.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Karben
Vom 22. August 2019
(ABl. 2019 S. 304), zuletzt geändert am 25. Mai 2023 (ABl. 2023 S. 90 Nr. 56)
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Burg-Gräfenrode, Groß-Karben, St. Michaelis Klein-Karben, Okarben und Rendel haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Karben“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Karben. Das zentrale Gemeindebüro wird in der Burg-Gräfenröder Straße 8 in Groß-Karben eingerichtet.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Burg-Gräfenrode, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Karben mit dem Seelsorgebezirk Kloppenheim, die Evangelische Kirchengemeinde St. Michaelis Klein-Karben, die Evangelische Kirchengemeinde Okarben, die Evangelische Kirchengemeinde Petterweil und die Evangelische Kirchengemeinde Rendel sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Geschäftsführender Ausschuss
(1) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei bis vier weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte des Gesamtkirchenvorstandes für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Die weiteren Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer nehmen bei Bedarf teil.
(2) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt die oder den Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte der kirchengemeindlichen Verwaltung.
#§ 6
Weitere Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Finanzausschuss und einen Bauausschuss. Den beiden Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstands sein.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Gottesdienstausschuss, der insbesondere die Aufgabe hat, die Gottesdienste in den einzelnen Predigtstätten der Gesamtkirchengemeinde zu koordinieren.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede evangelische Kindertagesstätte auf dem Gemeindegebiet einen eigenen Ausschuss, der im Namen der Gesamtkirchengemeinde Erklärungen gegenüber dem Dekanat als gemeindeübergreifendem Träger abgeben kann. Es kann später auch ein gemeinsamer Ausschuss für alle drei Kindertagesstätten gebildet werden.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 6a
Armen-Kranken-Stiftung für Petterweil
Für die Armen-Kranken-Stiftung Petterweil ist ein lokaler Stiftungsausschuss zuständig, der die satzungsgemäßen Aufgaben wahrnimmt.
#§ 7
Kreis der Mitarbeitenden
Der Gesamtkirchenvorstand lädt insbesondere die ehrenamtlich, haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden mit Leitungsfunktionen mindestens einmal im Jahr ein, um mit ihnen die Gemeindearbeit abzustimmen, zu beraten und weiterzuentwickeln (Kreis der Mitarbeitenden). Die Abstimmung kann getrennt nach Ortskirchengemeinden erfolgen.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde erhalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 10
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, auf gemeinsamen Antrag aller Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher einer Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 12
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören ab dem 1. Januar 2024 bis zum Ablauf der Amtszeit neben den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und den amtierenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern drei Mitglieder an, die von dem bisherigen Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Petterweil aus ihrer Mitte gewählt wurden.
(2) Die von der Kirchengemeinde Petterweil gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen, die von der Gesamtkirchengemeinde zu entsenden sind, unterschritten wird.
#§ 14
Überprüfung der Satzung
Der Gesamtkirchenvorstand überprüft diese Satzung rechtzeitig vor Ende seiner Amtszeit.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2020 in Kraft.1#