeitspakets 9 „Handlungsfelder und Zentren“
- 2.2.4
- ekhn2030 Bericht des Querschnittsthemas 5 „Verwaltungsentwicklung“
- 2.3
- Bericht über die Flüchtlingsarbeit und die Mittelvergabe aus dem Flüchtlingsfonds (nur schriftlich)
- 2.4
- Bericht über Projekte, Initiativen und Beiträge aus der EKHN zur Pilgerreise und über die Vergabe der Mittel (nur schriftlich)
- 2.5
- Bericht über die Tagungshäuser der EKHN für das Jahr 2021
- Berichte der Ausschüsse
- Bericht über die 3. Tagung der 13. EKD-Synode vom 6. bis 9. November 2022
- Thema: 50 Jahre Evangelische Mission in Solidarität
- Kirchengesetze
- 6.1
- ekhn2030 – Entwurf eines Kirchengesetzes zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst und zur Änderung weiterer Vorschriften (Kirchengesetz zum Verkündigungsdienst) (2. und 3. Lesung)
- 6.2
- Entwurf eines Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans der EKHN für das Haushaltsjahr 2023 (3 Lesungen)
- 6.3
- Entwurf eines Kirchengesetzes zur Vereinfachung von Jahresabschlüssen und zu weiteren Änderungen der Kirchlichen Haushaltsordnung (3 Lesungen)
- 6.4
- Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung kirchenrechtlicher Bestimmungen an die Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (3 Lesungen)
- 6.5
- Entwurf eines Kirchengesetzes zur Transformation des Kooperationsvertrages (3 Lesungen)
- 6.6
- Entwurf eines Kirchengesetzes über das zuständige Disziplinargericht im ersten Rechtszug (1. Lesung)
- Beschlüsse
- 7.1
- Jahresabschluss 2018: Ergebnisverwendung und Entlastung der Kirchenleitung
- 7.2
- Abnahme der Jahresrechnung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung für das Jahr 2021
- 7.3
- Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2023
- 7.4
- ekhn2030 Beschlüsse zu Arbeitspaket 6 „Zukunftskonzept Kinder und Jugend“
- 7.5
- ekhn2030 Beschlüsse zu Arbeitspaket 9 „Handlungsfelder und Zentren“
- 7.6
- Übernahme der RDW HN - Regionale Diakonische Werke in Hessen und Nassau gGmbH
- 7.7
- Benennung und Themenzuordnung synodaler Ausschüsse
- Wahl des Leiters/der Leiterin der Kirchenverwaltung
- Wahl von zwei nicht ordinierten Gemeindemitgliedern in die Kirchenleitung
- Wahl eines Mitglieds in das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht
- Wahl eines 2. stellvertretenden Mitglieds unter 27 Jahren in die EKD-Synode
- Nachwahlen in synodale Ausschüsse
- 12.1
- Wahl eines nicht ordinierten Mitglieds in den Rechtsausschuss der 13. Kirchensynode
- 12.2
- Wahl eines nicht ordinierten Mitglieds und eines ordinierten Mitglieds in den Finanzausschuss der 13. Kirchensynode
- 12.3
- Wahlen von vier ordinierten Mitgliedern in den Rechnungsprüfungsausschuss der 13. Kirchensynode
- 12.4
- Wahl eines ordinierten Mitglieds in den Verwaltungsausschuss der 13. Kirchensynode
- 12.5
- Wahl eines nicht ordinierten Mitglieds in den Ausschuss Bildung Generationen Jugend (Arbeitstitel) der 13. Kirchensynode
- Fragestunde
- Anträge von Dekanatssynoden
- 14.1
- Dekanat Mainz: Unterstützung bei der Doppik-Umstellung
- 14.2
- Dekanat Mainz: Aussetzung des § 8 des Kirchengesetzes zur Erstellung von Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplänen (GBEPG)
- 14.3
- Dekanat Hochtaunus: Erlös aus dem Verkauf der Jugendburg Hohensolms – Zuwendung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- 14.4
- Dekanat Biedenkopf-Gladenbach: Änderung der Lebensordnung in Abschnitt II. Punkt 3.2. Ziffer 115
- 14.5
- Dekanat Biedenkopf-Gladenbach: Eingruppierung Geschäftsführer*innen GüT
Darmstadt, 10. Oktober 2022 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Gesetze und Verordnungen
Nr. 110Rechtsverordnung
zur Änderung von § 8a der Kandidatenordnung
Vom 6. Oktober 2022
zur Änderung von § 8a der Kandidatenordnung
Vom 6. Oktober 2022
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 2 des Vorbildungsgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 8a Absatz 2 der Kandidatenordnung vom 10. Juni 2003 (ABl. 2003 S. 380), zuletzt geändert am 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 288), wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Antrag der Pfarramtskandidatin oder des Pfarramtskandidaten wird ein Zuschuss pro Seminartag für die Kinderbetreuung gewährt, wenn mit ihr oder ihm mindestens ein Kind unter zwölf Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, das von ihr oder ihm selbst betreut und erzogen wird. Der Betrag wird jährlich von der Kirchenverwaltung festgesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Darmstadt, 6. Oktober 2022
