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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Kirchengemeindesatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Bieberau über den Betrieb der Diakoniestation Groß-Bieberau1#
Vom 16. Dezember 2009 (ABl. 2019 S. 70)
Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Bieberau hat die folgende Kirchengemeindesatzung beschlossen:
####Präambel
Die praktische Sorge um den Menschen ist Teil des christlichen Zeugnisses. Denn christlicher Glaube weiß sich in vielen Lebenslagen und Notsituationen dem Menschen in seiner Ganzheit verpflichtet und verbindet Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander. Dies gilt in besonderer Weise für die christliche Gemeindekrankenpflege, deren Tradition unter sich verändernden Bedingungen laufend fortzuentwickeln ist, um dem Menschen in geeigneter Form beistehen zu können.
Die Kirchengemeinde Groß-Bieberau strebt eine Kooperation mit anderen kirchlichen Trägern im Bereich der ambulanten Pflege an. Über konkrete Formen der Zusammenarbeit entscheidet der Kirchenvorstand.
#§ 1
Einrichtung der Kirchengemeinde
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Bieberau ist Trägerin einer Diakoniestation mit Sitz in Groß-Bieberau.
(2) Die Diakoniestation führt den Namen „Diakoniestation Groß-Bieberau“.
(3) Die Diakoniestation ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Die Kirchengemeinde ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werks in Hessen und Nassau und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(5) Die Kirchengemeinde tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung bei.
#§ 2
Selbstlosigkeit und Vermögensbindung
(1) Die Kirchengemeinde Groß-Bieberau verfolgt mit ihrer Diakoniestation unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel der Kirchengemeinde für die Diakoniestation dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Kirchengemeinde darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Bei Auflösung der Diakoniestation oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes hat die Kirchengemeinde Groß-Bieberau die frei werdenden Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 3
Aufgaben der Diakoniestation
(1) Die Diakoniestation gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in ihrem Gebiet. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:
- Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken,
- Pflege von Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt,
- Pflege von Menschen mit einer Behinderung,
- Pflege von alten Menschen,
- Betreuung von Demenzkranken,
- Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
- Gesundheitserziehung durch Beratung in den Familien,
- Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung,
- Aktivierung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen) sowie
- Vermittlung von Hilfsmitteln.
(2) Die Dienste der Diakoniestation können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die im Versorgungsbereich der Diakoniestation auf dem Gebiet der Stadt Groß-Bieberau, der Gemeinde Fischbachtal der Stadt Reinheim und den jeweiligen Ortsteilen wohnt.
#§ 4
Aufgaben des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand ist für alle Angelegenheiten der Diakoniestation zuständig.
(2) Der Kirchenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Diakoniestation. Er vertritt die Diakoniestation im Rechtsverkehr. Erklärungen des Kirchenvorstands im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 5 wahrgenommen werden.
(3) Ist für eine Beschlussfassung des Kirchenvorstandes eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird eine Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung dieses Beschlusses wirksam.
#§ 5
Geschäftsführung
(1) Der Kirchenvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie oder er stellt den Wirtschafts- und Stellenplan der Diakoniestation auf.
- Sie ist Dienstvorgesetzte oder er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation.
- Sie oder er stellt im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation ein und erteilt im Bedarfsfall für diese die Dienstanweisungen.
- Sie oder er erstattet dem Kirchenvorstand sowie dem Kuratorium einen jährlichen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
(3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Kirchenvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Kirchenvorstand vorzulegen.
(5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung des Kirchenvorstands geregelt.
(6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen.
#§ 6
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Kirchenvorstand in Fragen der laufenden Arbeit der Diakoniestation. Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber dem Kirchenvorstand empfehlende Wirkung.
(2) Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere
- die Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts,
- die Beratung über die gebietsmäßige Ausweitung oder Einschränkung der Diakoniestation oder deren Auflösung,
- die Pflege der Verbindung zwischen den politischen Gemeinden, den Kirchengemeinden und den Wohlfahrtsverbänden sowie
- die Beratung über die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 7
Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium gehören an:
- die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde Groß-Bieberau und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenvorstandes,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der von der Diakoniestation versorgten katholischen Kirchengemeinden Groß-Bieberau, Fischbachtal und Reinheim und der evangelischen Kirchengemeinden Fischbachtal und Reinheim,
- die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Groß-Bieberau und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadtverordnetenversammlung, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Fischbachtal und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeindeversammlung Fischbachtal sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Reinheim und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadtverordnetenversammlung Reinheim,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ärzteschaft aus dem Betreuungsbereich sowie
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakoniestation (mit beratender Stimme).
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden.
#§ 8
Vorsitz und Einberufung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Zur konstituierenden Sitzung lädt der Träger der Diakoniestation rechtzeitig ein. Nach Ablauf der Amtszeit führt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter, insbesondere lädt sie oder er zur nachfolgenden konstituierenden Sitzung ein.
(3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zur Beratung zusammen. Die oder der Vorsitzende lädt in Absprache mit dem Träger der Diakoniestation unter Angabe der Tagesordnung in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung die Mitglieder ein.
#§ 9
Finanzwesen
(1) Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(4) Die Arbeit der Diakoniestation wird finanziert durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger und durch Entgelte der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen.
(5) Weitere Leistungen und besondere Projekte werden finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen und der Gesamtkirche (EKHN), durch Spenden und durch Eigenmittel der Kirchengemeinde (z. B. Kollekten).
(6) Die finanzielle Beteiligung der nach § 3 Absatz 2 genannten Kommunen wird durch Vertrag geregelt.
#§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Kirchengemeindesatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung für das Kuratorium der Diakoniestation Groß-Bieberau vom 2. August 2004 außer Kraft.
(2) Die Kirchengemeindesatzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.