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Dekanatssatzung des Evangelischen Dekanates Biedenkopf-Gladenbach für die Diakoniestation Biedenkopf1#

Vom 16. April 2016

(ABl. 2016 S. 159)

Die Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach hat aufgrund von § 6 Absatz 1 der Dekanatssynodalordnung folgende Dekanatssatzung beschlossen:
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Einrichtung des Dekanats

(1) Das Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach unterhält innerhalb des Gebietes der Kommunen Biedenkopf, Breidenbach, Allendorf, Battenberg und Hatzfeld eine Zentrale für ambulante Pflegedienste mit Sitz in Biedenkopf.
(2) Die Diakoniestation führt den Namen „Diakoniestation Biedenkopf“.
(3) Die Diakoniestation ist berechtigt, das Kronenkreuz, das Zeichen des Diakonischen Werkes, zu führen.
(4) Die Diakoniestation ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(5) Das Dekanat tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbildung

(1) Das Dekanat verfolgt mit seinen Diakoniestationen ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Dekanats für die Diakoniestationen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Das Dekanat darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der aufgrund dieser Satzung gebildeten Organe dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus für die Diakoniestationen bestimmten Mitteln erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung der Diakoniestation hat das Dekanat die freiwerdenden Mittel ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 3
Aufgaben des Dekanats als Träger der Diakoniestation

(1) Das Dekanat gewährt und koordiniert die ambulante Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  5. Mobile Soziale Dienste,
  6. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  7. Förderung der gemeindlichen Diakonie,
  8. Vermittlung von Hilfsmitteln.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Die Dienste der Diakoniestation können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich der Diakoniestation wohnt.
(3) Die Diakoniestation gestaltet ihre Arbeit nach den Grundsätzen der Diakonie Hessen und der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Altenhilfe und Pflege (AGEAP) für die Arbeit der Diakoniestationen in Hessen und Nassau. Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch der oder des Pflegebedürftigen die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer informieren.
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§ 4
Organe der Diakoniestation

(1) Die Leitungsorgane der Diakoniestation sind:
- die Dekanatssynode,
- der Stationsvorstand,
- der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Leitungsorgane sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Aufgaben der Dekanatssynode

(1) Die Dekanatssynode ist das oberste Leitungsorgan. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Diakoniestation.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl der Mitglieder des Stationsvorstands und der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Stationsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  3. die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Stellenplan der Diakoniestation und die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
  4. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Stationsvorstandes,
  5. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  6. die Beschlussfassung über die Abgabe oder Auflösung der Diakoniestation.
(3) Auf Beschlüsse der Dekanatssynode finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 51 DSO) Anwendung.
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§ 6
Aufgaben des Stationsvorstandes

(1) Der Stationsvorstand der Diakoniestation ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Dekanatssynode gegeben ist, insbesondere:
  1. führt er Beschlüsse der Dekanatssynode aus, die die Diakoniestation betreffen,
  2. erledigt er die laufenden Geschäfte der Diakoniestation,
  3. nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Diakoniestation wahr,
  4. stellt er den Entwurf des Wirtschafts- und Stellenplans auf,
  5. erstattet er der Dekanatssynode einen Jahresbericht,
  6. stellt er im Rahmen des Stellenplans die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Diakoniestation ein und
  7. erstellt für diese Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen.
(2) Der Stationsvorstand überwacht die Geschäftsführung der Diakoniestation. Er vertritt die Einrichtung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 im Rechtsverkehr. Erklärungen des Stationsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stationsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 7 wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel der Diakoniestation zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit der Genehmigung wirksam.
(4) Der Stationsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Stationsvorstandes die §§ 40 ff. der Dekanatssynodalordnung sinngemäß.
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§ 7
Geschäftsführung

(1) Der Stationsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Buchstabe b, c, d, f und g.
(2) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Stationsvorstand vorbehalten.
(3) Der Stationsvorstand kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Stationsvorstand vorzulegen.
(5) Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
(6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen.
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§ 8
Zusammensetzung und Amtszeit des Stationsvorstandes