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung
Dr. Jung
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 111Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 8. August 2022
zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 8. August 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat nach Beratung in der Sitzung 11.4/2022 im Umlaufverfahren die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Nach § 28 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. Juni 2022 (ABl. 2022 S. 335 Nr. 89), wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Gewährung einer Zulage zur Mitarbeitendengewinnung bzw. -bindung
Gewährung einer Zulage zur Mitarbeitendengewinnung bzw. -bindung
(1) Ein kirchlicher Arbeitgeber kann, sofern die Finanzierung gesichert ist, festlegen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Einrichtung oder einer bestimmten Berufsgruppe eine monatliche, widerrufliche Zulage in Höhe von bis zu 15 Prozent des jeweiligen Arbeitsentgelts (§ 30 Absatz 1 KDO) gewährt wird, wenn eine besondere regionale Wettbewerbssituation vorliegt und die Zulage zur Sicherung des Leistungsangebots erforderlich ist. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Der Widerruf ist sechs Monate im Voraus anzukündigen.
(2) Die Zulage ist zu berücksichtigen bei der Berechnung der Leistungszulage (§ 29 Absatz 2 KDO), bei der Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden (§ 31 KDO), bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung (§ 37 Absatz 4 KDO) und bei der Entgeltberechnung im Rahmen der Entgeltfortzahlung gemäß § 42 Absatz 2 KDO.
(3) Künftige Entgelterhöhungen werden unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung auf die Zulage nicht angerechnet.
(4) Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist und die Finanzierung gesichert ist, kann Beschäftigten im Einzelfall, abweichend von § 28 Absatz 2 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um eine oder zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 Prozent der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
(5) Die Mitarbeitervertretung ist unbeschadet ihrer Rechte nach § 37 MAVG rechtzeitig über die geplante Zulage zu informieren. Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 5. Oktober 2022 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 112Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 8. August 2022
zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 8. August 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat nach Beratung in der Sitzung 11.4/2022 im Umlaufverfahren die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Die Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 8. August 2022 (ABl. 2022 S. 388 Nr. 111), wird wie folgt geändert:
- Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:„§ 28b
Zulage für Erzieherinnen und Erzieher(1) Innerhalb einer Kommune erhalten Erzieherinnen und Erzieher, die in der Entgeltgruppe E 7 KDO eingruppiert sind, sofern die Finanzierung gesichert ist, eine monatliche, widerrufliche Zulage, wenn- festgestellt wird, dass eine Gefährdung des Leistungsangebots bei einem kirchlichen Träger im Bereich der Kommune besteht, und
- diese Kommune ihre Erzieherinnen und Erzieher in die Entgeltgruppe S 8b TVöD-SuE eingruppiert.
(2) Die Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe E 7 KDO und der Entgeltgruppe S 8b TVöD SuE gewährt. Der Widerruf ist sechs Monate im Voraus anzukündigen.(3) Sofern Erzieherinnen und Erzieher eine Tätigkeitszulage nach § 28 Absatz 1a KDO erhalten, wird diese auf die Zulage nach den vorstehenden Absätzen angerechnet. Übersteigt die Tätigkeitszulage die Differenzzulage nach Absatz 2 verbleibt dieser Betrag bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter.“ - In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(Anlage 2)“ ein Komma und die Wörter „den Zulagen nach den §§ 28a und 28b“ eingefügt.Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 5. Oktober 2022 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Bekanntmachungen
Nr. 113Ökumenische Leitlinien für die Zusammenarbeit in der Notfallseelsorge zwischen dem Bistum Mainz und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Präambel
Notfallseelsorge ist die Sorge um den ganzen Menschen in seiner Lebendigkeit und in seiner Beziehung zu sich selbst, zu anderen und zu Gott. Sie geschieht im Bewusstsein der Gegenwart Gottes und kann diakonisches und spirituelles Handeln einschließen.
