.Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Kirchengemeinden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Kirchengemeinden
in der Region West im Dekanat Büdinger Land1#
Vom 5. Februar 2021
(ABl. 2021 S. 57)
Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden haben gemäß den §§ 2a, 4 und 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau folgende Satzung beschlossen, die eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung öffentlicher kirchlicher Aufgaben der Verwaltung im Sinne von § 2b Absatz 3 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes enthält:
####§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Bingenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bisses, die Evangelische Kirchengemeinde Echzell, die Evangelische Kirchengemeinde Gettenau und die Evangelische Kirchengemeinde Leidhecken bilden eine Arbeitsgemeinschaft für zunächst folgende Aufgabenfelder:
- Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros,
- Erarbeitung und Beschlussfassung gemeinsamer Pfarrdienstordnungen,
- Aufstellung gemeinsamer Gottesdienstpläne,
- Herausgabe eines gemeinsamen Gemeindebriefs,
- Gemeinsame Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit,
- Durchführung gemeinsamer Gemeindeausflüge.
(2) Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden können weitere gemeinsame Aufgaben durch Satzungsänderung beschließen.
#§ 2
Gemeinsames Gemeindebüro
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Gettenau unterhält ein gemeinsames Gemeindebüro für die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden.
(2) Das Gemeindebüro ist in der Hauptstraße 74 in Echzell-Gettenau eingerichtet.
(3) Das Gemeindebüro ist Arbeitsstelle aller Mitarbeitenden der kirchengemeindlichen Verwaltung. Diese nehmen die Aufgaben kirchengemeindeübergreifend wahr.
(4) Die Kirchengemeinde Gettenau ist Anstellungsträger der im Gemeindebüro beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(5) Die an der Kooperation beteiligten Kirchengemeinden bringen ihre Sekretariatsstellenanteile in einen gemeinsamen Stellenplan ein, der beim Anstellungsträger nach Absatz 4 geführt wird. Der gemeinsame Stellenplan wird als Anlage den Haushaltsplänen der anderen Kirchengemeinden beigefügt.
(6) Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung werden folgende Stellenanteile von jeder Kirchengemeinde eingebracht:
- Kirchengemeinde Bingenheim: 3,6 Wochenstunden
- Kirchengemeinde Bisses: 3 Wochenstunden
- Kirchengemeinde Echzell: 6,077 Wochenstunden
- Kirchengemeinde Gettenau: 4,091 Wochenstunden
- Kirchengemeinde Leidhecken: 2,4 Wochenstunden
Die Stellenanteile können sich später im Rahmen von Haushaltsplanberatungen und -genehmigungen ändern. Der Finanzierungsschlüssel nach § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.
(7) Die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Verwaltungsmitarbeiterin in den Kirchengemeinden Bingenheim und Echzell gehen gemäß Absatz 4 auf die Kirchengemeinde Gettenau über und werden zu einem Arbeitsverhältnis zusammengefasst.
(8) Im Rahmen der gesamtkirchlichen Verwaltungsunterstützung beantragt die Arbeitsgemeinschaft zusätzliche Mittel zur Sicherung und Erweiterung der Stellenumfänge.
#§ 3
Übertragene Verwaltungsaufgaben
(1) Die Kirchengemeinden übertragen Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung auf das gemeinsame Gemeindebüro. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt auf Grundlage des „Handbuchs für Kirchengemeindebüros“ der Kirchenverwaltung.
(2) Die Kirchengemeinden beantragen einen KirA-Zugang für das gemeinsame Gemeindebüro, damit ein Zugriff auf die notwendigen Daten der jeweiligen Kirchengemeinde ermöglicht wird.
(3) Die Kirchengemeinden behandeln alle gegenseitig zugänglich gemachten Informationen vertraulich. Die Mitarbeitenden des Gemeindebüros werden zum Stillschweigen gegenüber Dritten über alle Geschäftsangelegenheiten, die die anderen Kirchengemeinden betreffen, verpflichtet.
(4) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Kirchenvorstände sind berechtigt, den Mitarbeitenden des Gemeindebüros fachliche Weisungen hinsichtlich der für die jeweilige Kirchengemeinde zu erbringenden Verwaltungstätigkeiten zu erteilen.