(1) Dem Stationsvorstand gehören die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan oder die oder der Vorsitzende der Dekanatssynode und bis zu vier weitere Mitglieder an, die von der Dekanatssynode gewählt werden. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Stationsvorstand nicht übersteigen. Die Mitglieder des Stationsvorstandes müssen einer evangelischen Kirchengemeinde im Einzugsgebiet der Diakoniestation angehören. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Dekanatssynode wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des Stationsvorstandes.
(3) Die Amtszeit des Stationsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Dekanatssynode. Die Mitglieder des Stationsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des Stationsvorstandes durch die neugebildete Dekanatssynode fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Stationsvorstand aus, so hat die Dekanatssynode bei ihrer nächstmöglichen Tagung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, falls der gesamte Stationsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ist die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter fortgesetzt verhindert, ihre oder seine Pflichten wahrzunehmen, so soll die Dekanatssynode ihr oder ihm nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Dekanatssynode einen groben Pflichtverstoß fest, kann die Dekanatssynode die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Dekanatssynode. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 9
Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Sitzungen des Stationsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Der Stationsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Auf Beschlüsse des Stationsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 51 DSO) sinngemäß Anwendung.
(4) Über die Beschlüsse des Stationsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. Ein weiteres Protokoll erhält die oder der Präses der Dekanatssynode, falls sie oder er nicht Mitglied des Stationsvorstandes ist.
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§ 10
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Stationsvorstandes

Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Stationsvorstandes.
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§ 11
Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat ist über wesentliche Entwicklungen der Diakoniestation zu informieren. Beschlüsse des Beirats haben empfehlende Wirkung.
(2) Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Diakoniestation zu hören. Er ist insbesondere zu hören bei:
  1. Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans für die Diakoniestation,
  2. Übernahme neuer Aufgaben durch die Diakoniestation,
  3. Pflege der Verbindung der Diakoniestation zu Kommunen und Kirchengemeinden,
  4. Änderung des geografischen Einzugsbereichs der Diakoniestation,
  5. Änderung der Dekanatssatzung für die Diakoniestation,
  6. Abgabe oder Auflösung der Diakoniestation.
(3) Der Beirat ist regelmäßig durch den Stationsvorstand über die Arbeit der Diakoniestation zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von dem Stationsvorstand Auskünfte einzuholen. Der Beirat ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen er vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Beirats abweichende Entscheidungen der beiden anderen Organe sind zu begründen.
(4) Der Beirat hat das Recht, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Stationsvorstands und die Arbeit der Diakoniestation sowie die Jahresrechnung entgegenzunehmen.
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§ 12
Zusammensetzung und Amtszeit des Beirats

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
  1. der oder dem Vorsitzenden des Stationsvorstands,
  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Städte Biedenkopf, Battenberg und Hatzfeld sowie der Gemeinden Breidenbach und Allendorf,
  3. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Kirchengemeinden des Versorgungsgebietes,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der katholischen Kirchengemeinden,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Zweckverbandes des Diakonischen Werkes Marburg-Biedenkopf,
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärzteschaft innerhalb des Versorgungsgebietes.
Die Vertreterinnen und Vertreter zu den Buchstaben c bis f werden von ihrer entsendenden Stelle berufen. Die Mitglieder des Beirates können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden. Weitere Mitglieder können durch den Stationsvorstand auf Vorschlag des Beirats berufen werden.
(2) Die Pflegedienstleiterin oder der Pflegedienstleiter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakoniestation nehmen an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit des Stationsvorstands.
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§ 13
Vorsitz und Einberufung des Beirats

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Beirat tagt nach Bedarf und ist mindestens einmal jährlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Beirat muss eingeladen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies mit Angabe des Grundes beantragen. Zur ersten Sitzung nach seiner Neubildung beruft die oder der Vorsitzende des Stationsvorstandes innerhalb eines Monats ein.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
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§ 14
Finanzierung und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung.
(2) Die Arbeit der Diakoniestation wird finanziert durch Entgelte der Sozialleistungs- und Krankenversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Zuschüsse und Fördermittel des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen und der Gesamtkirche (EKHN) sowie durch Beiträge des Fördervereins und durch Spenden.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Dekanatssatzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dekanatssatzung des Evangelischen Dekanats Biedenkopf vom 18. November 1994, zuletzt geändert am 18. September 2009, außer Kraft.

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1 ↑ Die Dekanatssatzung wurde am 10. Mai 2016 kirchenaufsichtlich genehmigt.