So setzen Kirchen ein christliches Zeichen für Menschen in Not in die Gesellschaft. Die Notfallseelsorge versteht sich als Teil der psychosozialen Notfallversorgung, in die sich Kirchen und Hilfsorganisationen gemeinsam einbringen.
Ziele der ökumenischen Kooperationsvereinbarung
Die ökumenische Kooperationsvereinbarung trifft verbindliche Regelungen für die Zusammenarbeit der evangelischen und der katholischen Kirche in der Notfallseelsorge:
- Zur Orientierung für die Haupt- und Ehrenamtlichen in der Notfallseelsorge und für alle, die ihre Dienste in Anspruch nehmen,
- sowie zur Herstellung von Transparenz nach außen.
Theologische Grundlegung
Die seelsorgliche Beziehung zu Menschen in Notfallsituationen ist gelebte Solidarität. Sie folgt damit dem Auftrag Jesu Christi zum Dienst am Nächsten in Not (Lk 10,25-37). Seelsorgende nehmen Anteil am Schmerz von plötzlich in Not geratenen Mitmenschen; sie leben aus der Hoffnung, dass in jeder Situation und in jedem Menschen Gott gegenwärtig ist (Mt 25,40; Röm 8,38). Notfallseelsorge geschieht im Bewusstsein der Gegenwart Gottes und bezieht die religiöse Dimension implizit oder explizit ein. Sie bietet dem Menschen in einem Notfall an, sich selbst im Horizont eines Gottes zu sehen, der jenseits dieses Ereignisses existiert. Trotz des Notfalls ist der Mensch nicht allein und diesem Geschehen nicht hoffnungslos ausgeliefert.
Aufgaben der Notfallseelsorge
Notfallseelsorge ist Seelsorge in akuten Krisensituationen und Notfällen und damit Teil der Daseinsfürsorge. Sie wird auf Anforderung von Einsatzkräften durch die zuständige Leitstelle alarmiert. Sie ist eine zeitlich begrenzte Form der psychosozialen Akuthilfe für Menschen in Not. Als solche ist sie Teil der Rettungskette und arbeitet eng zusammen mit Hilfsorganisationen und Einrichtungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, u. a.).
Die Notfallseelsorgesysteme arbeiten auf dem Fundament christlicher Grundüberzeugungen in unterschiedlichen Organisationsformen, die historisch gewachsen sind. Sie nehmen damit am Verkündigungsdienst der Kirchen teil.
Bestehende ökumenische Kooperationen
Die ökumenische Kooperationsvereinbarung würdigt die bestehenden Kooperationen der Notfallseelsorgesysteme in den Regionen und unterstützt das Anliegen, diese weiter auszubauen und zu fördern. Sie fördert das Zusammenwirken von haupt- und ehrenamtlichen Seelsorgende in den Systemen. Die ökumenische Zusammenarbeit wird als Gewinn und Chance für die Qualität und Professionalität, die Spiritualität und Theologie der Notfallseelsorge verstanden. Der gegenseitige Respekt und die Wertschätzung der unterschiedlichen konfessionellen Prägungen und Traditionen stärkt die Notfallseelsorge im Dienst für die in Not geratenen Menschen. Der Dialog stärkt das gemeinsame Bewusstsein als Christ*innen und Seelsorgende und die eigene konfessionelle Identität.
Kultursensibilität und Kooperationen
Die Seelsorgenden achten die kulturelle und religiöse Vielfalt und Verschiedenheit von Betroffenen, Zugehörigen und Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen, Polizei und Feuerwehr. Sie stehen im Dialog mit anderen Anbietern von psychosozialer Notfallversorgung. Sie sind offen für Kooperationen und Begegnungen und streben Vernetzung mit anderen Unterstützungsangeboten an.
