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Satzung der Evangelischen Trinitatis-Gemeinde Westerwald (Gesamtkirchengemeinde)

Vom 15. Juli 2021

(ABl. 2021 S. 295)

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde Höchstenbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlrod und der Evangelischen Willkommensgemeinde Freirachdorf-Roßbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Trinitatis-Gemeinde Westerwald“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Roßbach. Das Gemeindebüro wird in Roßbach eingerichtet.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Höchstenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Wahlrod und die Evangelische Willkommensgemeinde Freirachdorf-Roßbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt. Es soll angestrebt werden, dass jede Ortskirchengemeinde mit der gleichen Anzahl von Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten ist. Gewählte Jugendmitglieder werden dabei nicht mitgezählt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte des Gesamtkirchenvorstandes für jeweils zwei Jahre gewählt werden.
(2) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt die oder den Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte der kirchengemeindlichen Verwaltung.
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§ 6
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet fünf Ortsausschüsse. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied sein. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen gemeinsamen Ausschuss für beide Kindertagesstätten.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 7
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Vorhandene Zweckbindungen von Finanzmitteln zugunsten einzelner Ortskirchengemeinden, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht haben, können erhalten bleiben.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Willkommensgemeinde Freirachdorf-Roßbach und die Evangelische Kirchengemeinde Höchstenbach Mitglieder der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Die Evangelische Kirchengemeinde Wahlrod hat am 3. Mai 2021 den Beitritt beschlossen und strebt diesen bis zum Jahresende 2021 an. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten. Es wird eine Stellvertretung bestellt.
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§ 9
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 11
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Der erste Gesamtkirchenvorstand besteht aus jeweils vier Mitgliedern aus der Kirchengemeinde Höchstenbach und der Willkommensgemeinde, zwei bis vier Mitgliedern aus der Kirchengemeinde Wahlrod, einem Jugendmitglied aus Höchstenbach sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern. Die Mitglieder der zum 1. September 2021 neu gewählten Kirchenvorstände der Kirchengemeinde Höchstenbach und der Willkommensgemeinde gehören ab dem 1. Januar 2022 dem Gesamtkirchenvorstand an. Der Gesamtkirchenvorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung mindestens zwei, aber nicht mehr als vier Mitglieder der Kirchengemeinde Wahlrod in den Gesamtkirchenvorstand.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2022 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde am 15. Juli 2021 von der Kirchenleitung genehmigt.