.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald (Gesamtkirchengemeinde)
Vom 15. Juli 2021
Die Kirchenvorstände der evangelischen Kirchengemeinden Dreifelden-Steinen, Maxsain, Rückeroth und Wölferlingen haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
####Theologisches Leitbild
Wer wir sind
Wir sind eine Gemeinschaft unterschiedlicher Menschen aus benachbarten Gemeinden, verbunden durch den Glauben an Gott, der in Jesus Christus Mensch geworden ist.
Wir sind überzeugt, dass Jesus Christus für unser ganzes Leben wichtig ist.
Wir hören auf das Wort Gottes, das uns im Alten und im Neuen Testament begegnet und versuchen zu tun, was es uns sagt.
Was wir wollen
Wir glauben an Gott und wollen von / über / mit Gott reden (MARTYRIA).
Wir feiern die Liebe Gottes zu uns in unterschiedlichen Formen (LEITURGIA).
Wir lernen miteinander, unsere Mitmenschen zu lieben und ihnen Gutes zu tun (DIAKONIA).
Wir erfahren die Liebe Gottes in unserer Gemeinschaft (KOINONIA).
Was wir glauben
Wir glauben an Gott, den Vater. Er ist Schöpfer der Welt und allen Lebens.
Wir glauben an Gott, den Sohn. Er schenkt uns Versöhnung und ewiges Leben.
Wir glauben an Gott, den Heiligen Geist. Durch ihn ist Gott jedem von uns persönlich nahe.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte Kirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der EKHN und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Maxsain.
(4) Die evangelischen Kirchengemeinden Dreifelden-Steinen, Maxsain, Rückeroth und Wölferlingen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus den gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern, den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Die pastorale Gemeindeleiterin oder der pastorale Gemeindeleiter der Andreasgemeinde Herschbach gehört dem Gesamtkirchenvorstand mit beratender Stimme an, sofern sie oder er nicht in den Kirchenvorstand gewählt oder berufen wurde.
(2) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder auf die einzelnen Wahlbezirke erfolgt durch den Kirchenvorstand unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Gemeindemitglieder.
(3) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Örtliche Ausschüsse
(1) Auf örtlicher Ebene können Ausschüsse gebildet werden, welche die gewählten Mitglieder einer Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand für den Bereich örtlicher Aufgaben unterstützen. Die gewählten Mitglieder einer Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand sind Mitglieder der jeweils örtlichen Ausschüsse.
(2) Örtliche Ausschüsse beraten und beschließen über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstands entsprechend.
#§ 6
Aufgaben der örtlichen Ausschüsse
(1) Die örtlichen Ausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebot religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde,
- Mitwirkung bei Verfügungen über das Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen,
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen,
- Die laufende Aufsicht über die Beschäftigten der Gesamtkirchengemeinde mit ausschließlich ortsbezogenen Aufgaben.
(2) Werden in einem örtlichen Ausschuss Aufgaben gem. Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines örtlichen Ausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der örtliche Ausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 7
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Ausschüsse:
- Personalausschuss,
- Ausschuss für Finanzen und Haushalt,
- Ausschuss für Bauangelegenheiten und Arbeitssicherheit,
- Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Jedem Ausschuss soll mindestens ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied sein.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse bilden.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen.
(2 Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Kirchengemeinde Dreifelden-Steinen und die Evangelische Kirchengemeinde Maxsain Mitglieder der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine für Kollekten beauftragte Person.
#§ 10
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher einer Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 12
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Der erste Gesamtkirchenvorstand besteht aus 15 gewählten Kirchenvorstandsmitgliedern. Dies sind zunächst die im Jahr 2021 gewählten Kirchenvorstandsmitglieder der vier Ortskirchengemeinden.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#