Bereiche der Zusammenarbeit
- Kommunikation im ökumenischen TeamRegelmäßige und verlässliche Besprechungen finden im Leitungsteam statt. Im Gespräch werden alle Themen, die die Notfallseelsorge betreffen, besprochen. Klärung von Zuständigkeiten und Strukturen werden gemeinschaftlich festgelegt. Die Mitglieder des Leitungsteams wirken unter Wahrung der kirchlichen Ordnungen und lokalen Strukturen auf gemeinsame und verbindliche Absprachen im Team und die Vertretung nach außen hin.
- Zuständigkeiten und Regelungen zur VertretungIn Fragen der Verwaltung und Organisation kann im Rahmen der konkreten Kooperationsvereinbarungen eine gegenseitige Vertretung stattfinden. Die seelsorgliche Begleitung der Teammitglieder ist ein gemeinsames Anliegen.
- Ausbildung von Haupt- und EhrenamtlichenFür die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Haupt- und Ehrenamtlichen gelten bundesweite Standards, die in den Richtlinien der jeweiligen Kirchen berücksichtigt werden. Eine gemeinsam verantwortete Ausbildung wird angestrebt, ebenso eine vergleichbare Qualifikation der Ausbildenden.
- Teamentwicklung und KonfliktmanagementEine enge Zusammenarbeit beinhaltet die Möglichkeit von Konflikten. Im Regelfall sollte ein Konflikt zunächst vor Ort besprochen und möglichst geklärt werden. Bei Bedarf unterstützen die Verantwortlichen der Kooperationspartner (EKHN bzw. Bistum Mainz). Moderation bzw. Supervision kann in jedem Konfliktfall entsprechend den jeweiligen kirchlichen Regelungen beantragt oder angeordnet werden.
- Gottesdienste und spirituelle AngeboteGottesdienste und weitere spirituelle Angebote sollen ökumenisch geplant und durchgeführt werden.
- Diensteinführung und VerabschiedungDie Einführung neuer Mitarbeitenden in der Notfallseelsorge sowie die Gestaltung der Verabschiedung ist Aufgabe des Notfallseelsorge-Teams unter Beteiligung der Dekanats- bzw. Bistumsebene.
- Gesamtkirchliche ZusammenarbeitIn der ökumenischen Zusammenarbeit der Kirchen sind gemeinsame Konferenzen, Konvente, Begegnungen und Gottesdienste wichtige Bestand.
Diese Leitlinien haben eine Dauer von 2 Jahren. Danach erfolgt eine gemeinsame Evaluierung durch die Beteiligten.
Vorstehende Leitlinien werden hiermit bekannt gemacht. |
Darmstadt, 22. September 2022 |
Für die Kirchenverwaltung |
Schuster |
Nr. 114Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen
Urkunde
über die Umbenennung der Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Eppenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Holzappel und der Evangelischen Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau, Evangelisches Dekanat Nassauer Land, in die Pfarrstellen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau, Evangelisches Dekanat Nassauer Land
über die Umbenennung der Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Eppenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Holzappel und der Evangelischen Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau, Evangelisches Dekanat Nassauer Land, in die Pfarrstellen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau, Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Nassauer Land und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchengemeinde Eppenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Holzappel und der Evangelischen Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau wird Folgendes beschlossen:
§ 1
Die 1,0 Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Holzappel, Evangelisches Dekanat Nassauer Land, wird in die 1,0 Pfarrstelle I der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau umbenannt. Sie hat ihren Sitz in Holzappel.
§ 2
Die 1,0 Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Eppenrod, Evangelisches Dekanat Nassauer Land, wird in die 1,0 Pfarrstelle II der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau umbenannt. Sie hat ihren Sitz in Eppenrod.
§ 3
Die 0,5 Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau, Evangelisches Dekanat Nassauer Land, wird in die 0,5 Pfarrstelle III der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau umbenannt. Sie hat ihren Sitz in Langenscheid.
§ 4
Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Darmstadt, 13. September 2022 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 115Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung
Die Studentinnen und Studenten, die sich zur Ersten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum
1. November 2022
bei der Kirchenverwaltung in 64285 Darmstadt, Paulusplatz 1, einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular, kann von der Homepage „Mach doch was du glaubst“ heruntergeladen werden (https://machdochwasduglaubst.ekhn.de/theologie/studium/examen/meldeformulare-zum-ersten-theologischen-examen.html)
Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden gebeten, die in ihren Gemeinden beheimateten Studierenden der Theologie auf diese Ausschreibung aufmerksam zu machen.