#§ 4
Regionalausschuss
(1) Die Kirchengemeinden bilden einen Regionalausschuss als geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5 Absatz 3 des Regionalgesetzes. Dem Ausschuss gehören die Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer sowie je ein Kirchenvorstandsmitglied der beteiligten Kirchenvorstände an, die von diesen gewählt werden.
(2) Der Regionalausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Sie sollen nicht demselben Kirchenvorstand angehören.
(3) Für die Geschäftsordnung gelten die §§ 38 bis 43 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
(4) Der Regionalausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen, die die gemeinsamen Aufgaben gemäß § 1 betreffen. Dabei ist er an die Vorgaben der gemeinsamen Tagung und das zur Verfügung stehende Budget gebunden.
(5) Dem Regionalausschuss sind hinsichtlich des gemeinsamen Gemeindebüros insbesondere folgende Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung übertragen:
- Festlegung der Öffnungszeiten (und evtl. Außenstellen),
- Regelungen in den Bereichen Büroorganisation, Schriftgutverwaltung und Archiv,
- Aufsicht über die Mitarbeitenden,
- Einstellung von neuen Mitarbeitenden und Änderung von Arbeitsverträgen.
(6) Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Kirchengemeinden in gemeinsamen Angelegenheiten gemäß § 1 geschieht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Regionalausschusses gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses.
(7) Der Regionalausschuss bereitet die gemeinsamen Tagungen der Kirchenvorstände vor und gibt gegenüber der gemeinsamen Tagung einen Bericht über seine Arbeit ab.
#§ 5
Gemeinsame Tagung
(1) Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Regionalausschusses lädt zu den gemeinsamen Tagungen ein und leitet diese.
(3) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des Regionalausschusses entgegen. Die gemeinsame Tagung kann dem Regionalausschuss Vorgaben machen.
(4) Für die Geschäftsordnung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 6
Finanzierung
(1) Alle Kosten, die der Kirchengemeinde Gettenau aus dem Betrieb des gemeinsamen Gemeindebüros entstehen, werden zwischen den beteiligten Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl jeweils zum Ende eines Kalenderjahres abgerechnet. Stichtag für die Gemeindemitgliederzahl ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres. Dies betrifft folgende Kosten:
- Personalkosten, einschließlich der Fortbildungskosten für die Mitarbeitenden,
- Sachkosten, einschließlich der Reisekosten, für die Mitarbeitenden,
- Unterhaltungs- und Renovierungskosten, soweit diese nicht durch die Zuweisungen der Landeskirche abgedeckt sind.
- Nebenkosten für die Büroräume (Heizung, Strom, Grundbesitzabgaben, Reinigung, Winterdienst, Telefon/Internet),
- Kosten für Büromaterial,
- Kosten für Bürogeräte und Büromöbel (bzw. deren Aufwand für Abschreibung).
(2) Für das gemeinsame Gemeindebüro ist im Haushalt der Kirchengemeinde Gettenau ein separates Abrechnungsobjekt einzurichten.
(3) Am Anfang eines jeden Jahres wird die Abrechnung für das Vorjahr erstellt und von den Kirchengemeinden der jeweilige Erstattungsbetrag angefordert.
(4) Sofern eine Kirchengemeinde die Errichtung einer Außenstelle beantragt, sind die hierbei entstehenden Sachkosten von der Kirchengemeinde zu tragen.
(5) Der Finanzierungsschlüssel nach Absatz 1 gilt auch für die weiteren gemeinsamen Aufgaben. Die Kirchengemeinden können hierfür gemeinsame Budgets zur Verfügung stellen.
#§ 7
Änderung der Satzung
Diese Satzung kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden geändert oder aufgehoben werden. Die Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 8
Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft
Eine Kirchengemeinde kann den Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklären. Bei Ausscheiden einer Kirchengemeinde wird die Arbeitsgemeinschaft mit den verbleibenden Kirchengemeinden fortgeführt.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung der beteiligten Kirchenvorstände und vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Mai 2021 in Kraft.