Darmstadt, 15. September 2022 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 116Einstellungstermin und Bewerbungsfristen für das erste Halbjahr 2023
Einstellungstermin für das erste Halbjahr 2023 ist der 1. Juni 2023. Die Bewerbungsfrist beginnt am 15. Oktober 2022 und endet am 31. Oktober 2022.
Die Bewerbungen sind mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung, Dezernat 2 - Personal – Referat Personalservice Pfarrdienst - zu richten:
- Bewerbungsschreiben
- Tabellarischer Lebenslauf (ggf. mit Lichtbild)
- Zeugnis der beiden Theologischen Prüfungen (Das Zeugnis der 2. Theologischen Prüfung kann ggf. nachgereicht werden)
- ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise
Diese Regelung gilt für Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten der EKHN ab Vikarskurs 2-2015.
Darmstadt, 6. Oktober 2022 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Winkelmann |
Nr. 117Verleihung der Ehrenurkunde
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurden die Ehrenurkunden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Gisi Klock, Ev. Kirchengemeinde Georgenhausen-Zeilhard
Wolfgang König, Ev. Kirchengemeinde Georgenhausen-Zeilhard
Helga Stern, Ev. Kirchengemeinde Georgenhausen-Zeilhard
Darmstadt, 5. Oktober 2022 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebene Pfarrstelle müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. November 2022 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
____________ |
Dekanspfarrstellen
Dekanat Wiesbaden | 1,0 Stelle einer hauptamtlichen Dekanin/eines hauptamtlichen Dekans |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat An der Lahn | Kirchengemeinde Steeden mit Hofen & Dehrn und Schadeck, 1,0 Pfarrstelle, Modus C. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung. |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Büdingen, 1,0 Pfarrstelle II (Süd), Patronat des Fürsten zu Ysenburg und Büdingen, zum zweiten Mal | |
Echzell, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum wiederholten Mal | ||
Dekanat Vogelsberg | Crainfeld-Grebenhain, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum wiederholten Mal | |
Queck, 1,0 Pfarrstelle, Modus B | ||
Schlitzerland, Evangelische Christusgemeinde, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung. |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Mainz | Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz, 0,5 Pfarrstelle II, Modus C. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung. |
Rhein-Main
Dekanat Kronberg | Flörsheim am Main, 1,0 Pfarrstelle, Modus C. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung. | |
Oberhöchstadt, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal | ||
Dekanat Wiesbaden | Mainz-Kostheim, Evangelische Michaelsgemeinde, 0,5 Pfarrstelle, Modus C. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal. |
Starkenburg
Dekanat Bergstraße | 1,0 Pfarrstelle I bis zum 31.12.2024, Kürzung zum 31.12.2024 auf 0,5 Pfarrstelle Evangelische Michaelsgemeinde Bensheim, Pfarrstelle I, Modus A | |
Dekanat Darmstadt | Darmstadt-Eberstadt, Christuskirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, zum wiederholten Mal | |
Dekanat Vorderer Odenwald | Lengfeld, 0,75 Pfarrstelle, Modus B |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgende Stellenausschreibung finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Dreieich-Rodgau | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien in Rodgau (m/w/d) 100 % Stelle, zunächst für 2 Jahre befristet – bei Interesse ist auch eine Teilung der Stelle möglich 1. Ausschreibung |
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Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Eine angemessene Reaktion der Kirche ist aber nur bei verstärktem Einsatz von Mitarbeitenden möglich. Für die Saison 2023 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze und 80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
ausgeschrieben. Die Einsatzorte liegen überwiegend im Allgäu, in Oberbayern und im Bayerischen Wald.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzeptes. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Ausführliche Bewerbungsunterlagen für die Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze 2023 können beim Evang.-Luth. Landeskirchenamt, Referat „Kirche und Referat“, Kirchenrat Thomas Roßmerkel, Postfach 200751, 80007 München, E-Mail: angelika.bruechert@elkb.de angefordert werden.
Bewerbungen müssen bis spätestens 26. November 2022 im Landeskirchenamt vorliegen.